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   OLG Jena, 09.06.2015 - 1 Ws 203/15   

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https://dejure.org/2015,36751
OLG Jena, 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 (https://dejure.org/2015,36751)
OLG Jena, Entscheidung vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 (https://dejure.org/2015,36751)
OLG Jena, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 1 Ws 203/15 (https://dejure.org/2015,36751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsverjährung der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht von fünf Jahren; Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer über den Eintritt der Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht; Fehlen einer ...

  • Justiz Thüringen

    § 68b Abs 1 StGB, § 68f StGB, § 79 Abs 4 StGB, § 458 Abs 1 StPO
    Verjährung der kraft Gesetzes eintretenden (befristeten) Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vollstreckungsverjährung der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht von fünf Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1996 - 3 Ws 637/96
    Auszug aus OLG Jena, 09.06.2015 - 1 Ws 203/15
    Es ist der Staatsanwaltschaft indessen verwehrt, ihre Zweifel als Einwendungen gegen die von ihr betriebene Strafvollstreckung zu behandeln und auf der Grundlage des § 458 Abs. 1 3. Alt. StPO eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996, 3 Ws 637/96, NStZ-RR, 220 f. ...).
  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 1 Ws 313/19

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht; gerichtliche

    Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß der §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO ist in zulässiger Weise nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein durch diesbezügliche Einwendungen des Verurteilten herbeizuführen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).

    Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, schon da es für den Ausspruch der Strafvollstreckungskammer über die Feststellung des (Nicht-)Eintritts der Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, sondern über diese Frage vorliegend die Staatsanwaltschaft Dortmund als zuständige Vollstreckungsbehörde selbst zu befinden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).

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