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   OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14 (3)   

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https://dejure.org/2017,49651
OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14 (3) (https://dejure.org/2017,49651)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14 (3) (https://dejure.org/2017,49651)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. November 2017 - 1 St 292 OJs 2/14 (3) (https://dejure.org/2017,49651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Gericht niedrigerer Ordnung gem. § 209 Abs. 1 StPO

  • Justiz Thüringen

    § 209 Abs 1 StPO, § 269 StPO, § 270 Abs 1 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Strafverfahren: Bindungswirkung der Eröffnungsentscheidung; Rückverweisung an ein Gericht höherer Ordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Gericht niedrigerer Ordnung gem. § 209 Abs. 1 StPO

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Gericht niedrigerer Ordnung gem. § 209 Abs. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.2016 - 2 StR 330/16

    Nachträgliche Verweisung der Sache an ein höheres Gericht (Zulässigkeit:

    Auszug aus OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
    Nachdem der Senat (u. a. mit Blick auf § 269 StPO) zunächst dazu neigte, die Sache ungeachtet der als (mindestens) rechtsfehlerhaft eingestuften Zurückverweisung durch das Amtsgericht zu übernehmen, sieht er sich aufgrund näherer Prüfung, auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 (2 StR 330/16; bei juris = BGHSt 61, 277) zur im Revisionsrechtszug beachtlichen Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei objektiv willkürlicher, die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung grundlegend verkennender Verweisung nach § 270 StPO, nunmehr doch veranlasst, die Sache an das nach rechtskräftiger Eröffnung bei diesem Gericht und unveränderter Sach- und Rechtslage weiterhin sachlich zuständige Amtsgericht ... zurückzuverweisen.

    Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn der Beschluss mit Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung in offensichtlichem Widerspruch steht; das ist insbesondere dann der Fall, wenn er auf Willkür beruht, offensichtlich gesetzeswidrig ist oder höherrangiges Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (zuletzt BGHSt 61, 277; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O. Rdnr. 20 m. w. N.).

    a) Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen; sie bleibt im weiteren Verfahrensgang regelmäßig konstant (BGHSt 61, 277).

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sich schon aus dem Anklagesatz ohne weiteres und eindeutig ergibt, dass die ursprüngliche Zuständigkeitsannahme im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig war (BGHSt 61, 277) bzw. nur versehentlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10.08.2017, 3 StR 549/16, bei juris).

    d) Bei der gegebenen Sachlage wäre der Senat - trotz willkürlicher Verweisung durch das Amtsgericht - mithin nur dann an einer Zurückverweisung gehindert, wenn seine eigene sachliche Zuständigkeit tatsächlich eindeutig gegeben wäre (BGHSt 61, 277).

  • BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02

    Strafkammer; Jugendkammer; Eröffnungsbeschluss; Zuständigkeitsrüge; Verweisung;

    Auszug aus OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
    Hieraus folgt, dass die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Gericht niedrigerer Ordnung für dieses zumindest insoweit bindende Wirkung hat, als die der Eröffnungsentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage im weiteren Verfahren unverändert bleibt (vgl. zur Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses nach § 209 Abs. 1 StPO: BGHSt 47, 311).

    Zwar ist anerkannt, dass die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 209 Abs. 1 StPO "jedenfalls nicht uneingeschränkt" in die Hauptverhandlung hineinreicht und dass nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rückverweisung an das Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist (BGHSt 47, 311).

    Die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 311) steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil die dort als zulässig - und notwendig - erachtete Zurückverweisung nach § 270 Abs. 1 StPO an das höherrangige Gericht (durch die Schwurgerichtskammer an die Jugendkammer) in Wirklichkeit auf eine in dem vorstehenden Sinne veränderte Sachlage zurückgreifen konnte, da ihr eine umfassende tatrichterliche Würdigung der in der Hauptverhandlung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung vollständig erhobenen Beweise und gewonnenen Erkenntnisse zum möglichen Heranwachsenden-Alter der - von der Jugendkammer zuvor abweichend als volljährig eingestuften - Angeklagten zugrunde lag (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 209 Rdnr. 7).

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Auszug aus OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
    Zwar ist ein Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO grundsätzlich auch dann wirksam und für das Adressatgericht bindend, wenn er unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch ist (BGHSt 45, 58; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 270 Rdnr. 19 m. w. N.).

    Die Sache kann dann bei fehlerhafter Beurteilung und ungeachtet der Regelung des § 269 StPO an das Ausgangsgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 45, 58; zuletzt BGH, Urteil vom 10.08.2017, 3 StR 549/16, bei juris).

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    Auszug aus OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
    Die Sache kann dann bei fehlerhafter Beurteilung und ungeachtet der Regelung des § 269 StPO an das Ausgangsgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 45, 58; zuletzt BGH, Urteil vom 10.08.2017, 3 StR 549/16, bei juris).

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sich schon aus dem Anklagesatz ohne weiteres und eindeutig ergibt, dass die ursprüngliche Zuständigkeitsannahme im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig war (BGHSt 61, 277) bzw. nur versehentlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10.08.2017, 3 StR 549/16, bei juris).

  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
    Dementsprechend ist eine Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich erst zulässig, wenn sich der hinreichende Tatverdacht bezüglich des die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründenden Delikts in der Hauptverhandlung genügend verfestigt hat (BGHSt 45, 26).
  • BGH, 20.07.1962 - 4 StR 194/62

    Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafkammer bei einem Strafverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
    Dazu gehört auch, dass die Entscheidung durch das Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann; hierdurch entsteht eine formelle Sperrwirkung für eine neue Entscheidung in derselben Frage, bis dem Beschluss durch Nova die Grundlage entzogen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rdnr. 166; vgl. auch BGHSt 18, 1 zur Sperrwirkung einer formell rechtskräftig gewordenen Unzuständigkeitserklärung).
  • KG, 13.11.1998 - 1 AR 1314/98
    Auszug aus OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
    Anderenfalls ist dessen Entscheidung nichts anderes als eine unzulässige Umgehung der - in formelle Rechtskraft erwachsenen - Eröffnungsentscheidung des höherrangigen Gerichts und der ihr zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.11.1998, 1 AR 1314/98, bei juris), zudem mit der Folge einer Verfahrensverzögerung.
  • OLG Schleswig, 16.11.2020 - 1 Ws 208/20

    Die Eröffnungsentscheidung eines Gerichts höherer Ordnung vor dem Gericht

    Anderenfalls ist dessen Entscheidung nichts anderes als eine unzulässige Umgehung der ­ in formelle Rechtskraft erwachsenen ­ Eröffnungsentscheidung des höherrangigen Gerichts und der ihr zugrundeliegenden rechtlichen Bewertung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2017 ­ 1 St 292 OJs 2/14 (3) ­, juris; KG Berlin, Beschluss vom 13. November 1998, 1 AR 1314/98, juris), zudem mit der Folge einer Verfahrensverzögerung, die hier aufgrund der erst jetzt erfolgten Vorlage durch das Amtsgericht bereits erkennbar eingetreten ist.
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