Rechtsprechung
OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,9223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 51
Einladung zur Gesellschafterversammlung durch gewöhnlichen Brief - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Ladung zur Gesellschafterversammlung
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht, Satzung
Papierfundstellen
- DNotZ 1997, 84
- Rpfleger 1996, 513
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 16.12.1970 - BReg. 2 Z 58/70
Vertretung; Prokura; Bestand; Erlöschen; Handelsgeschäft; Einzelunternehmen; …
Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
Die in dem angefochtenen Beschluß zitierte Entscheidung (BayObLG BB 1971, 238 f. = DNotZ 1971, 191 ) betrifft die vorliegende Problematik nicht, da es dort nicht um eine formwechselnde Umwandlung ging, sondern um den Eintritt eines Kommanditisten in ein Einzelhandelsgeschäft. - KG, 13.05.1965 - 1 W 848/65
Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
Einen so gewichtigen Fehler stellt die Einladung durch gewöhnlichen Brief - selbst wenn dieses Formerfordernis unabdingbar sein sollte - aber nicht dar (KG NJW 1965, 2157, 2159). - BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86
Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung; …
Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
In Rechtsprechung und Lehre besteht schon seit langem Einigkeit darüber, daß die Zugangsregel des § 130 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht einschlägig ist ( RGZ 60, 144, 145; BGHZ 100, 264, 267 je m.w.N.). - RG, 11.02.1905 - I 444/04
Gesellsch. m. b. H. Einladung zur Versammlung der Gesellschafter
Auszug aus OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
In Rechtsprechung und Lehre besteht schon seit langem Einigkeit darüber, daß die Zugangsregel des § 130 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht einschlägig ist ( RGZ 60, 144, 145; BGHZ 100, 264, 267 je m.w.N.).