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   OLG Jena, 27.05.2013 - 9 W 197/13   

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https://dejure.org/2013,45295
OLG Jena, 27.05.2013 - 9 W 197/13 (https://dejure.org/2013,45295)
OLG Jena, Entscheidung vom 27.05.2013 - 9 W 197/13 (https://dejure.org/2013,45295)
OLG Jena, Entscheidung vom 27. Mai 2013 - 9 W 197/13 (https://dejure.org/2013,45295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 927 BGB
    Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des jeweiligen Eigentümers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen zur Durchführung des Ausschließungsverfahrens gem. § 927 BGB gegen bekannte Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 927
    Durchführung des Ausschließungsverfahrens gem. § 927 BGB gegen bekannte Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Nürnberg, 22.02.2017 - 8 W 2496/16

    Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Grundeigentümers an einer Gehwegfläche

    Nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB wird nicht die Glaubhaftmachung gefordert, dass etwaige Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt oder nicht feststellbar sind (vgl. Heinemann, Das neue Aufgebotsverfahren nach dem FamFG, NotBZ 2009, 300/304; OLG Thüringen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 W 197/13 - dok. bei juris; Staudinger/Pfeiffer/Diehn, a. a. O., § 927 Rn. 11; Kanzleiter, MüKo BGB, 6. Aufl., § 927, Rn. 4 jeweils m. w. N. - zitiert nach: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16, BeckRS 2016, 114724).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2016 - 20 W 62/16

    Keine Anwendung von § 927 BGB auf Gesamthandsanteile

    Würde nämlich einer der Gesamthandseigentümer ausgeschlossen werden, läge darin eine Verfügung über den Anteil am Grundstück, was im Falle des Eigentums zur gesamten Hand nicht zulässig ist, vgl. § 719 BGB (vgl. etwa LG Aurich NJW-RR 1994, 1170 [LG Aurich 03.09.1993 - 5 T 183/92] ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 07.12.2012, 9 W 579/12, und vom 27.05.2013, 9 W 197/13, je zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 927 Rz. 1; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neub. 2011, § 927 Rz. 5; Erman/Artz, BGB, 14. Aufl., § 927 Rz. 2; Benning in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 927 Rz. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1020, Heinemann NotBZ 2009, 300; anders lediglich Münchener Kommentar/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 927 Rz. 3, jedoch ohne Begründung).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 20 W 74/16

    Erforderlichkeit eines gemeinschaftlichen Antrags für Aufgebotsverfahren

    Abgesehen davon, dass es bezüglich der Antragsvoraussetzungen nach § 444 FamFG nur einer Glaubhaftmachung und nicht eines vollständigen Nachweises bedarf, wird nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht die Glaubhaftmachung gefordert, dass etwaige Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt oder nicht feststellbar sind (vgl. Heinemann, Das neue Aufgebotsverfahren nach dem FamFG, NotBZ 2009, 300/304; OLG Thüringen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 W 197/13 - dok. bei juris; Staudinger/Pfeiffer/Diehn, a.a.O., § 927 Rn. 11; Kanzleiter, MüKo BGB, 6. Aufl., § 927, Rn. 4 jeweils m. w. N.).
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