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   OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13   

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https://dejure.org/2013,45306
OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13 (https://dejure.org/2013,45306)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.10.2013 - 1 UF 64/13 (https://dejure.org/2013,45306)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. Oktober 2013 - 1 UF 64/13 (https://dejure.org/2013,45306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 27 VersAusglG
    Zur Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung bei wirtschaftlicher Verselbständigung der Beteiligten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei langer Trennungszeit

  • Justiz Thüringen

    Versorgungsausgleich: Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung und wirtschaftlicher Verselbstständigung der Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27
    Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei langer Trennungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 27 VersAusglG
    Zur Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung bei wirtschaftlicher Verselbständigung der Beteiligten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs bei längerer Trennung möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs bei längerer Trennung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1199
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Die rechtfertigende Grundlage für den Versorgungsausgleich fehlt aber, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist und beide für sich selber sorgen (BGH, FamRZ 2004, 1181 m.w. Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist in allen Fällen, in denen eine Versorgungsgemeinschaft wegen vollzogener Trennung und wirtschaftlicher Verselbstständigung der Ehegatten über längere Zeit nicht mehr bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Anspruchs erfolgen muss, der sich unter Einbeziehung der Trennungszeit ergibt (BGH ,FamRZ 2004, 1181, 1183; FamRZ 1993, 302, 303; Johannsen/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 29; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 15).

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Der Senat hat die Beteiligten weiter darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Trennungszeit außergewöhnlich lang ist und der Ausgleichsberechtigte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der durch die Ehe gewährten Versorgung hat, es gerechtfertigt sein kann, allein aufgrund der zu langen Trennungsdauer von einer unbilligen Härte i. S. des § 27 VersAusglG auszugehen (vgl. BGH, FamRZ 1993, 302-304).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist in allen Fällen, in denen eine Versorgungsgemeinschaft wegen vollzogener Trennung und wirtschaftlicher Verselbstständigung der Ehegatten über längere Zeit nicht mehr bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Anspruchs erfolgen muss, der sich unter Einbeziehung der Trennungszeit ergibt (BGH ,FamRZ 2004, 1181, 1183; FamRZ 1993, 302, 303; Johannsen/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 29; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 15).

  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Hierzu hat der BGH entschieden, dass dadurch nur solche Verhaltensweisen erfasst werden, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewusst zu seinen Gunsten beeinflusst; hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des Berechtigten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, FamRZ 1986, 658, 659; FamRZ 1984, 467, 469).

    Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als "gröblich" in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen, z. B. wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (BGH, FamRZ 1986, 658, 660; 1987, 49).

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 577/80

    Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Hierzu hat der BGH entschieden, dass dadurch nur solche Verhaltensweisen erfasst werden, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewusst zu seinen Gunsten beeinflusst; hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des Berechtigten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, FamRZ 1986, 658, 659; FamRZ 1984, 467, 469).

    Ob ein Unterlassen, das wegen des Fehlens eines zeitlichen Bezugs zur Scheidung der Regelung in § 1587c Nr. 2 BGB nicht unterfällt, gleichwohl als Härtegrund nach § 1587c Nr. 1 BGB herangezogen werden kann und damit einen Ausschluss rechtfertigen könnte, erscheint nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 467, 469) fraglich, kann aber offenbleiben.

  • OLG Hamm, 02.09.2005 - 11 UF 101/05

    Eingeschränkter Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit?

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    In diesen Fällen erscheint es grundsätzlich sachgerecht, aufgrund der Trennung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entflechtung, die nach den Angaben der Beteiligten bereits 1997 eingetreten ist, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühesten möglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 654).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Der Gesetzgeber hat eine Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Vorschrift des § 18 FamFG im Interesse der Vermeidung der Entstehung von Splitteranrechten mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand geschaffen (BGH, FamRZ 2012, 192 ff).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85

    Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als "gröblich" in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen, z. B. wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (BGH, FamRZ 1986, 658, 660; 1987, 49).
  • OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer - Begriff der

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind vielmehr nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2007, 868):.
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, wird durch den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die selbst während einer beiderseitigen vollen Erwerbstätigkeit im Grunde (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden (BGHZ 74, S. 38, 47).
  • OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92

    Berechnung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
    Die Trennungszeit umfasst also 43 % der gesamten Ehezeit, was die Voraussetzungen einer langdauernden Trennung unzweifelhaft erfüllt (OLG Celle, FamRZ 1993, 208; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1322).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.1993 - 7 UF 77/92

    Härteklausel; Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

  • OLG Hamm, 12.09.2011 - 8 UF 125/11
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

  • OLG Hamm, 01.06.2023 - 5 UF 66/22
    Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH, FamRZ 2015, 998, juris Rn 16f; BGH, FamRZ 2014, 105, 107 Rn 24f.; OLG Jena, FamRZ 2014, 1199, juris Rn. 72; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1147, juris Rn. 15).

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, FamRZ 2016, 35, juris Rn. 20; BGH, FamRZ 2013, 690, juris Rn. 14; BGH, FamRZ 2013, 106, juris Rn. 19; OLG Jena, FamRZ 2014, 1199, juris Rn. 71; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1147, juris Rn. 14).

  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 4 UF 17/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da der

    Zunächst hat die Rechtsprechung eine solche unbillige Härte erst bei Trennungszeiten von sieben und mehr Jahren angenommen (vgl. dazu OLG Koblenz BeckRS 2003, 15942 (7 ½ Jahre); OLG Jena BeckRS 2014, 05419 (8 Jahre); OLG Celle BeckRS 2000, 30124106 (13 Jahre)), die hier nicht erreicht sind.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2018 - 17 UF 131/17

    Scheidungsverbundverfahren: Anwendbares Recht; Kürzung des Versorgungsausgleichs

    Zwar kann es bei einer langandauernden Trennung mit wirtschaftlicher Entflechtung und Verselbständigung angezeigt sein, die Durchführung des Ausgleichs auf die Anrechte zu beschränken, die - unter Berücksichtigung des notwendigen Trennungsjahrs (§ 1566 BGB) - bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (OLG Thüringen, FamRZ 2014, 1199; MüKoBGB/Dörr, 7. Aufl. 2017, VersAusglG § 27 Rn. 32).
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