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   OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13   

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https://dejure.org/2014,39373
OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13 (https://dejure.org/2014,39373)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.11.2014 - 4 UF 543/13 (https://dejure.org/2014,39373)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. November 2014 - 4 UF 543/13 (https://dejure.org/2014,39373)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.1997 - XII ZB 156/95

    Gerichtliche Zuständigkeit zum Erlaß von Schutzmaßnahmen

    Auszug aus OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
    Zu fordern ist nicht nur ein Aufenthalt von einer nicht geringen Dauer, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, aus denen sich der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person ableiten lässt (vgl. BGH, NJW 1997, 3024).

    Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes liegt vielmehr dort, wo es sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, und wo der Schwerpunkt seiner persönlichen Bindungen liegt (vgl. BGH FamRZ 1997, 1070; OLG Köln, FamRZ 2012, 1406).

  • OLG Köln, 09.06.2006 - 16 Wx 104/06

    Betreuervergütung: Heimunterbringung bei Unterbringung des Betreuten in einem

    Auszug aus OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
    Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass das zwangsweise Verbringen an einen Ort oder der unfreiwillige Verbleib prinzipiell keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründe, weil sich der gewöhnliche Lebensmittelpunkt durch eine nur vorübergehende Abwesenheit nicht verändere (vgl, OLG Köln, NJW-RR 2007, 517, 518; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., § 5 EGBGB, Rn. 10 m.w.N.}. Doch gilt diese Regel zumindest nicht ausnahmslos. Insbesondere kann sich aufgrund der Dauer des Verweilens der gewöhnliche Aufenthaltsort verlagern (vgl. OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 212), was nach der hier langen Verweildauer von über 4 Jahren angenommen werden kann.
  • OLG Oldenburg, 10.07.2014 - 5 AR 16/14
    Auszug aus OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
    Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass das zwangsweise Verbringen an einen Ort oder der unfreiwillige Verbleib prinzipiell keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründe, weil sich der gewöhnliche Lebensmittelpunkt durch eine nur vorübergehende Abwesenheit nicht verändere (vgl, OLG Köln, NJW-RR 2007, 517, 518; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., § 5 EGBGB, Rn. 10 m.w.N.}. Doch gilt diese Regel zumindest nicht ausnahmslos. Insbesondere kann sich aufgrund der Dauer des Verweilens der gewöhnliche Aufenthaltsort verlagern (vgl. OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 212), was nach der hier langen Verweildauer von über 4 Jahren angenommen werden kann.
  • OLG Schleswig, 26.07.2000 - 12 UF 233/99
    Auszug aus OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
    Ein Kleinkind - wie hier - hat dabei gleichwohl denselben gewöhnlichen Aufenthalt, wie die Person, die es ständig betreut (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1426).
  • OLG Hamm, 01.10.2010 - 15 Wx 216/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Sachverhaltsaufklärung im Abhilfeverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
    Der Daseinsmittelpunkt eines minderjährigen Kindes leitet sich zwar grundsätzlich nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz der Eltern ab, sondern ist autonom zu bestimmen (BGH a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 2011, 395).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
    Wird das Kind - wie hier - tatsächlich von seiner Mutter betreut, ist deren Integration in ihr soziales und familiäres Umfeld zu beurteilen (vgl. auch EuGH, FamRZ 2011, 617).
  • OLG Köln, 12.03.2012 - 21 AR 1/12
    Auszug aus OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
    Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes liegt vielmehr dort, wo es sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, und wo der Schwerpunkt seiner persönlichen Bindungen liegt (vgl. BGH FamRZ 1997, 1070; OLG Köln, FamRZ 2012, 1406).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14

    Freiheitsberaubung (eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit; Freiheitsentziehung

    Diese findet bei einer Fünfzehn- bis Sechzehnjährigen ihren Ausdruck nicht mehr vorrangig in ihren familiären Einbindungen, sondern maßgeblich auch in den Beziehungen zu Außenstehenden und manifestiert sich unter anderem in Schulbesuch, Ausbildung und Freundschaften (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520, 521; OLG Jena, Beschluss vom 19.November 2014 - 4 UF 543/13, juris Rn. 15 mwN).
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