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   OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20, 1 Ws 321/20   

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OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20, 1 Ws 321/20 (https://dejure.org/2020,48985)
OLG Jena, Entscheidung vom 26.10.2020 - 1 Ws 313/20, 1 Ws 321/20 (https://dejure.org/2020,48985)
OLG Jena, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 1 Ws 313/20, 1 Ws 321/20 (https://dejure.org/2020,48985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Gera - 9 KLs 107 Js 13672/18
  • OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20, 1 Ws 321/20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 05.01.2006 - 2 BvR 2/06

    Grundrecht der Freien Berufsausübung (sitzungspolizeiliche Anordnung gegen einen

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 05.02.2006 ( 2 BvR 2/06) geforderte sachliche Grund für die Erstreckung der sitzungspolizeilichen Maßnahmen auf die Verteidigung ist mithin gegeben.

    Gegenstand des Beschwerdeangriffs kann deshalb nur die sitzungspolizeiliche Anordnung der Einlasskontrolle in Form von Durchsuchungen sein, die grundsätzlich auch gegenüber Rechtsanwälten und Verteidigern angeordnet werden darf (vgl. BVerfG NJW 2006, 1500f; KK-Diemer, StPO , 8. Aufl., § 176 GVG Rdnrn. 1 und 3; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rdnr. 5, jew. m. w. N.) und deren notwendige Folge es dann um den Zweck der Maßnahme nicht leerlaufen zu lassen und sie damit insgesamt in Frage zu stellen - naturgemäß sein muss, dass Personen (also auch Verteidiger), die sich der angeordneten Einlasskontrolle/Durchsuchung nicht unterziehen, den Sitzungssaal nicht betreten und an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen dürfen.

  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Entgegen einer im Vordringen begriffenen jüngeren Rechtsprechung hält der Senat an der vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat, Beschlüsse v. 13.10.2015, StB 10/15, StB 11/15, und vom 10.03.2016, StB 3/16, bei juris) noch vor wenigen Jahren als herrschende und im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers stehende Meinung bezeichneten Auffassung fest, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen außerhalb der Regelung des § 181 Abs. 1 GVG , der in dem betreffenden Gesetzesabschnitt - verfahrensübergreifend - ausdrücklich nur für die dort geregelten Fälle der Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. §§ 178, 180 GVG ein (befristetes) Beschwerderecht vorsieht, der gesonderten Anfechtung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, NStZ 1993, 89f unter Hinweis auf BGHSt 17, 201 ; KG Berlin, Beschluss v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10, m. w. N., juris; KK-Diemer, a. a. O., Rdnr. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rdnr. 24).

    Dies spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Verfügungen und Beschlüssen eines Oberlandesgerichts, die in ein Grundrecht eingreifen, generell eine Rechtsmittelmöglichkeit vorsehen wollen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10 und 11/15, NJW 2015, 3671 ).

  • BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    An dem über viele Jahrzehnte von der herrschenden Meinung durch alle Instanzen gezogenen Umkehrschluss aus § 181 GVG , dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, ist deshalb - ungeachtet seiner Einstufung als zumindest "nicht zwingend" in jüngeren Entscheidungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, die die Beantwortung der Rechtsfrage letztlich jedoch ausdrücklich offen bzw. den Fachgerichten überlassen (vgl. a. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.10.2019, 1 BvR 2309/19) - im Ergebnis festzuhalten, weil er nach Auffassung des Senats jedenfalls richtig und sachgerecht ist.
  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 3 Ws 281/19

    Ermessensausübung bei sitzungspolizeilicher Beschränkung der Medienarbeit

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Mit dieser Argumentation des Bundesgerichtshofs ist die oben dargestellte ("vermittelnde") Auffassung, dass gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen gem. § 176 GVG im Strafprozess die Beschwerde zwar einerseits (gem. § 304 StPO ) statthaft, aber andererseits dennoch nur dann zulässig sein soll, wenn der Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden (s. a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2019, 3 Ws 281/19, juris), nicht zu vereinbaren.
  • BVerfG, 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Soweit der Angeklagte, der im vorliegenden Verfahren von insgesamt 3 Verteidigern vertreten wird, eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte besorgt, steht ihm - im Falle der Verurteilung - die Revision, im Übrigen die Verfassungsbeschwerde (vgl. zuletzt - zur sitzungspolizeilichen Anordnung eines Amtsgerichts zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2020, 1 BvR 1948/20, juris) zur Verfügung.
  • BGH, 30.09.2013 - 1 StR 487/13

