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   OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21   

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https://dejure.org/2021,70473
OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21 (https://dejure.org/2021,70473)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.11.2021 - 7 U 62/21 (https://dejure.org/2021,70473)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. November 2021 - 7 U 62/21 (https://dejure.org/2021,70473)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21
    Wenn der behandelnde Arzt eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass er eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat, kann der behandelnde Arzt für eine aus dem Unterlassen der Befunderhebung folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen haben (vgl. BGHZ 138, 1, 5 ff., BGH VersR 1999, 231, 232).
  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 146/14

    Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler;

    Auszug aus OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21
    Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14 - ; Urteil vom 02. Juli 2013 - VI ZR 554/12 - sowie Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, zitiert jeweils nach juris) liegt ein Befunderhebungsfehler in Abgrenzung zum Diagnoseirrtum vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird, also wenn der Arzt die für die Diagnoseerstellung oder für die Überprüfung, Kontrolle oder weitere Abklärung der Anfangsdiagnose erforderlichen Befunde nicht erhebt und deshalb als Ergebnis eine unrichtige Diagnose verbleibt.
  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12

    Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher

    Auszug aus OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21
    Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 -, Rn. 11, zitiert nach juris).
  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Primärschaden bei Befunderhebungsfehler

    Auszug aus OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21
    Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14 - ; Urteil vom 02. Juli 2013 - VI ZR 554/12 - sowie Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, zitiert jeweils nach juris) liegt ein Befunderhebungsfehler in Abgrenzung zum Diagnoseirrtum vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird, also wenn der Arzt die für die Diagnoseerstellung oder für die Überprüfung, Kontrolle oder weitere Abklärung der Anfangsdiagnose erforderlichen Befunde nicht erhebt und deshalb als Ergebnis eine unrichtige Diagnose verbleibt.
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21
    Wenn der behandelnde Arzt eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass er eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat, kann der behandelnde Arzt für eine aus dem Unterlassen der Befunderhebung folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen haben (vgl. BGHZ 138, 1, 5 ff., BGH VersR 1999, 231, 232).
  • BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Ärztliche Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus OLG Jena, 23.11.2021 - 7 U 62/21
    Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14 - ; Urteil vom 02. Juli 2013 - VI ZR 554/12 - sowie Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, zitiert jeweils nach juris) liegt ein Befunderhebungsfehler in Abgrenzung zum Diagnoseirrtum vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird, also wenn der Arzt die für die Diagnoseerstellung oder für die Überprüfung, Kontrolle oder weitere Abklärung der Anfangsdiagnose erforderlichen Befunde nicht erhebt und deshalb als Ergebnis eine unrichtige Diagnose verbleibt.
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