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   OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20   

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OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 (https://dejure.org/2021,6097)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 (https://dejure.org/2021,6097)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 (https://dejure.org/2021,6097)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bussgeldsiegen.de

    Recht auf ein faires Verfahren Einsicht in Messunterlagen PoliScan M1 HP - Messreihe

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    PoliScan: Verteidiger erhält gesamte Messreihe!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung des Betroffenen im Bußgeldverfahren Anspruch auf Überlassung der vollständigen am Tattag generierten Messreihe eines Geschwindigkeitsmessgeräts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verurteilung im Bußgeldverfahren ohne Herausgabe der Rohmessdaten!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht der Verwaltungsbehörde

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Als aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip resultierendes Prozessgrundrecht steht es dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso zu wie dem Beschuldigten im Strafverfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.03.1992, Az. 2 BvR 1/91, bei juris) und wendet sich nicht nur an die Gerichte, sondern auch an die Exekutive, soweit diese sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (BVerfG,Beschl. v. 26.05.1981, Az. 2 BvR 215/81; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, Az. 1 Rb 10 Ss 291/19, bei juris).

    Dieses ihm zustehende Informationsrecht kann damit einerseits deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärungspflicht, die das Gericht trifft (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, a. a. O.; KG Berlin, Beschl. v. 27.04.2018, Az. 3 Ws (B) 133/18, bei juris; Cierniak/Nierhaus, Neuere Entwicklungen zum Recht auf Einsichtnahme in Messunterlagen, DAR 2018, 541, 542), bedarf aber andererseits gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten auch einer sachgerechten Begrenzung, um uferloser Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerung und Rechtsmissbrauch vorzubeugen.

    Zudem kann der Betroffene mit dem Einwand unzulässiger Informationsbeschränkung im Gerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt unfairer Verfahrensgestaltung nur durchdringen, wenn er den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen schon rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt und im Verfahren nach § 62 OWiG weiter verfolgt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, a. a. O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2020, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2018, Az. IV-2 RBs 133/18, bei juris; OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2019, Az. OLG 23 Ss 709/19, beck-online).

    Das gilt auch deshalb, weil die Messdaten lediglich an den Verteidiger und einen von ihm beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden, was datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, 1 Rb 10 Ss 291/19; LG Köln Beschl. v. 11.10.2019, 323 Qs 106/19, bei juris).

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Das bedeutet allerdings nicht, dass unter diesem Gesichtspunkt in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung in jeder Hinsicht ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2009, a. a. O.) oder verfahrensrechtliche Positionen Betroffener nicht auch eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren können, deren Erfordernisse in der vorzunehmenden Gesamtschau ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 bei juris).

    Für das Bußgeldverfahren, das vorrangig für die Massenverfahren des täglichen Lebens von Bedeutung ist und Verfehlungen mit geringerem Unrechtsgehalt betrifft, ist es daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass es allgemein auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrensganges ausgerichtet ist, die sich u. a. in geringeren Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe ausdrückt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, bei juris), dass sich die Urteilsgründe zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes, der im sog. Standardisierten Messverfahren ermittelt worden ist (also in einem durch Normen vereinheitlichten technischen Verfahren, nach dessen Ausgestaltung unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, BGH, Beschl. v. 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, bei juris), auf die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der gemessenen, um den Toleranzwert bereinigten Geschwindigkeit und des Toleranzwertes beschränken können, weil die der Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zugrunde liegende Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Regelfall die Freistellung des Tatgerichts von weiterer Prüfung in technischer Hinsicht rechtfertigt, und dass der Betroffene, der durch Beweis(ermittlungs)anträge auf die Beweisaufnahme Einfluss nehmen will, in den Fällen standardisierter Messwertermittlung konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen muss, um das Gericht im Rahmen der wie dargestellt reduzierten Feststellungs- und Darlegungspflichten ausnahmsweise zu weiterer Aufklärung zu veranlassen (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, a. a. O.).

    Wird ihm ein Geschwindigkeitsverstoß angelastet, muss er deshalb in gleicher Weise selbst nach Entlastungsmomenten suchen können, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, a. a. O.; vgl. auch OLG Düsseldorf; Beschl. v. 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15).

