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   OLG Jena, 23.08.2010 - 9 W 307/10   

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https://dejure.org/2010,34850
OLG Jena, 23.08.2010 - 9 W 307/10 (https://dejure.org/2010,34850)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.08.2010 - 9 W 307/10 (https://dejure.org/2010,34850)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. August 2010 - 9 W 307/10 (https://dejure.org/2010,34850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis eines Eigenbesitzes durch den Rechtsnachfolger einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft im Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Landkreises im Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZB 1/03

    Ausschluß einer juristischen Person im Wege des Aufgebotsverfahrens

    Auszug aus OLG Jena, 23.08.2010 - 9 W 307/10
    Voraussetzung wäre daher, dass die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz hat und der wahre Eigentümer nicht eingetragen ist, also kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGH Beschluss vom 27.3.2003, V ZB 1/03).
  • BGH, 16.06.2000 - LwZR 15/99

    Vertretung eines nicht bekannten Grundstückseigentümers

    Auszug aus OLG Jena, 23.08.2010 - 9 W 307/10
    Denn der Landkreis kann nicht nur einen Dritten, sondern auch sich selbst zum gesetzlichen Vertreter bestellen und dies auch konkludent (BGH Urteil vom 16.06.2000, Az.: LwZR 15/99).
  • KG, 19.05.2014 - 12 W 57/12

    Aufgebotsverfahren für ein Grundstück: Öffentliche Zustellung des

    Allein die Rechtsbehauptung, das Grundstück wie ein Eigentümer zu besitzen, ersetzt nicht die erforderlichen Tatsachenbehauptungen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23.08.2010, 9 W 307/10, zitiert nach juris, Rn. 18).
  • VG Magdeburg, 27.06.2016 - 4 A 71/16

    Unmittelbare Ausführung eines Gebäudeabrisses; Bestellung eines gesetzlichen

    Ohne größeren Zeitverlust wäre dies nur möglich gewesen, wenn sich der Beklagte selbst zum gesetzlichen Vertreter bestellt hätte, was ohne weiteres zulässig ist (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 23.08.2010 - 9 W 307/10 -, juris).
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