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   OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16   

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OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16 (https://dejure.org/2016,67994)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2016 - 4 U 75/16 (https://dejure.org/2016,67994)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 4 U 75/16 (https://dejure.org/2016,67994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 5a VVG a.F., §§ 812 ff BGB, § 818 Abs. 3 BGB
    Fondsgebundene Lebensversicherung, Rückabwicklung, Entreicherung

  • Justiz Thüringen

    § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 02.12.2004, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch: Entreicherung des Versicherers im Falle erheblicher Fondsverluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    cc) In dieser Konstellation zeigt sich der Zielkonflikt einerseits zwischen dem unionsrechtlichen "effet utile" (Art. 4 Abs. 3 EUV, § 288 Abs. 3 AEUV), der, um die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu gewährleisten die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gebietet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 -, juris; BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 18 ff., juris) und andererseits den Grundsätzen des nationalen Bereicherungsrechts, welches die Zuweisung der Verluste an den Versicherungsnehmer und den Schutz des redlichen Bereicherungsschuldners vorsieht, in aller Schärfe.

    Allerdings kann mit dieser Lösung ein vernünftiger Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden, wie dies vom Gerichtshof der Europäischen Union und dem Bundesgerichtshof für die Regelung der Rechtsfolgen eines Widerspruchs postuliert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 45, juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof einen Abzug des Risikoanteils im Hinblick auf die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten angenommen hat, lag dieser Wertung zugrunde, dass der Versicherte hinsichtlich bis zum Widerruf Versicherungsschutz und damit einen Vermögensvorteil nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB genossen hat und insoweit von einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten ausgegangen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 45, juris).

    Eine Begrenzung der Zulassung in dieser Konstellation ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 11, juris).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    Das Landgericht ist in seinem Schlussurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 - Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - juris) davon ausgegangen, dass die Klägerin die Rückzahlung der von ihr gezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann.

    Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht zudem angenommen, dass sich die Beklagte wegen der von ihr geltend gemachten Abschlusskosten in Höhe von 1.500 EUR und Vermittlungskosten in Höhe von 2.400 EUR nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43; Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - Rn. 34, juris).

    aa) Grundsätzlich ist das Verlustrisiko einer fondsgebundenen Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - Rn. 37, juris; Urteil vom 01. Juni 2016 - IV ZR 343/15 -, juris).

    Dies würde zunächst zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer führen, nämlich dahingehend, dass Versicherte, die lediglich einen geringen Verlust erlitten haben, diesen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - , juris) in voller Höhe zu tragen hätten und diejenigen, deren Anlagekapital hohe Verluste ausweisen würde, ihre Prämien in voller Höhe zurückerhalten würden.

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn etwa die Versicherungsprodukte unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebsystem der Versicherung ausschließlich über diese Vermittler vertrieben wird (BGH, a.a.O.; Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - Rn. 51 ff., juris).

    Schließlich hat die Klägerin zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - Rn. 51 ff., juris) lediglich behauptet, aber nicht ansatzweise dargelegt, dass der Vertrieb des streitgegenständlichen Versicherungsprodukts in Deutschland tatsächlich ausschließlich durch die A. AG bzw. durch für diese tätige Untervermittler erfolgt sein soll.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    Das Landgericht ist in seinem Schlussurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 - Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - juris) davon ausgegangen, dass die Klägerin die Rückzahlung der von ihr gezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann.

    a) Soweit das Landgericht den Risikoanteil (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 -, Rn. 36 ff., juris) nicht von dem Anspruch der Klägerin abgezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden, weil die Beklagte keinen Beweis für den von der Klägerin der Höhe nach bestrittenen Risikoanteil angeboten hat.

  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11

    Fondsgebundene Lebensversicherung zur Vermögensanlage: Aufklärungspflicht des

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    bb) Ein Versicherungsmakler nimmt grundsätzlich die Interessen des Versicherten und nicht der Versicherung wahr (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    Finanz- und Versicherungsmakler GmbH mit Sitz in Gera und zugleich Vorstand der R. W. Management AG und der A. AG war, ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, 06. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - Rn. 11 f.).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    aa) Grundsätzlich ist das Verlustrisiko einer fondsgebundenen Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - Rn. 37, juris; Urteil vom 01. Juni 2016 - IV ZR 343/15 -, juris).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    cc) In dieser Konstellation zeigt sich der Zielkonflikt einerseits zwischen dem unionsrechtlichen "effet utile" (Art. 4 Abs. 3 EUV, § 288 Abs. 3 AEUV), der, um die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu gewährleisten die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gebietet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 -, juris; BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 18 ff., juris) und andererseits den Grundsätzen des nationalen Bereicherungsrechts, welches die Zuweisung der Verluste an den Versicherungsnehmer und den Schutz des redlichen Bereicherungsschuldners vorsieht, in aller Schärfe.
  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2016 - 4 U 75/16
    Diesem Weg steht auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. April 2010 (Rs. C-215/08, juris) entgegen.
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