    Maßgeblich ist insoweit die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers; er muss diese Informationen verständlicherweise als für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitsvorwurfs bedeutsam ansehen dürfen, wobei er grundsätzlich auch berechtigt ist, bloß theoretischen Aufklärungschancen nachzugehen (BVerfG, Beschl v. 12.11.2020, a. a. O.).

  • BayObLG, 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20

    Anspruch auf Einsichtnahme in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Die vom Bundesverfassungsgericht für die Gewährung des Informationszugang geforderte Relevanz der begehrten Informationen für die Verteidigung lässt sich nicht mit der Erwägung verneinen, dass aus der Betrachtung der gesamten Messreihe ohnehin kein für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Einzelmessung erheblichen Erkenntnisse gezogen werden könnten (so BayOblG, Beschl. v. 04.01.2021, a. a. O.).

    Die insoweit erhobenen Einwände, dass die Messreihe selbst bei einer Einzelmessung, die aus dem Bereich der üblicherweise am Messort festgestellten (überhöhten) Geschwindigkeiten deutlich herausrage, "keine verwertbare Aussage bringe", weil geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen vieler Verkehrsteilnehmer nicht ausschließen, dass jemand auch deutlich schneller unterwegs gewesen sein könne (PTB, "Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung", Stand 30.03.2020; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris), oder dass eine etwa feststellbare hohe Annulierungsrate keinen Anhalt dafür biete, dass gerade die nicht verworfene Messung im Einzelfall fehlerhaft sei, sondern gerade für die Richtigkeit dieser Messung spreche, die trotz funktionierender Selbstkorrektur des Gerätes keinen Anlass zur Verwerfung gegeben habe (PTB, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschl v. 26.08.2016, Az. 2 Ss - OWi 589/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 103/20; bei juris), reichen nicht aus, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen.Ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung (BGH, Beschl. v. 04.10.2007, Az. KRB 59/07[(Kartellbußgeldverfahren]), bei juris), wobei sie - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich dargelegt - auch rein theoretischen Entlastungsmöglichkeiten nachgehen kann.

    Etwas anderes gilt (soweit ersichtlich: nur) für das BayObLG, das einen dahingehenden Informationsanspruch auch bei vorangegangener Geltendmachung gegenüber der Bußgeldbehörde explizit abgelehnt hat (Beschl. v. 06.04.2020, Az. 201 ObOWi 291/20, bei juris); diese Rechtsprechung hat das BayObLG jedoch mit Beschluss vom 04.01.2021 (Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris) aufgegeben.

  • OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Hiervon ausgehend, ist der Betroffene durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe, d. h. der gesamten am Tattag an der Messstelle zum Nachweis von Verkehrsverstößen angefallenen und gespeicherten digitalen Falldatensätze (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.06,2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18, bei juris) in seinem Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung verletzt worden.

    Die insoweit erhobenen Einwände, dass die Messreihe selbst bei einer Einzelmessung, die aus dem Bereich der üblicherweise am Messort festgestellten (überhöhten) Geschwindigkeiten deutlich herausrage, "keine verwertbare Aussage bringe", weil geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen vieler Verkehrsteilnehmer nicht ausschließen, dass jemand auch deutlich schneller unterwegs gewesen sein könne (PTB, "Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung", Stand 30.03.2020; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris), oder dass eine etwa feststellbare hohe Annulierungsrate keinen Anhalt dafür biete, dass gerade die nicht verworfene Messung im Einzelfall fehlerhaft sei, sondern gerade für die Richtigkeit dieser Messung spreche, die trotz funktionierender Selbstkorrektur des Gerätes keinen Anlass zur Verwerfung gegeben habe (PTB, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschl v. 26.08.2016, Az. 2 Ss - OWi 589/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 103/20; bei juris), reichen nicht aus, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen.Ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung (BGH, Beschl. v. 04.10.2007, Az. KRB 59/07[(Kartellbußgeldverfahren]), bei juris), wobei sie - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich dargelegt - auch rein theoretischen Entlastungsmöglichkeiten nachgehen kann.

    Dass die dem Gericht obliegend Aufklärungspflicht sich nicht auf Ermittlungen erstreckt, "die sich auf die nur theoretische, nicht tatsachengestützte Möglichkeit einer Entlastung gründen", so dass der Betroffene derartige Ermittlungen vom Gericht nicht verlangen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018, a. a. O.), ist für den Umfang des vorgelagerten Informationsanspruchs des Betroffenen gegenüber der Behörde ohne Belang.

  • OLG Zweibrücken, 27.10.2020 - 1 OWi 2 SsBs 103/20

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beruhen

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Die insoweit erhobenen Einwände, dass die Messreihe selbst bei einer Einzelmessung, die aus dem Bereich der üblicherweise am Messort festgestellten (überhöhten) Geschwindigkeiten deutlich herausrage, "keine verwertbare Aussage bringe", weil geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen vieler Verkehrsteilnehmer nicht ausschließen, dass jemand auch deutlich schneller unterwegs gewesen sein könne (PTB, "Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung", Stand 30.03.2020; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris), oder dass eine etwa feststellbare hohe Annulierungsrate keinen Anhalt dafür biete, dass gerade die nicht verworfene Messung im Einzelfall fehlerhaft sei, sondern gerade für die Richtigkeit dieser Messung spreche, die trotz funktionierender Selbstkorrektur des Gerätes keinen Anlass zur Verwerfung gegeben habe (PTB, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschl v. 26.08.2016, Az. 2 Ss - OWi 589/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 103/20; bei juris), reichen nicht aus, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen.Ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung (BGH, Beschl. v. 04.10.2007, Az. KRB 59/07[(Kartellbußgeldverfahren]), bei juris), wobei sie - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich dargelegt - auch rein theoretischen Entlastungsmöglichkeiten nachgehen kann.

    Gleiches gilt für die vom BayObLG in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 05.05.2020 und 27.10.2020 (Az. 1 OWi 2 SsBs 94/19 bzw. 1 OWi 2 SsBs 103/20, bei juris), in denen der dortige Senat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung eines Antrags auf Einsichtnahme in die nicht bei den gerichtlichen Unterlagen befindliche, andere Verkehrsteilnehmer betreffende Messserie in Betracht kommt, offengelassen und lediglich die Beruhensfrage als eine Frage des Einzelfalls verneint hat.

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Nach Maßgabe der sog. Spurenakten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.01.1983, Az. 2 BvR 864/81, bei juris) gehört dazu auch der Anspruch auf - durch die Verteidigung vermittelte - Einsicht außerhalb des gerichtlich anhängigen Strafverfahrens in solche Unterlagen, die zum Zwecke der Ermittlung anlässlich des Verfahrens entstanden, aber nicht zur Akte genommen worden sind, und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird.

    Gegenüber der gebotenen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind die Persönlichkeitsrechte Dritter regelmäßig nachrangig (BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983, Az. 2 BvR 864/81, bei juris); dem diesbezüglichen Interesse des Betroffenen auch im Bußgeldverfahren ist deshalb ebenfalls erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn man diesem Interesse wegen der geringeren Schwere des erhobenen Vorwurfs und der drohenden Sanktionen nicht schlechthin Vorrang einräumt.

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 RBs 63/15

    Keine Akteneinsicht in Daten der Geschwindigkeitsmessungen anderer

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Wird ihm ein Geschwindigkeitsverstoß angelastet, muss er deshalb in gleicher Weise selbst nach Entlastungsmomenten suchen können, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, a. a. O.; vgl. auch OLG Düsseldorf; Beschl. v. 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15).

    Die Kenntnis der dort zeitnah gewonnenen Messdaten, die sich nicht auf die ihm vorgeworfene Tat beziehen, verschafft dem Betroffenen eine breitere Grundlage für die Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15; KG Berlin, Beschl. v. 05.12.2018, Az. 3 Ws (B) 266/18, bei juris), indem sie anhand der Daten, die im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Messung an gleicher Stelle erhoben worden sind, die Suche nach Hinweisen auf etwaige Fehlfunktionen des Messgeräte oder Fehler bei der Durchführung eröffnet, die eventuell Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit auch der eigenen Messung erlauben (OLG Düsseldorf; a. a. O.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Kennzeichnend für den Anspruch auf ein faires Verfahren ist die Forderung nach verfahrensrechtlicher Waffengleichheit von Ankläger und Beschuldigtem (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1974, Az. 2 BvR 747/73; Beschl. v. 15.01.2009, Az. 2 BvR 2044/07, bei juris).

