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   OLG Jena, 10.12.2008 - 2 WF 449/08   

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https://dejure.org/2008,5557
OLG Jena, 10.12.2008 - 2 WF 449/08 (https://dejure.org/2008,5557)
OLG Jena, Entscheidung vom 10.12.2008 - 2 WF 449/08 (https://dejure.org/2008,5557)
OLG Jena, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 2 WF 449/08 (https://dejure.org/2008,5557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
    Zu den Voraussetzungen der Unterhaltspflicht von Großeltern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichstellung von Betreuung als Unterhaltsgewährung mit Barunterhalt mit der Folge fehlenden Schuldens von zusätzlichem Barunterhalt bei Betreuung im Verhältnis nachrangig haftender Großeltern; Unterhaltspflicht von Großeltern bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines ...

  • Judicialis

    BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
    Voraussetzungen der Unterhaltsflicht der Großeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
    Zu den Voraussetzungen der Unterhaltspflicht von Großeltern

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wenn Oma und Opa für den Enkel Unterhalt zahlen sollen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Großeltern sollen für Enkel Unterhalt zahlen Dazu wären sie nur verpflichtet, wenn für die Mutter keine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1978
  • NJW-RR 2009, 587
  • MDR 2009, 755
  • FamRZ 2009, 1498
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80

    Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

    Auszug aus OLG Jena, 10.12.2008 - 2 WF 449/08
    Eine Auskunftsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn die verlangte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 1982, 2771; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1605, Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2003 - 2 UF 181/03

    Ersatzhaftung nach § 1607 BGB

    Auszug aus OLG Jena, 10.12.2008 - 2 WF 449/08
    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 2, Rn. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1746; OLG Jena, FamRZ 2006, 569 ff.).
  • OLG Jena, 06.09.2005 - 1 WF 240/05

    1.Schlüssiger Klagevortrag bei Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits.

    Auszug aus OLG Jena, 10.12.2008 - 2 WF 449/08
    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 2, Rn. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1746; OLG Jena, FamRZ 2006, 569 ff.).
  • OLG Hamm, 25.10.2012 - 6 WF 232/12

    Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

    Vielmehr muss hinzu kommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar ist (vgl. Wendl/Dose-Wönne, Unterhaltsrecht,8. Auflage, 2 Rn.975; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745; OLG Jena FamRZ 2006, 569 und MDR 2009, 755).
  • OLG Köln, 16.02.2010 - 4 WF 19/10

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Großeltern auf Unterhalt

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1776; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.).
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