Rechtsprechung
OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 59 Abs. 2 Satz 1, 67 Abs. 1 VVG
Zur Frage eines Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten Wasserschadens im Verhältnis Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit des Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten Wasserschadens im Verhältnis Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer; Möglichkeit eines Direktanspruchs des dem Schadens regulierenden Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer ...
- versicherung-recht.de
§ 59 VVG a. F.
- anwalt-recht-und-gesetz.de
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 59 Abs. 2 Satz 1 § 67 Abs. 1
Zur Frage eines Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten Wasserschadens im Verhältnis Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gebäude-/Haftpflichtversicherer: Ausgleich Wasserschaden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 59 Abs. 2 Satz 1, 67 Abs. 1 VVG
Zur Frage eines Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten Wasserschadens im Verhältnis Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer - hermanns-rechtsanwaelte.de , S. 6 (Kurzinformation)
Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten Wasserschadens im Verhältnis Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wasserschaden: Kein Rückgriff des Gebäudeversicherers gegen Mieter und Haftpflichtversicherer (IBR 2006, 303)
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 26.08.2004 - 10 O 32/04
- OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04
- BGH, 18.06.2008 - IV ZR 108/06
Papierfundstellen
- NJ 2008, 528
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99
Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung
Auszug aus OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04
Zwar kann in eine reine Sachversicherung auch ein Sachersatzinteresse des Mieters mit einbezogen werden (BGH VersR 2001, 94-96 zitiert nach juris).Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflicht- und dem Sachversicherer in Betracht kommen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die Parteien haben zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen (BGH VersR 2001, 94-96 zitiert nach juris).
- OLG München, 13.01.2005 - 19 U 3792/04
Anforderungen an die Haftung wegen Herbeiführung eines Wasserschadens im Haus …
Auszug aus OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04
Unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu 2. unter Einschluss des Mietschadenrisikos haftpflichtversichert ist, könnte an sich unter Berücksichtigung der seitens des Vermieters bei der Klägerin geschlossenen Gebäudeversicherung ein Fall der Doppelversicherung vorliegen mit der Folge, dass zur Vereinfachung der Schadenabwicklung die Versicherer ausschließlich auf die Ausgleichsregelung des § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG untereinander angewiesen wären (OLG München r+s 2005, 107 ff, 108 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1976, 847 und Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Auflage, § 59 Rn. 18). - OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Wohnungsbrand …
Auszug aus OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04
Dabei soll es auf die Frage ankommen, ob der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart geltende Regressverzicht zwischen Gebäudeversicherer und Vermieter dem Regressanspruch gegen den Mieter auch dann entgegensteht, wenn dessen Haftpflichtversicherung den Gebäudeschaden mit erfasst (OLG Dresden VersR 2003, 1391 ff, 1391). - BGH, 16.10.2002 - IV ZR 308/01
Rückgriff gegen den Mieter bei fahrlässiger Verursachung eines Schadens
Auszug aus OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04
Da aber der konkludente Regressverzicht unabhängig davon besteht, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht (seitens des BGH bestätigt mit Beschluss vom 16.10.2002, IV ZR 308/01, Blatt 17/18 d.A.) und Besonderheiten, die eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen worden sind, scheidet ein Rückgriff der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. aus. - BGH, 31.03.1976 - IV ZR 29/75
Handel und Handwerk - Unfallschaden - Kundenfahrzeug - Doppelversicherung - …
Auszug aus OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04
Unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu 2. unter Einschluss des Mietschadenrisikos haftpflichtversichert ist, könnte an sich unter Berücksichtigung der seitens des Vermieters bei der Klägerin geschlossenen Gebäudeversicherung ein Fall der Doppelversicherung vorliegen mit der Folge, dass zur Vereinfachung der Schadenabwicklung die Versicherer ausschließlich auf die Ausgleichsregelung des § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG untereinander angewiesen wären (OLG München r+s 2005, 107 ff, 108 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1976, 847 und Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Auflage, § 59 Rn. 18).