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   OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20   

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https://dejure.org/2020,49071
OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20 (https://dejure.org/2020,49071)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.09.2020 - 1 Ws 263/20 (https://dejure.org/2020,49071)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. September 2020 - 1 Ws 263/20 (https://dejure.org/2020,49071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 78b Abs 4 StGB, § 78c Abs 3 S 2 StGB
    Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung durch Ruhen der mit Eröffnungsentscheidung unterbrochenen Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 490/10

    Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage oder im

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 1 StR 490/10, vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, nach juris).

    (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - 1 StR 490/10; - OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 229; Schönke/S/Sternberg- Lieben/Bosch, § 78b, Rn. 14; Fischer StGB 67. A., § 78b, Rn. 12a).

    der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 56, 146-153, nicht zu vereinbarenden - Verkennung der Rechtsbegriffe des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung. Ruhen der Verjährung bedeutet Stillstand der Frist. Wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht, wird die Zeit des Ruhens der Verjährung - wie schon der Begriff vermuten lässt - (auch) in die absolute Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB; so eindeutig: BGH, Beschluss v. 01.04.2008,.

  • BVerfG, 30.05.1994 - 2 BvR 746/94

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b Abs. 4 StGB

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    Diese Hinausschiebung des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt bis zu höchstens 15 Jahre nach Tatbeendigung, falls zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die absolute Verjährung noch nicht eingetreten war, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 ) und entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis in Fällen besonders aufwendiger Hauptverhandlungen (vgl. BT-Drucks. 12/3832 S. 44 ff).

    Dies führt entgegen der - sprachlich unscharfen und auch hinsichtlich des Bedeutungsgehalts nicht hinreichend zwischen Lauf, Unterbrechung und Ruhen einer Frist differenzierenden - Auffassung der Strafkammer nicht etwa zur Annahme einer "generellen Verjährungsfrist von 15 Jahren", sondern lediglich zu dem - vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten und vom Bundesverfassungsgericht als unbedenklich eingestuften (BVerfG NJW 1995, 1145) - Hinausschieben des Verjährungseintritts bis zu 15 Jahre nach Tatbeendigung, falls - wie hier - zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses absolute Verjährung noch nicht eingetreten war (Fischer, a. a. O., § 78b Rdnr. 12).

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 1 StR 490/10, vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, nach juris).
  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    Beim Betrug ist die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beendigung maßgeblich (vgl. BGH, 18. November 2015, 4 StR 76/15, BGH, Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16 -, nach juris).
  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 76/15

    Verjährung (Zeitpunkt der Beendigung: Betrug, Zurückverweisung an das Tatgericht

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    Beim Betrug ist die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beendigung maßgeblich (vgl. BGH, 18. November 2015, 4 StR 76/15, BGH, Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16 -, nach juris).
  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 476/01

    Anwendbarkeit des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf DDR-Taten;

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    4 StR 642/07, juris; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78c Rdnr. 2a), weshalb der hinsichtlich aller angeklagten Taten - nach mehrfacher Unterbrechung der Verjährung sowie unter Berücksichtigung der absoluten Frist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - in jedem Fall verbleibende Rest der (absoluten) Verjährungsfrist erst nach dem Ende der Zeit des Ruhens - also nach Ablauf der mit dem Eröffnungsbeschluss vom 16.02.2015 in Lauf gesetzten 5-Jahresfrist des § 78b Abs. 4 StGB - am 16.02.2020 wieder zu laufen begann (vgl. a. BGH, Beschluss vom 06.02.2002, 5 StR 476/01, BGHSt 47, 245, 247; LR-Greger/Weingarten, StGB, 13. Auflage, § 78b Rn. 1).
  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07

    (Absolute) Strafverfolgungsverjährung (Ruhen)

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    4 StR 642/07, juris; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78c Rdnr. 2a), weshalb der hinsichtlich aller angeklagten Taten - nach mehrfacher Unterbrechung der Verjährung sowie unter Berücksichtigung der absoluten Frist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - in jedem Fall verbleibende Rest der (absoluten) Verjährungsfrist erst nach dem Ende der Zeit des Ruhens - also nach Ablauf der mit dem Eröffnungsbeschluss vom 16.02.2015 in Lauf gesetzten 5-Jahresfrist des § 78b Abs. 4 StGB - am 16.02.2020 wieder zu laufen begann (vgl. a. BGH, Beschluss vom 06.02.2002, 5 StR 476/01, BGHSt 47, 245, 247; LR-Greger/Weingarten, StGB, 13. Auflage, § 78b Rn. 1).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 263/18

    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    Da § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB ausdrücklich bestimmt, dass § 78b StGB unberührt bleibt, hat der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen nicht nur gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB eine erneute Unterbrechung mit einer durch § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB begrenzten Verjährungsfrist bewirkt, sondern gemäß § 78b Abs. 4 StGB auch ein Ruhen der Verjährung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren ausgelöst (vgl. BGH Beschluss vom 19.12.2018 - 3 StR 263/18), da das Gesetz für besonders schwere Fälle des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Untreue Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera eröffnet worden ist.
  • OLG Koblenz, 28.12.1995 - 2 Ws 845/95
    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20
    (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - 1 StR 490/10; - OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 229; Schönke/S/Sternberg- Lieben/Bosch, § 78b, Rn. 14; Fischer StGB 67. A., § 78b, Rn. 12a).
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