Rechtsprechung
   OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31061
OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09 (https://dejure.org/2009,31061)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09 (https://dejure.org/2009,31061)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 1 AR (S) 45/09 (https://dejure.org/2009,31061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,31061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei befristeter Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 58; StGB § 67h
    Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach JGG bei befristeter Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 283
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63
    Auszug aus OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
    Der Vollstreckungsleiter ist für die im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen nur dann zuständig, wenn er selbst nach § 88 JGG eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHSt 19, 170, 173).

    Das kann auch das Berufungsgericht sein (BGHSt 19, 170; OLG Dresden, NStZ-RR 2005, 219 ).

    Damit sollte die Führung und Bewährungsaufsicht im Jugendstrafrecht in erster Linie dem Richter zukommen, der nach eingehender Prüfung der Verhältnisse des Jugendlichen die Strafaussetzung angeordnet hat (BGHSt 19, 170, 172).

  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Auszug aus OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
    Dieser Richter bleibt auch dann zuständig, wenn etwa eine Jugendstrafe oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird und eine andere Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (Eisenberg, JGG , 12. Aufl., § 85 Rn. 10; vgl. BGH, NStZ 1997, 100, 101; BGH StraFo 2007, 258).
  • OLG Dresden, 20.12.2004 - 4 ARs 182/04

    Übertragung der weiteren Entscheidungen auf den Jugendrichter nach Aussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
    Das kann auch das Berufungsgericht sein (BGHSt 19, 170; OLG Dresden, NStZ-RR 2005, 219 ).
  • BGH, 07.06.2006 - 2 ARs 202/06

    Nachträgliche Entscheidungen in Jugendsachen (Abgabe an das Wohnsitzgericht;

    Auszug aus OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
    § 58 JGG ist insoweit vorrangig bei Entscheidungen über eine Aussetzung zur Bewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 7.6.2006, 2 ARs 202/06, bei juris).
  • BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10

    Krisenintervention als Vollstreckung einer Maßregel; Zuständigkeit für die

    Mit der Aufnahme des Verurteilten wurde daher gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung begründet; deren Fortdauer beruht nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung ausgesetzt ist (anders für Verfahren nach dem JGG Thüringer Oberlandesgericht, NStZ 2010, 283).
  • OLG Nürnberg, 31.05.2011 - 2 Ws 238/11

    Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung eines Jugendlichen in einem

    Nur so kann zuverlässig ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit vermieden werden, wenn jeweils unter Aussetzung zur Bewährung sowohl eine Jugendstrafe verhängt, wie auch eine Unterbringung (§ 7 JGG) angeordnet wurde und Entscheidungen hierzu anstehen (OLG Thüringen NStZ 2010, 283 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht