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   OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95   

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https://dejure.org/1996,3761
OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95 (https://dejure.org/1996,3761)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.05.1996 - 1 Ss 302/95 (https://dejure.org/1996,3761)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Mai 1996 - 1 Ss 302/95 (https://dejure.org/1996,3761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKat Nr. 34; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 879 (Ls.)
  • NZV 1997, 86
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Auszug aus OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95
    Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, daß das Bayrische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 31.08.1995 (NZV 1996, 81 ) die zu beantwortende Rechtsfrage im gleichen Sinne entschieden hat (vgl. Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 80 Rnr. 3 m.w.N.), denn die in dieser Entscheidung aufgestellten Erwägungen sind zu ergänzen und der aufgestellte Leitsatz ist zu festigen.

    Die Lichtzeichenregelung in der Fahrtrichtung des Betroffenen diente hier nämlich allgemein der Verkehrssicherheit auf der - offensichtlich einspurigen - Fahrbahn im Baustellenbereich und nicht nur der Sicherheit und dem Vorrang der dort verkehrenden Linienbusse (so auch BayObLG NZV 96, 81).

    Voraussetzung für den Schuldvorwurf, ein rotes Wechsellichtzeichen nicht beachtet zu haben, ist jedoch, daß die Ampel als Wechsellichtzeichenanlage in Betrieb ist oder von dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer, der sie erreicht (vgl. BayObLG NZV 1996, 81 ) bzw. einem Dritten in Betrieb gesetzt werden kann; erst dann hat ein Lichtzeichen, hier das Lichtzeichen "Rot", den Charakter eines Wechsellichtzeichens.

    In all diesen Fällen dient die Lichtzeichenanlage der Regelung eines sich wechselseitig ändernden Vorrangs, deren Mißachtung den Verstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO kennzeichnet (vgl. BayObLG NZV 96, 81).

    Abgesehen von der anderen Gestaltung des Rotlichtzeichens (rote gekreuzte Schrägbalken) und der besonderen Anbringung (4,5 Meter über dem markierten Fahrstreifen) dient ein solches Dauerlichtzeichen der Verkehrsregelung auf einzelnen von mehreren markierten Fahrstreifen (vgl. BayObLG NZV 96, 81; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO , Rnr. 59, 36, 37).

  • BayObLG, 08.10.1984 - RReg. 4 St 200/84

    Verlesung; Protokoll; Österreich; Fremde Rechtsordnung; Zeugenvernehmung;

    Auszug aus OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95
    Der Grundsatz, daß besondere Lichtzeichen, die für Linienbusse auf einem ihnen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen gegeben werden, nicht für unberechtigte Nutzer gelten (so BayObLG VRS 67, 437 ) kann für die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung finden.
  • OLG Köln, 29.04.1997 - Ss 184/97

    Unterbrechung der ab Erlass des Bußgeldbescheids geltenden 6-monatigen

    Davon abgesehen läßt sich hier den getroffenen Feststellungen ohnehin nicht entnehmen, daß die Warnlichtanlage als Wechsellichtzeichenanlage ausgestaltet und in Betrieb war (zu den Voraussetzungen einer Wechsellichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO, vgl. BayObLG NZV 1996, 81; OLG Jena NZV 1997, 86).
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