Rechtsprechung
   OLG Jena, 12.10.2020 - 1 Ws 300/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48983
OLG Jena, 12.10.2020 - 1 Ws 300/20 (https://dejure.org/2020,48983)
OLG Jena, Entscheidung vom 12.10.2020 - 1 Ws 300/20 (https://dejure.org/2020,48983)
OLG Jena, Entscheidung vom 12. Oktober 2020 - 1 Ws 300/20 (https://dejure.org/2020,48983)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,48983) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 296 StPO, § 453 Abs 2 S 3 StPO, § 56 StGB
    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidung über Widerruf der Strafaussetzung nur bei Beschwer des Verurteilten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 27.07.2016 - 1 Ws 307/16

    Strafrestaussetzung bei Jugendstrafe: Einwilligungserfordernis des Verurteilten;

    Auszug aus OLG Jena, 12.10.2020 - 1 Ws 300/20
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass ein Rechtsmittel des Verurteilten gegen die Aussetzung der restlichen Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung mangels Beschwer nicht zulässig ist (Beschluss vom 27.07.2016, 1 Ws 307/16, Rn. 5, juris; ebenso für den Fall der Unterbrechung der Vollstreckung: KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 26).
  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 15/61

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Notzucht - Rechtliches Interesse eines

    Auszug aus OLG Jena, 12.10.2020 - 1 Ws 300/20
    Daraus, dass ein Verurteilter - unter der Voraussetzung einwandfreier künftiger Führung - seine Strafe nicht zu verbüßen braucht, bzw. dass er lieber seine Strafe alsbald verbüßen als sich einer (weiter) laufenden Bewährung stellen will, kann in der Regel keine den Rechtsmittelzug eröffnende Beschwer im vorstehenden Sinn hergeleitet werden, weshalb etwa die Revision eines Angeklagten, die allein das Ziel anstrebt, den Wegfall der ihm für seine Freiheitsstrafe bewilligten Strafaussetzung zu erreichen, in der Regel unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1961, 4 StR 15/61, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht