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   OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20   

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https://dejure.org/2021,7869
OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20 (https://dejure.org/2021,7869)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.03.2021 - 8 U 592/20 (https://dejure.org/2021,7869)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. März 2021 - 8 U 592/20 (https://dejure.org/2021,7869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notwendige Leistungen müssen bezahlt werden, auch wenn kein (wirksamer) Auftrag erteilt wurde!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Notwendige Leistungen müssen bezahlt werden, auch wenn kein (wirksamer) Auftrag erteilt wurde! (IBR 2021, 397)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 346/01

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer einseitigen Leistungsänderung durch den

    Auszug aus OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20
    a) Die Klägerin hat im Zusammenhang mit den Nachträgen 5 und 7 gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch in Höhe von 280.242 Euro aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn vertragliche Ansprüche gegen einen öffentlichen Auftraggeber wegen § 31 Abs. 2 ThürKO bzw. § 109 Abs. 2 ThürKO ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01, Rn. 26).

    Finanzierungsprobleme sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ein Aspekt, der bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu berücksichtigen und zu gewichten ist (BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01).

    Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, dass der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, billigere Alternativen zu wählen (BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01).

  • BGH, 12.01.1993 - X ZR 63/91

    Kündigung und Rücktritt von einem Sukzessivwerklieferungsvertrag - Vertraglicher

    Auszug aus OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20
    Soweit sie im Schlusssatz ihre Auffassung äußert, dass ihre Leistungen nicht mangelbehaftet seien, kann daraus keine Leistungsverweigerung hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - X ZR 63/91 -, Rn. 14, für das prozessuale Bestreiten), vor allem nicht, wenn - wie hier - ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.
  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

    Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20
    Schließlich folgt aus dem beklagtenseits angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.1999 (VII ZR 393/98 ) nichts anderes.
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20
    Eine solche Reduzierung scheidet vorliegend indes aus, da das Landgericht die Vergütung gemäß § 287 ZPO geschätzt hat, ohne dabei "völlig in der Luft zu hängen" (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1984 - III ZR 18/83).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2013 - 22 U 21/13

    Anforderungen an die Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B; Grundlagen für die

    Auszug aus OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20
    Dabei geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Die Leistung iSd. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B muss nicht nur im Interesse des Bestellers liegen, sondern notwendig sein, d.h. ohne ihre Ausführung muss die Leistung nicht ordnungsgemäß, also mangelhaft und vertragswidrig sein; lediglich rein zweckmäßige oder nützliche Zusatzleistungen, die nicht notwendig (i.S.v. für den auch insoweit maßgeblichen "funktionalen" Werkerfolg nicht erforderlich) waren, genügen hingegen nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 21/13).
  • BGH, 21.03.2018 - VII ZR 170/17

    Entfallen der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des

    Auszug aus OLG Jena, 25.03.2021 - 8 U 592/20
    Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17).
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