Rechtsprechung
OLG Jena, 20.08.2020 - 4 U 643/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feuerversicherung; Verwertung des Inhalts beigezogener Akten; Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren; Drohbriefe als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
- rechtsportal.de
Ansprüche aus einer Brandversicherung; Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Grundschuldgläubiger; Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 29.05.2019 - 3 O 482/18
- OLG Jena, 20.08.2020 - 4 U 643/19
- OLG Jena, 28.08.2020 - 4 U 643/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.01.1999 - IV ZR 315/97
Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung (anzeigepflichtige Gefahrerhöhung)
Auszug aus OLG Jena, 20.08.2020 - 4 U 643/19
Die Annahme, es habe eine Gefahrerhöhung vorgelegen, setzt einen Gefährdungsvorgang voraus, der einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schafft, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 -, Rn. 9, juris).Erforderlich ist positive Kenntnis; Kennenmüssen reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 -, Rn. 10, juris).
Eine positive Kenntnis hatte der Kläger auch nur, wenn er wusste, dass die Drohung den Charakter einer Gefahrerhöhung für das versicherte Risiko hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 -, Rn. 11, juris).
- OLG Koblenz, 02.11.1987 - 12 U 1705/86
Auszug aus OLG Jena, 20.08.2020 - 4 U 643/19
Die Gefahrerhöhung liegt aber nicht mehr vor, wenn längere Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne weitere Drohungen verstrichen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02. November 1987 - 12 U 1705/86 -, juris). - BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93
Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von …
Auszug aus OLG Jena, 20.08.2020 - 4 U 643/19
Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, betrifft die Hauptakten, die in der Regel das gesamte Parteivorbringen enthalten, nicht dagegen Akten anderer Behörden, die nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 432 ZPO beigezogen worden sind (BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217-226, juris Rn. 21).