    Das bedeutet allerdings nicht, dass unter diesem Gesichtspunkt in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung in jeder Hinsicht ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2009, a. a. O.) oder verfahrensrechtliche Positionen Betroffener nicht auch eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren können, deren Erfordernisse in der vorzunehmenden Gesamtschau ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 bei juris).

  • BVerfG, 20.05.2011 - 2 BvR 2072/10

    Straßenverkehr; Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren; Beweiserhebungsverbot;

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der anderen, in der Messserie abgebildeten Verkehrsteilnehmer ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und der Kontrolle ihres Verhaltens durch die Polizei ausgesetzt haben und der festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist, so dass die Aufzeichnung nicht den Bereich der engen Privatsphäre berührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 2 BvR 2072/10, bei juris).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16

    "Lebensakte" eines Messgeräts

    Auszug aus OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20
    Die insoweit erhobenen Einwände, dass die Messreihe selbst bei einer Einzelmessung, die aus dem Bereich der üblicherweise am Messort festgestellten (überhöhten) Geschwindigkeiten deutlich herausrage, "keine verwertbare Aussage bringe", weil geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen vieler Verkehrsteilnehmer nicht ausschließen, dass jemand auch deutlich schneller unterwegs gewesen sein könne (PTB, "Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung", Stand 30.03.2020; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris), oder dass eine etwa feststellbare hohe Annulierungsrate keinen Anhalt dafür biete, dass gerade die nicht verworfene Messung im Einzelfall fehlerhaft sei, sondern gerade für die Richtigkeit dieser Messung spreche, die trotz funktionierender Selbstkorrektur des Gerätes keinen Anlass zur Verwerfung gegeben habe (PTB, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschl v. 26.08.2016, Az. 2 Ss - OWi 589/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 103/20; bei juris), reichen nicht aus, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen.Ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung (BGH, Beschl. v. 04.10.2007, Az. KRB 59/07[(Kartellbußgeldverfahren]), bei juris), wobei sie - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich dargelegt - auch rein theoretischen Entlastungsmöglichkeiten nachgehen kann.
  • BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07

    Akteneinsichtsgesuch

  • OLG Zweibrücken, 05.05.2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Rüge des Verstoßes gegen das

  • LG Köln, 11.10.2019 - 323 Qs 106/19

    Ablehnung, Einsicht, Beiziehung von Messunterlagen, Beschwerde, Zulässigkeit

  • BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20

    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 23 Ss 709/19

    Akteneinsicht, standardisiertes Messverfahren, Aussetzungsantrag

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

  • KG, 27.04.2018 - 3 Ws (B) 133/18

    Bußgeldverfahren: Betroffenenrechte bei standardisiertem Messverfahren

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • KG, 05.12.2018 - 3 Ws (B) 266/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einholung eines

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2018 - 2 RBs 133/18

    Geltendmachung der Einsicht in Lebensakte, Reparatur- und Wartungsnachweise von

  • OLG Zweibrücken, 04.05.2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21

    Divergenzvorlage an den BGH im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen

    Er sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 gehindert.
  • OLG Stuttgart, 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen im

    Die nicht gewährte Einsichtsmöglichkeit in die nicht bei den Akten befindliche gesamte Messreihe des Messtages an dem fraglichen Messort durch das AG E. ist basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, Rn. 51; Beschl. v. 4.5.2021 - 2 BvR 868/20, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.3.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15 mwN).
  • OLG Köln, 30.05.2023 - 1 RBs 288/22

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Messdaten, Umfang der Einsicht, Messreihe,