    Unzulässig bedingte Revision

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Für die - neben einem Antrag auf "Gerichtsentscheidung" und in Verbindung mit weiteren (Hilfs-)- Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde) - "hilfsweise" eingelegte Beschwerde vom 30.09.2020 gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.09.2020 folgt dies - abgesehen von den auch insoweit geltenden nachstehenden Ausführungen zu Ziff. 2. - bereits daraus, dass die Einlegung von Rechtsmitteln eindeutig erfolgen muss und insbesondere nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2013, 1 StR 487/13, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 63. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 4).
  • KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Entgegen einer im Vordringen begriffenen jüngeren Rechtsprechung hält der Senat an der vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat, Beschlüsse v. 13.10.2015, StB 10/15, StB 11/15, und vom 10.03.2016, StB 3/16, bei juris) noch vor wenigen Jahren als herrschende und im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers stehende Meinung bezeichneten Auffassung fest, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen außerhalb der Regelung des § 181 Abs. 1 GVG , der in dem betreffenden Gesetzesabschnitt - verfahrensübergreifend - ausdrücklich nur für die dort geregelten Fälle der Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. §§ 178, 180 GVG ein (befristetes) Beschwerderecht vorsieht, der gesonderten Anfechtung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, NStZ 1993, 89f unter Hinweis auf BGHSt 17, 201 ; KG Berlin, Beschluss v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10, m. w. N., juris; KK-Diemer, a. a. O., Rdnr. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rdnr. 24).
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Entgegen einer im Vordringen begriffenen jüngeren Rechtsprechung hält der Senat an der vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat, Beschlüsse v. 13.10.2015, StB 10/15, StB 11/15, und vom 10.03.2016, StB 3/16, bei juris) noch vor wenigen Jahren als herrschende und im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers stehende Meinung bezeichneten Auffassung fest, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen außerhalb der Regelung des § 181 Abs. 1 GVG , der in dem betreffenden Gesetzesabschnitt - verfahrensübergreifend - ausdrücklich nur für die dort geregelten Fälle der Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. §§ 178, 180 GVG ein (befristetes) Beschwerderecht vorsieht, der gesonderten Anfechtung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, NStZ 1993, 89f unter Hinweis auf BGHSt 17, 201 ; KG Berlin, Beschluss v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10, m. w. N., juris; KK-Diemer, a. a. O., Rdnr. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rdnr. 24).
  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis darauf, dass der dieser (jahrzehntelang herrschenden und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden) Auffassung zugrundeliegende Umkehrschluss aus § 181 GVG "nicht zwingend" sei und nach dem auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkten Wortlaut des § 181 GVG "ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheine, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde" (BGH, a. a. O.; ähnlich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, juris), die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen des Strafkammervorsitzenden jedenfalls dann als statthaft (§ 304 StPO ) und zulässig angesehen wird, "wenn der angefochtenen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden" (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2015, a. a. O., u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2020, 2 Ws 49/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ws 71/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, 2 Ws 140/16; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, 1 Ws 44/16; jew. bei juris), vermag sich der Senat dieser unsystematischen und nicht überzeugend begründeten ("vermittelnden") Lösung nicht anzuschließen.
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im

    Auszug aus OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis darauf, dass der dieser (jahrzehntelang herrschenden und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden) Auffassung zugrundeliegende Umkehrschluss aus § 181 GVG "nicht zwingend" sei und nach dem auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkten Wortlaut des § 181 GVG "ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheine, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde" (BGH, a. a. O.; ähnlich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, juris), die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen des Strafkammervorsitzenden jedenfalls dann als statthaft (§ 304 StPO ) und zulässig angesehen wird, "wenn der angefochtenen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden" (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2015, a. a. O., u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2020, 2 Ws 49/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ws 71/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, 2 Ws 140/16; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, 1 Ws 44/16; jew. bei juris), vermag sich der Senat dieser unsystematischen und nicht überzeugend begründeten ("vermittelnden") Lösung nicht anzuschließen.
  • BGH, 13.10.1999 - StB 10/99

    Terroristische Vereinigung - Beschlagnahme - Gegenstände - Durchsuchung -

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

  • BGH, 10.03.2016 - StB 3/16

    Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen mit der Beschwerde (Verwendung

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

  • BGH, 12.05.2016 - StB 9/16

    Keine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des erstinstanzlich tätigen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

    19 Ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - StB 3/16 - juris Rn. 5; Beschluss vom 13.10.2015 - StB 10/15 u.a.- juris Rn. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.10.2020 - 1 Ws 313/20 u.a.- juris Rn. 28 ff., Rn. 33; so auch für den Verwaltungsprozess Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 55 Rn. 48; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 55 Rn. 26; Redeker in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 17. Aufl., § 55 Rn. 11; für den Zivilprozess Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 176 GVG Rn. 9; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 176 Rn. 48; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 - juris Leitsatz 1a, Rn. 23).
  • VG Gelsenkirchen, 14.12.2022 - 3 K 3529/22
    Wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt hat, sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht mit gerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar, vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 Ws 313/20 -, juris.
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