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   OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09   

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https://dejure.org/2009,31335
OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09 (https://dejure.org/2009,31335)
OLG Jena, Entscheidung vom 28.09.2009 - 1 Ws 373/09 (https://dejure.org/2009,31335)
OLG Jena, Entscheidung vom 28. September 2009 - 1 Ws 373/09 (https://dejure.org/2009,31335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung der Spruchkörper bei Entscheidungen über Haftfragen; Begründungsumfang bei Haftfortdauerentscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung der Spruchkörper bei Entscheidungen über Haftfragen; Begründungsumfang bei Haftfortdauerentscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    Erstmalig hat das OLG Hamburg durch den Beschluss vom 01.10.1997 (OLG Hamburg StV 1998, 143 f., 143) entschieden, dass Entscheidungen über die Haftfrage - von den Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einem Urteil nach §§ 268b und 120 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen - stets außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen seien.

    Entscheidungen über die Untersuchungshaft gehören - abgesehen von der gesetzlich bestimmten Ausnahme der Haftprüfung bei Verurteilung nach § 268b StPO und der korrespondierenden Aufhebung des Haftbefehls bei Freispruch - nicht zum unantastbaren Kernbereich der Mitwirkung der Schöffen; sie können auch außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Schöffen getroffen werden (OLG Hamburg, StV 1998, 143, 144).

    Die genannte Regelungslücke ist daher verfassungskonform dahin zu schließen, dass die Entscheidung über die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO stets außerhalb der Hauptverhandlung, und damit ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen ist (OLG Hamburg StV 1998, 143, 144; Senatsbeschluss vom 08.09.1998, aaO.; KK/Hannich, StPO , 6.Aufl., § 30 GVG Rdnr. 5 b).

  • BGH, 30.04.1997 - StB 4/97

    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während

    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (ebenso BGH NJW 1997, 2531, 2532).

    Zur Schließung der aufgezeigten Regelungslücke scheidet die vom BGH (NJW 1997, 2531, 2532) in Auslegung ausdrücklich nur des § 122 GVG entwickelte Lösung, stets die für die Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung (dort des erstinstanzlich tätigen Strafsenats) entscheiden zu lassen, wegen der sich aus der Mitwirkung von Schöffen ergebenden Besonderheiten hier aus.

    Zwar erscheint es sachgerecht, zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur verfahrensökonomischen Ausnutzung des in der Hauptverhandlung erlangten Kenntnisstandes denjenigen Spruchkörper, der in der Hauptsache die Beweisaufnahme bisher durchgeführt hat und künftig zu bewerten haben wird, auch über die Haftvoraussetzungen entscheiden zu lassen (BGH NJW 1997, 2531, 2532).

  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    Bei Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung ist neben den im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsverwertbaren Ermittlungsergebnissen insbesondere das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 31.05.2005, Az.: 1 Ws 185/05 und vom 04.09.2006, Az.: 1 Ws 304/06, jeweils m.w.N., bei juris).

    Dabei kommt es vor allem darauf an, ob die Entscheidung des Tatgerichts, dass aufgrund der Hauptverhandlung mit der Sache besonders eingehend befasst ist, auf einer vertretbaren Wertung der zurzeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht bestehenden Umstände beruht und ob dabei alle wesentlichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt wurden (Senatsbeschluss vom 31.05.2005, aaO., m.w.N.).

    Es ist die originäre Aufgabe des Tatrichters, die Resultate der Beweisaufnahme festzustellen und die Gesamtheit der bisherigen Ermittlungs- und Verhandlungsergebnisse zu würdigen (Senatsbeschluss vom 31.05.2005, aaO., m.w.N.).

  • OLG Celle, 06.01.2009 - 1 Ws 629/08

    Zurückverweisung bei einem mit Begründungsmängeln behafteten Beschluss über

    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    Haben sich etwa nach dem Verständnis des Tatrichters die in der Anklageschrift zusammengetragenen Beweisannahmen bestätigt, kann es genügen mitzuteilen, dass die Hauptverhandlung zu keiner Änderung der bislang angenommenen Beweislage geführt hat und auf welchen Beweismitteln diese Erkenntnis beruht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.01.2009, Az.: 1 Ws 629/08, m.w.N., bei juris).

    Die Maßstäbe, die vorstehend für die Überprüfung einer in der laufenden Hauptverhandlung getroffenen Haftentscheidung durch das Beschwerdegericht für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts entwickelt worden sind, gelten ebenso für die Nachprüfung der von dem erkennenden Gericht gleichermaßen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilenden Verdunklungsgefahr (OLG Celle, Beschluss vom 06.01.2009, