Rechtsprechung
   OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12947
OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08 (https://dejure.org/2009,12947)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2009 - 4 U 73/08 (https://dejure.org/2009,12947)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 4 U 73/08 (https://dejure.org/2009,12947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • baurechtstipps.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei unterlassener Anlage eines Sicherheitseinbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto: Vermögensbetreuungspflicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto - keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Sicherheitseinbehalt

Besprechungen u.ä. (2)

  • baurechtstipps.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei unterlassener Anlage eines Sicherheitseinbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheitseinbehalt nicht auf Sperrkonto eingezahlt: Persönliche Haftung der Geschäftsleitung! (IBR 2009, 384)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1339
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95

    Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den

    Auszug aus OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08
    Die hiergegen gerichtete Argumentation, Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so dass das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", gehe fehl, weil damit das gleichrangige Interesse des Mieters außer Betracht bleibe (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).

    Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass eine solche Einstufung als "Nebenpflicht" kein sicheres Erkennungszeichen gegen das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treuebruchtatbestandes ist (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).

    Denn das Kriterium der eingeengten Handlungsfreiheit des Verpflichteten dient dazu, die Vermögensbetreuung im Sinne des Untreuetatbestandes von solchen "Diensten der Handreichung" abzugrenzen, wie sie etwa von Kellnern, Lieferausträgern, Chauffeuren und Boten erbracht werden (BGH NJW 1996, 65 f).

    Angemerkt sei noch, dass selbst Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater, die ihrem Mandanten zustehende Gelder empfangen, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren haben, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit diesen Geldern haben, ohne dass eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich dieser Gelder in Zweifel gezogen würde (vgl. auch hierzu BGH NJW 1996, 65 f).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08
    Dass er jedenfalls diesen in der Krisensituation nachgekommen wäre, als die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erschien, behauptet der Beklagte selbst nicht (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 130 ff, zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 31.03.2004 - 5 S 6/04

    Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 , 2. Alt.

    Auszug aus OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08
    Soweit vertreten wird, bei § 17 VOB/B handele es sich um eine vertragliche Pflicht, bei der weder Interessenlage noch Schutzbedürftigkeit mit der bei der Anlage von Mündelgeldern vergleichbar seien, so dass die Pflicht eines Auftraggebers nach § 17 VOB/B, eine Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen, keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer im Sinne des § 266 Absatz 1 2. Alternative StGB (Treubruchtatbestand) beinhalte (LG Bonn in BauR 2004, 1471 f, zitiert nach juris), so greift dieses Argument zu kurz.
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Auszug aus OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08
    Das bedeutet, dass sich die Vertragspartner nicht nur über die Zahlung einer Kaution an sich, sondern über deren besondere Anlageform geeinigt haben müssen (Beschluss des BGH vom 02.04.2008, 5 StR 354/07 zur Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete, zitiert nach juris: "Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses eine besondere Sicherung nicht ausdrücklich und bringen dadurch nicht zum Ausdruck, dass der Vermieter im Hinblick auf die Kaution treuhänderische Pflichten zu übernehmen habe, kann deshalb nicht von der Annahme einer rechtsgeschäftlichen Vermögensbetreuungspflicht ausgegangen werden).
  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines

    Das Berufungsgericht, zu dessen Entscheidung ein Leitsatz u.a. in BauR 2009, 1339 veröffentlicht ist, meint, der Beklagte sei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig, weil er den Tatbestand der Untreue verwirklicht habe, indem er als alleiniger Vorstand der E-Bau-AG gegen deren Verpflichtung aus § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 3 VOB/B verstoßen habe, den vereinbarten Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen, denn bei dieser Verpflichtung handele es sich um eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

    Während Joussen (in: Ingenstau/Korbion, VOB, Teile A und B, 17. Aufl., § 17 Abs. 6 VOB/B, Rn. 25), Thierau (in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 3. Aufl., § 17 VOB/B, Rn. 214) und Hildebrandt (IBR 2009, 139) ohne nähere Begründung der Auffassung des Oberlandesgerichts München folgen und Rössler (IBR 2009, 384) das hier angefochtene Berufungsurteil wohl für zutreffend erachtet, wird die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers eines Bauvertrages zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto von anderen Autoren nicht als Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB angesehen (MünchKomm-StGB/Dierlamm, § 266, Rn. 65; Greeve/Garbuio in: Handbuch des Baustrafrechts, § 27, Rn. 20 ff.; Greeve in: FS Hamm, 2008, S. 121 ff.; Greeve/Müller, NZBau 2000, 239 ff.; Lang, IBR 2010, 28).

  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 3 U 138/09

    Schutzgesetzverletzung durch Untreue: Haftung des Geschäftsführers einer

    Für die Annahme einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 StGB in diesen Fällen hat sich der 2. Strafsenat des OLG München (OLG München NJW 2006, 2278 f) sowie der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG Jena BauR 2009, 1339) ausgesprochen.
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