    Teilweise wird ein Anspruch auf Überlassung der gesamten Messreihe, insbesondere unter Hinweis auf deren Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen, bejaht (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 17.03.2021, 1 OLG 331 SsBs 23/20, SVR 2021, 186; OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.08.2021, 4 Rb 12 Ss 1094/20, NStZ-RR 2022, 60; OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.10.2021, 4 Rb 25 Ss 1023/20, BeckRS 2021, 39363; LG Köln, Beschluss v. 08.12.2020, 323 Qs 109/20, BeckRS 2020, 36839; AG Leverkusen, Beschluss v. 08.02.2021, 55 OWi 120/21 [b], BeckRS 2021, 3108; AG Herne, Beschluss v. 04.06.2021, 22 OWi 697/21 [b], BeckRS 2021, 16813; AG Dillingen a. d. Donau, Beschluss v. 07.07.2021, 304 OWi 58/21, BeckRS 2021, 36897; AG Bernau, Beschluss v. 09.09.2021, 2 OWi 79/21, BeckRS 2021, 32495; LG Hagen, Beschluss v. 30.09.2021, 46 Qs 59/21, BeckRS 2021, 36504; AG Bad Saulgau, Beschluss v. 13.12.2021, 1 OWi 25 Js 27436/21, BeckRS 2021, 40801; AG Ellwangen (Jagst), Beschluss v. 14.01.2022, 6 OWi 3/22, zfs 2022, 533; AG Bielefeld, Beschluss v. 09.06.2022, 861 OWi 75/22, BeckRS 2022, 15233; AG Nauen, Beschluss v. 19.10.2022, 34 OW 263/22, BeckRS 2022, 29732; AG Köln, Beschluss v. 23.11.2022, 805 OWi 112/22, BeckRS 2022, 37880; AG Würzburg, Beschluss v. 19.12.2022, 7 OWi 952 JS 5972/22, BeckRS 2022, 37872).

    Der Betroffene kann sich auf diese Weise eine noch breitere Grundlage für die Prüfung verschaffen, ob sich aus der Messreihe für die Beurteilung der Verlässlichkeit der ihn betreffenden Einzelmessung relevante Erkenntnisse ziehen lassen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 17.03.2021, 1 OLG 331 SsBs 23/20, SVR 2021, 186).

    Die Zugänglichmachung der Daten der gesamten Messreihe begegnet vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer noch aus Gründen des Datenschutzes Bedenken (vgl. BayObLG, Beschluss v. 27.11.1990, 2 Ob OWi 279/90, NJW 1991, 1070; Thüringer OLG, Beschluss v. 17.03.2021, 1 OLG 331 SsBs 23/20, SVR 2021, 186; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.03.2023, 1 ORbs, 35 Ss 72/23, BeckRS 2023, 9523; LG Köln, Beschluss v. 08.12.2020, 323 Qs 109/20, BeckRS 2020, 36839; LG Trier, Beschluss v. 14.09.2017, 1 Qs 46/17, DAR 2017, 721; AG Kassel, Beschluss v. 23.12.2015, 381 OWi 315/15, BeckRS 2016, 1593; AG Zossen, Beschluss v. 31.01.2018, 11 OWi 16/18, BeckRS 2018, 760; AG Köln, Beschluss v. 22.10.2018, 814 OWi 210/18 [b], BeckRS 2018, 28101; AG Schleiden, Beschluss v. 09.04.2019, 13 OWi 34/19 (b), BeckRS 2019, 10264; AG Gummersbach, Beschluss v. 20.11.2019, 85 OWi - 932 Js 9226/19 - 269/19, BeckRS 2019, 54303; Cierniak, zfs 2012, 664 (676); Niehaus in Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., Rdn. 190).

