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   OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95   

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https://dejure.org/1996,9223
OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95 (https://dejure.org/1996,9223)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.1996 - 6 W 497/95 (https://dejure.org/1996,9223)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 6 W 497/95 (https://dejure.org/1996,9223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1997, 84
  • Rpfleger 1996, 513
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 16.12.1970 - BReg. 2 Z 58/70

    Vertretung; Prokura; Bestand; Erlöschen; Handelsgeschäft; Einzelunternehmen;

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
    Die in dem angefochtenen Beschluß zitierte Entscheidung (BayObLG BB 1971, 238 f. = DNotZ 1971, 191 ) betrifft die vorliegende Problematik nicht, da es dort nicht um eine formwechselnde Umwandlung ging, sondern um den Eintritt eines Kommanditisten in ein Einzelhandelsgeschäft.
  • KG, 13.05.1965 - 1 W 848/65
    Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
    Einen so gewichtigen Fehler stellt die Einladung durch gewöhnlichen Brief - selbst wenn dieses Formerfordernis unabdingbar sein sollte - aber nicht dar (KG NJW 1965, 2157, 2159).
  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86

    Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
    In Rechtsprechung und Lehre besteht schon seit langem Einigkeit darüber, daß die Zugangsregel des § 130 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht einschlägig ist ( RGZ 60, 144, 145; BGHZ 100, 264, 267 je m.w.N.).
  • RG, 11.02.1905 - I 444/04

    Gesellsch. m. b. H. Einladung zur Versammlung der Gesellschafter

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
    In Rechtsprechung und Lehre besteht schon seit langem Einigkeit darüber, daß die Zugangsregel des § 130 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht einschlägig ist ( RGZ 60, 144, 145; BGHZ 100, 264, 267 je m.w.N.).
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