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   OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17   

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https://dejure.org/2017,50184
OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17 (https://dejure.org/2017,50184)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.07.2017 - (S) AR 44/17 (https://dejure.org/2017,50184)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. Juli 2017 - (S) AR 44/17 (https://dejure.org/2017,50184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 35 BtMG, § 36 Abs 5 S 1 BtMG, § 57 StGB
    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über eine Strafrestaussetzung nach Abbruch einer Drogentherapie und Widerruf einer Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird dabei bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befasst wird (vgl. BGH NStZ 2000, 111; NStZ-RR 2008, 124; ebenso der Senat in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws 410/11).Nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO bleibt die einmal begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch für Entscheidungen bestehen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • OLG Jena, 30.09.2011 - 1 Ws 410/11

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für den

    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird dabei bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befasst wird (vgl. BGH NStZ 2000, 111; NStZ-RR 2008, 124; ebenso der Senat in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws 410/11).Nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO bleibt die einmal begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch für Entscheidungen bestehen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2014 - 1 Ws 63/14

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Zuständigkeit für die Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Zwar enthält § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; KG Berlin, Beschluss vom 12.06.2001, Az. 1 AR 499/01, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 4 Ws 49/09, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 Ws 63/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83

    Vollstreckungsleiter - Jugendrichter - Strafvollstreckung - Zurückstellung

    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Zwar enthält § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; KG Berlin, Beschluss vom 12.06.2001, Az. 1 AR 499/01, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 4 Ws 49/09, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 Ws 63/14, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Soweit sich die vorlegende Strafvollstreckungskammer für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.1996 (MDR 1997, 187) beruft, folgt der Senat dieser - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Entscheidung für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht, zumal sie mit der darin anklingenden (letztlich aber offen gelassenen) Unterscheidung der Zuständigkeit danach, ob sich der Verurteilte (noch) auf freiem Fuß oder (bereits wieder) in (anderweitiger?) Strafhaft befindet, nicht auf sachliche Erwägungen abstellt, sondern allein auf Zufälligkeiten, die mit Sinn und Zweck der Zurückstellung u. U. nichts zu tun haben.
  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird dabei bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befasst wird (vgl. BGH NStZ 2000, 111; NStZ-RR 2008, 124; ebenso der Senat in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws 410/11).Nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO bleibt die einmal begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch für Entscheidungen bestehen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09

    Zuständiges Gericht bei Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach

    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Zwar enthält § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; KG Berlin, Beschluss vom 12.06.2001, Az. 1 AR 499/01, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 4 Ws 49/09, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 Ws 63/14, zitiert nach juris).
  • KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01

    Zuständigkeit für Entscheidungen über die Strafvollstreckung nach Abgabe gem. §

    Auszug aus OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17
    Zwar enthält § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; KG Berlin, Beschluss vom 12.06.2001, Az. 1 AR 499/01, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 4 Ws 49/09, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 Ws 63/14, zitiert nach juris).
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