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   OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,50080
OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15 (https://dejure.org/2015,50080)
OLG Jena, Entscheidung vom 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15 (https://dejure.org/2015,50080)
OLG Jena, Entscheidung vom 10. August 2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15 (https://dejure.org/2015,50080)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Unterschiedliche Rechtsmittelerklärungen der vom Angeklagten bevollmächtigten Wahlverteidiger; Wechsel von der Berufung zur Revision; Verspätete Klarstellung der Rechtsmittelwahl; Durchführung des Rechtsmittels als Berufung mangels eindeutiger und innerhalb der ...

  • Justiz Thüringen

    § 297 StPO, § 335 Abs 1 StPO, § 335 Abs 3 StPO
    Strafverfahren: Behandlung des Rechtsmittels der Sprungrevision als Berufung bei unterschiedlichen Rechtsmittelerklärungen mehrerer Wahlverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterschiedliche Rechtsmittelerklärungen der vom Angeklagten bevollmächtigten Wahlverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15
    Sofern sich der Beschwerdeführer nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet, ist das von ihm bzw. für ihn eingelegte Rechtsmittel als Berufung anzusehen (vgl. BGHSt 33, 183 ff).
  • OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss 295/05

    unbestimmtes RechtsmitteL, Berufung; Revision; Wille des Angeklagten; Auslegung

    Auszug aus OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15
    Spätestens mit der Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch Rechtsanwalt G--- lagen somit widersprüchliche Rechtsmittelerklärungen von zwei bevollmächtigten Wahlverteidigern vor, ohne dass zweifelsfrei und eindeutig erkennbar war, welches Rechtsmittel dem wirklichen Willen des Angeklagten - sofern er sich überhaupt einen solchen gebildet hatte - entsprach (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 184).
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15
    Vielmehr bedarf es in diesen Fällen, da die Rechtsmittel der Berufung und der Revision nicht nebeneinander durchgeführt werden können (vgl. BGHSt 2, 63, 68), bei einer Anfechtung durch bzw. für denselben Beteiligten unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit einer eindeutigen Rechtsmittelwahl, die in erweiternder Anwendung des § 335 StPO zwar bei Rechtsmitteleinlegung noch offen gelassen werden kann (unbestimmte Anfechtung) und auch einen Übergang etwa von der ausdrücklich eingelegten Berufung zur Revision nicht ausschließt, in jedem Fall aber noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgen muss (BGHSt 40, 395 m. w. N.; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 335 Rdnrn 3 ff m. w. N.).
  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15
    Vielmehr bedarf es in diesen Fällen, da die Rechtsmittel der Berufung und der Revision nicht nebeneinander durchgeführt werden können (vgl. BGHSt 2, 63, 68), bei einer Anfechtung durch bzw. für denselben Beteiligten unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit einer eindeutigen Rechtsmittelwahl, die in erweiternder Anwendung des § 335 StPO zwar bei Rechtsmitteleinlegung noch offen gelassen werden kann (unbestimmte Anfechtung) und auch einen Übergang etwa von der ausdrücklich eingelegten Berufung zur Revision nicht ausschließt, in jedem Fall aber noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgen muss (BGHSt 40, 395 m. w. N.; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 335 Rdnrn 3 ff m. w. N.).
  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 699/94

    Verlust des Rechtsmittels - Rücknahme - Verteidiger

    Auszug aus OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15
    Eine (echte) Rücknahme der von Rechtsanwalt K--- als umfassend bevollmächtigtem Wahlverteidiger wirksam (§ 297 StPO) eingelegten Berufung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des (von Rechtsanwalt G--- eingelegten) Rechtsmittels als Sprungrevision kam nach dem Vorstehenden ohnehin nicht in Betracht, da beide Wahlverteidiger bei der Rechtsmitteleinlegung zwar aus eigenem Recht handeln durften (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 297 Rdnr. 3), das Rechtsmittel aber für denselben Beteiligten - und nicht als verschiedene Beteiligte i. S. des § 335 Abs. 3 StPO - eingelegt haben, so dass ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten vorliegt, das nur insgesamt zurückgenommen werden konnte (vgl. etwa BGH NStZ 1996, 202).
  • BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19

    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme

    Die Erklärungen der beiden Verteidiger führen damit nicht zu mehreren selbständigen, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, aaO; OLG Jena, Beschluss vom 10. August 2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15, StraFo 2016, 28, 29; LR/Jesse, StPO, aaO, § 302, Rn. 87).
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