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   OLG Jena, 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38774
OLG Jena, 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21 (https://dejure.org/2021,38774)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21 (https://dejure.org/2021,38774)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. April 2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21 (https://dejure.org/2021,38774)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 329 Abs 4 S 1 StPO, § 329 Abs 4 S 2 StPO, § 344 Abs 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 411 Abs 2 StPO
    Verwerfung einer Berufung wegen Nichterscheinens im Fortsetzungstermin im Falle der Verfahrenseinleitung durch Strafbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 4 S. 1; StPO § 344 Abs. 2
    Anforderungen an eine Verfahrensrüge bei geltend gemachter Verletzung des § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 4 S. 1; StPO § 344 Abs. 2
    Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung gem. § 329 Abs. 4 StPO in einem durch einen Strafbefehl eingeleiteten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19

    Strafverfahren: Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten im

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21
    Ergänzend zu den dortigen Ausführungen, die der Senat - ungeachtet der bemerkenswerter Weise gänzlich fehlenden Auseinandersetzung mit dem veröffentlichten und von der Verteidigung auch zitierten Senatsbeschluss vom 01.10.2019 (1 OLG 161 Ss 83/19, bei juris sowie StraFo 2020, 420) - jedenfalls im Ergebnis teilt, ist allerdings Folgendes anzumerken:.

    Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwerfung der Berufung des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten ist - neben den hier nicht in Frage stehenden formalen Voraussetzungen (Ausbleiben der vertretenen Angeklagten im ersten Termin, Anberaumung eines Fortsetzungstermins; Anordnung des persönlichen Erscheinens; ordnungsgemäße Ladung mit Belehrung; unentschuldigtes Ausbleiben im Fortsetzungstermin etc.) - hiernach, dass seine persönliche Anwesenheit im Fortsetzungstermin erforderlich war (vgl. dazu i. E. Senatsbeschluss v. 01.10.2019, a. a. O.).

    Unabhängig davon, ob man den vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriff der "Erforderlichkeit" (konventionsfreundlich) eng oder ( am Gesetzeszweck der Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung vorbei ) weit auslegen will (vgl. einerseits Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rdnr. 15a: "Anwesenheit des Angeklagten wirklich zur Urteilsfindung unerlässlich"; andererseits KK-Paul, StPO, 8. Aufl., § 329 Rdnr. 11b; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.10.2016, 1 Rev 57/16, StraFo 2016, 520: persönliche Anwesenheit des Angeklagten " jenseits des Anwendungsbereichs des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO " nur bei Freispruch, Verfahrenseinstellung oder beispielsweise Rechtsmittelbeschränkung auf Tagessatzhöhe entbehrlich, im Übrigen "stets erforderlich"), was nach Auffassung des Senats letztlich nur mit Blick auf die jeweilige Verfahrenskonstellation und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen sachgerecht entschieden werden kann (Abwesenheitsverhandlung und Sachentscheidung über Berufung der Staatsanwaltschaft ggf. auch ohne Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO?, Verwerfung der Berufung des auch im Fortsetzungstermin ausgebliebenen Angeklagten durch Prozessurteil trotz Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO?), bleibt festzuhalten, dass die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen ist (Senatsbeschluss v. 01.10.2019, a. a. O.).

  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 94/20

    Anforderungen an Verfahrensrüge bei beanstandetem Ladungsmangel eines der

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21
    Nur wenn der Revisionsvortrag diesen die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes aufzeigenden Anforderungen vollständig genügt, ist das Revisionsgericht in den Stand gesetzt und dazu befugt, in eigener Würdigung darüber zu befinden, ob der beanstandete Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt (ständ. Rspr.; vgl. zum Ganzen zuletzt und mit zahlr. weit. Nachw. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.10.2020, 202 StRR 94/20, juris).
  • OLG Hamburg, 21.10.2016 - 1 Rev 57/16

    Berufungshauptverhandlung in Strafsachen: Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21
    Unabhängig davon, ob man den vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriff der "Erforderlichkeit" (konventionsfreundlich) eng oder ( am Gesetzeszweck der Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung vorbei ) weit auslegen will (vgl. einerseits Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rdnr. 15a: "Anwesenheit des Angeklagten wirklich zur Urteilsfindung unerlässlich"; andererseits KK-Paul, StPO, 8. Aufl., § 329 Rdnr. 11b; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.10.2016, 1 Rev 57/16, StraFo 2016, 520: persönliche Anwesenheit des Angeklagten " jenseits des Anwendungsbereichs des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO " nur bei Freispruch, Verfahrenseinstellung oder beispielsweise Rechtsmittelbeschränkung auf Tagessatzhöhe entbehrlich, im Übrigen "stets erforderlich"), was nach Auffassung des Senats letztlich nur mit Blick auf die jeweilige Verfahrenskonstellation und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen sachgerecht entschieden werden kann (Abwesenheitsverhandlung und Sachentscheidung über Berufung der Staatsanwaltschaft ggf. auch ohne Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO?, Verwerfung der Berufung des auch im Fortsetzungstermin ausgebliebenen Angeklagten durch Prozessurteil trotz Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO?), bleibt festzuhalten, dass die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen ist (Senatsbeschluss v. 01.10.2019, a. a. O.).
  • BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24

    Anwesenheit des Angeklagten, Verfahrensrüge, Berufung der Staatsanwaltschaft,

    Ob bereits das Fehlen der Feststellungen zur Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit in der Hauptverhandlung bei entsprechender Verfahrensrüge zur Aufhebung des Berufungsurteils führt, weil dem Senat die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO sonst nicht möglich ist (so das OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - (1) 53 Ss 108/19 (63/19) -, juris Rn. 10; so auch - für das Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO - Thüringer OLG, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21 -, juris Rn. 15; wohl auch BeckOK StPO/Eschelbach, a.a.O., § 329 Rn. 50; MüKoStPO/Quentin, a.a.O., § 329 Rn. 84 "Ausführungen zu einer ordnungsgemäßen Ladung und den übrigen Voraussetzungen"; anders wohl SK-StPO/Frisch, a.a.O., § 329 Rn. 49 "Ausbleiben des Angeklagten und dessen nicht genügende Entschuldigung" und zu § 329 Abs. 2 StPO a.F. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.1982 - 2 Ss 99/82 -, StV 1982, 558 f.), kann vorliegend dahinstehen.
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