Rechtsprechung
OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Urkundenfälschung im Vergabeverfahren; Vergabeakten als Gesamturkunde; Falschbeurkundung im Amt
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 267 Abs. 1; StGB § 348
Urkundenfälschung im Vergabeverfahren; Vergabeakten als Gesamturkunde; Falschbeurkundung im Amt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Urkundenfälschung an Vergabeakten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- vergaberecht.cc (Kurzinformation)
Zur Urkundsqualität der Vergabeakte
Besprechungen u.ä. (2)
- it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)
Vergaberecht: Urkundenfälschung, wenn Vergabeakte durch rückdatierte Schriftstücke ergänzt wird?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Urkundenfälschung an Vergabeakten? (IBR 2010, 60)
Verfahrensgang
- LG Meiningen - 1 KLs 541 Js 16759/05
- LG Meiningen, 25.03.2009 - 541 Js 16759/05
- OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09
Papierfundstellen
- ZfBR 2010, 103 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 24.04.2013 - 1-78/12
Falschbeurkundung im Amt: Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im …
Diese erhöhte Beweiswirkung kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass die erhöhte öffentliche Beweiswirkung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, wobei auch die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu berücksichtigen sind (BGHSt 22, 201, 203; OLG Thüringen, wistra 2010, 111, 116). - OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter
Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).