Rechtsprechung
OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,43289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Mobiltelefon, elektronisches Gerät, Halten, Benutzung
- IWW
- bussgeldsiegen.de
Halten eines Mobiltelefons eine verbotswidrige Benutzung?
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Kein Bußgeld trotz Handy am Steuer? Unterscheidung von Halten und Benutzen; § 23 Abs. 1a StVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
OWi: Mobiltelefon/elektronisches Gerät beim Fahren - Bloßes Halten in der Hand reicht nicht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17
Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben
Auszug aus OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21
Gleiches gilt in Bezug auf die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens, hinsichtlich der sich der Senat mit Beschluss vom 23.09.2020, Az. 1 OLG 171 SsRs 195/19 ausdrücklich der ersichtlich außerhalb des Saarlandes (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456) in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen hat, dass diese nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird. - OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19
Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt
Auszug aus OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21
Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. la StVO (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl I, S. 3549)) ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 111-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19, jeweils bei juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2021, Az. 1 OLG 331 SsRs 33/21). - OLG Jena, 23.09.2020 - 1 OLG 171 SsRs 195/19
Zulässigkeit der Verwendung von Geschwindigkeitsmessergebnis ohne Speicherung der …
Auszug aus OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21
Gleiches gilt in Bezug auf die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens, hinsichtlich der sich der Senat mit Beschluss vom 23.09.2020, Az. 1 OLG 171 SsRs 195/19 ausdrücklich der ersichtlich außerhalb des Saarlandes (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456) in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen hat, dass diese nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird. - OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
Benutzung eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern?
Auszug aus OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21
Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. la StVO (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl I, S. 3549)) ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 111-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19, jeweils bei juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2021, Az. 1 OLG 331 SsRs 33/21).