Rechtsprechung
OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 174 Abs. 2; § 181 InsO; § 415 BGB
Forderungsanmeldung; Sammelanmeldung; Schutz anderer Gläubiger; Vorkenntnis des Insolvenzverwalters; Schuldübernahme; Verrechnung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderung an die Substantiierung der Einzelforderungen i.R. einer Sammelanmeldung
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zu den Anforderungen an eine Sammelanmeldung zur Insolvenztabelle
- zvi-online.de
InsO § 174 Abs. 2, § 181
Zu den Anforderungen an eine Sammelanmeldung zur Insolvenztabelle - Justiz Thüringen
§ 174 Abs 2 InsO, § 181 InsO, § 415 BGB
Insolvenzverfahren: Sammelanmeldung mehrerer Forderungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 181; BGB § 415
Anforderung an die Substantiierung der Einzelforderungen einer Sammelanmeldung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 174 Abs. 2; § 181 InsO; § 415 BGB
Forderungsanmeldung; Sammelanmeldung; Schutz anderer Gläubiger; Vorkenntnis des Insolvenzverwalters; Schuldübernahme; Verrechnung
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 30.05.2012 - 9 O 1278/11
- OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Papierfundstellen
- ZIP 2013, 1235
- NZI 2013, 399
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08
Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Denn die ordnungsgemäße Anmeldung ist Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483;… Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9 f.).Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 22.01.2009 -IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483;… Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 174 Rn. 29).
Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem -nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden -Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 -IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; RG, Urteil vom 01.05.1918 - I 422/17, RGZ 93, 13 (14)).
Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten zu Grunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483;… Pape/Schaltke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO (2012), § 174 Rn. 46;… Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 12).
So fordert der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.01.2009 -IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483, 484), dass der Gläubiger "zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen [hat], wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete".
Die Individualisierung hat mithin auch den Zweck, sowohl den Insolvenzverwalter als auch die übrigen Insolvenzgläubiger in die Lage zu versetzen, den vorgetragenen Schuldgrund zu prüfen (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483;… Sinz, in: Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 25 und 29).
- BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00
Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Denn die ordnungsgemäße Anmeldung ist Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9 f.).Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9).
Ansonsten würde der Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger ausgehöhlt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9 f.).
In diesem Sinne hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9 f., geäußert.
- RG, 01.05.1918 - I 422/17
Anmeldung einer Konkursforderung unter Begründung des Anspruchs; Anmeldung des …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RG, Urteil vom 01.05.1918 - I 422/17,.RGZ 93, 13, 14).
Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem -nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden -Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 -IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; RG, Urteil vom 01.05.1918 - I 422/17, RGZ 93, 13 (14)).
- OLG Stuttgart, 29.04.2008 - 10 W 21/08
Insolvenzverfahren: Pflicht des Insolvenzverwalters zum Hinweis auf eine …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Im Übrigen teilt der Senat die u.a. vom Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2008 - 10 W 21/08, BeckRS 2008, 12388, vertretene Ansicht, dass ein Insolvenzverwalter allenfalls auf offensichtliche Mängel der Anmeldung hinweisen muss, nicht hingegen verpflichtet ist, den Gläubiger vor Einlegung des Widerspruchs auf Schlüssigkeitsmängel hinzuweisen. - BGH, 07.02.2013 - IX ZR 77/12
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund des Vorliegens des …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.03.2013 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013 - IX ZR 77/12, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. - RG, 12.04.1897 - VI 260/96
Anmeldung im Konkurse. Unterbrechung der Verjährung.
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Sie hat dem Formularschreiben auch keine Anlage beigefügt, die die einzelnen Forderungen benennt, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzt (siehe dazu AG Münster, Beschluss vom 06.11.1981 -10 N 63/81, Rpfleger 1982, 78; vgl. auch RG, Urteil vom 12.04.1897 - VI 260/96, RGZ 39, 37, 45). - AG Münster, 06.11.1981 - 10 N 63/81
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12
Sie hat dem Formularschreiben auch keine Anlage beigefügt, die die einzelnen Forderungen benennt, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzt (siehe dazu AG Münster, Beschluss vom 06.11.1981 -10 N 63/81, Rpfleger 1982, 78; vgl. auch RG, Urteil vom 12.04.1897 - VI 260/96, RGZ 39, 37, 45).
- OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17 Selbst eine etwaige Kenntnis des Insolvenzverwalters, beispielsweise im Zusammenhang mit einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betriebenen Gerichtsverfahren, kann Mängel bei der Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem sich in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht ausgleichen, da die Kenntnis des Insolvenzverwalters die Kenntnis der Insolvenzgläubiger nicht zu ersetzen vermag (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2013 - 2 U 554/12 -, Rz. 42 juris).