    Im Übrigen wird auch darauf verwiesen, dass die Daten der Messreihe lediglich an den Verteidiger als ein Organ der Rechtspflege sowie einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden, so dass erwartet werden kann, dass die übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden (Thüringer OLG, Beschluss v. 17.03.2021, 1 OLG 331 SsBs 23/20, SVR 2021, 186; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.03.2023, 1 ORbs, 35 Ss 72/23, BeckRS 2023, 9523; LG Trier, Beschluss v. 14.09.2017, 1 Qs 46/17, DAR 2017, 721).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2022 (NZV 2022, 287) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Senat lediglich eine abweichende Bewertung auf tatsächlicher Ebene vornimmt, soweit hier die Relevanz der digitalen Falldateien der gesamten Messreihe bejaht wird (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 17.03.2021, 1 OLG 331 SsBs 23/20, SVR 2021, 186; OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.08.2021, 4 Rb 12 Ss 1094/20, NStZ-RR 2022, 60; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.03.2023, 1 ORbs, 35 Ss 72/23, BeckRS 2023, 9523).

  • BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem

    h) Ebenso wenig ist vorliegend zu entscheiden, ob dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. dem Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung Zugang zu mehr als zu den zum eigenen Fahrzeug gespeicherten Rohmessdaten zu gewähren ist, insbesondere nicht, ob und inwieweit ihm auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Rohmessdaten Dritter zusteht (ablehnend etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 - NZV 2022, 27 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 - 2 Ss-OWi 589/16 - und BayOblG München, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 202 ObOWi 1532/20 - DAR 2021, 104 = juris Rn. 11; bejahend dagegen OLG Jena, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - VRS 140, 319; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 181/21 - NZV 2022, 287).
  • OLG Koblenz, 01.02.2022 - 3 OWi 32 SsBs 99/21

    Vorlage an den BGH betr. das Recht des Betroffenen auf Vorlage der vollständigen

    Denn die Daten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Messung an gleicher Stelle erhoben worden seien, erleichterten dem Betroffenen die Suche nach Hinweisen auf etwaige Fehlfunktionen des Messgerätes (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, Beschl. 1 OLG 331 SsBs 23/20 v. 17.03.2021 - Rn. 19 n. juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 1 Orbs 34 Ss 468/23

    Einsicht, Messunterlagen, Umfang, Bußgeldverfahren

    Dem stehen auch Datenschutzgründe (insbesondere das Schutzinteresse der von der betreffenden Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer) nicht entgegen (vgl. hierzu schon Senat Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 -, juris und OLG Stuttgart aaO, jeweils mwN).

    Daher muss bei dieser Verfahrensweise das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 12.1.1983 2 BvR 864/81 -, juris; Senat, Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.3.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris).

  • OLG Saarbrücken, 12.11.2021 - SsRs 57/21

    Einsicht in die Falldaten der Messreihe im Bußgeldverfahren

    Nach der ganz überwiegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gebietet es das Gebot des fairen Verfahrens (Art: 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung dem Verteidiger des Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messuntertagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November - 2 BvR 1616/18 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. April 2021 - 1 OWi 2 SsRs 173/20 -, sämtlich zitiert nach juris; Beschluss des Senats vom 24.2.2016 - Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi) -); Beschluss des Senats vom 15.5.2019 - SsRS 37/2018 -).

    Der Betroffene hat in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass er die von ihm erbetenen nicht bei den Akten befindlichen amtlichen Messunterlagen trotz Anforderung im Rahmen des Bußgeldverfahrens beim Landesverwaltungsamt unter Darlegung, weshalb er die betroffenen Unterlagen aus der maßgeblichen Sicht der Verteidigung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20-, juris,) zur Überprüfung des Ergebnisses des standardisierten Messverfahrens benötige, nicht erhalten habe, in der Hauptverhandlung einen Aussetzungsantrag gestellt habe, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten werde, und hinsichtlich der ablehnenden Aussetzungsentscheidung des Gerichts einen Beschluss herbeigeführt habe.

    Hiernach hat der Beschwerdeführer schlüssig einen Anspruch auf Überlassung der angeforderten Messunterlagen dargelegt (vgl. betreffend die Herausgabe der Falldatei der gesamten Messreihe, OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.2021 -1 OLG 331 SsBs 23/20 -, jeweils zitiert nach juris; betreffend die Herausgabe von Wartungs- und lnstandsetzungsnachweisen zum verwendeten Messgerät (mit Lebensakte/Garantiekarte) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2021 - 1 OWi 2 SsRs 173/20 -, zitiert nach juris; betreffend die Herausgabe der Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts und der Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.01.2021 - 1 OWi 2 SsBs 98/20-, zitiert nach juris; betreffend die Falldatei mit Token-Passwort sowie Statistikdatei, VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 -).

    Soweit mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Falldatei der gesamten Messreihe auch die Daten Dritter betroffen sind, steht dies - insbesondere wegen der Anonymisierungsmöglichkeit - dem Herausgabeanspruch nicht entgegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20-; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 -, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Bremen, 20.10.2023 - 1 ORbs 25/23

    Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei nicht

    Soweit das Thüringer Oberlandesgericht zur potentiellen Beweisbedeutung dieser Messdaten eine abweichende Auffassung vertritt (Beschluss vom 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15, VRS 140, 33; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 9), wäre der Senat an diese auf rein tatsächlicher Ebene liegende Bewertung auch im Falle einer Entscheidung in der Sache nicht gebunden (vgl. auch den auf die Vorlage des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 4 StR 181/21 - a.a.O. ergangenen Beschluss des BGH vom 30.03.2022 - 4 StR 181/21, juris Rn. 11, NStZ-RR 2022, 220).
  • OLG Zweibrücken, 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Versagung des Zugangs zu nicht bei den Akten

    Mit Beschluss vom 30. März 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 181/21, juris) die Sache an das Pfälzische Oberlandesgericht zurückgegeben, weil die Vorlegungsvoraussetzung einer Divergenz zu der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 (1 OLG 331 SsBs 23/20, VRS 140, 33) nicht vorlagen.

    Soweit das Thüringer Oberlandesgericht zur potentiellen Beweisbedeutung dieser Messdaten eine abweichende Auffassung vertritt (Beschluss vom 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20, VRS 140, 33; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 9), ist der Senat an diese auf rein tatsächlicher Ebene liegende Bewertung nicht gebunden (vgl. auch den auf die Vorlage ergangenen Beschluss des BGH, juris Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2023 - 1 ORbs 35 Ss 72/23

    Bußgeldverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zum Erhalt der

    Dem stehen, entgegen den Ausführungen des Landgerichts Baden-Baden, auch Datenschutzgründe (insbesondere das Schutzinteresse der von der betreffenden Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer) nicht entgegen (vgl. hierzu schon Senat Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 -, juris und OLG Stuttgart aaO, jeweils mwN).

    Daher muss bei dieser Verfahrensweise das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 12.1.1983 - 2 BvR 864/81 -, juris; Senat, Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.3.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris).

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - SsRs 30/21

    Einsicht, Herausgabe von Unterlagen, Beschilderungsplan, verkehrsrechtliche

  • KG, 03.06.2021 - 3 Ws (B) 148/21

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs;

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 4 Rb 25 Ss 1023/20

    Faires Verfahren bei Nichtüberlassung von Messreihe

  • AG Bernau, 09.09.2021 - 2 OWi 79/21

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang

  • LG Hagen, 30.09.2021 - 46 Qs 59/21

    Messreihe, Akteneinsicht, Aktenvervollständigung, Statistikdatei, Case-List,

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2021 - 2 RBs 191/21

    1. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren steht der Verletzung des

  • KG, 20.04.2021 - 3 Ws (B) 84/21

    Anforderungen an die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen

  • AG Landstuhl, 08.04.2021 - 2 OWi 4211 Js 2936/21

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Beanstandung fehlender

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2022 - SsRs 30/21

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtherausgabe Beschilderungsplan und

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 4 RBs 106/21
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2022 - 3 RBs 82/22

    Verletzung des Rechts auf faires Verfahren im Bußgeldverfahren; Einsichtsrecht in

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21
  • AG Herne, 04.06.2021 - 22 OWi 697/21

    Akteneinsicht, gesamte Messreihe, Datenschutz

  • AG Sinsheim, 26.04.2023 - 14 OWi 1/23

    Bußgeldverfahren: Anspruch auf Einsicht in Messreihe einer

  • AG Bamberg, 01.12.2021 - 23 OWi 1318 Js 16568/21

    Verteidiger, Akteneinsicht, Verfahren, Versagung, Beurteilung, Einsicht,

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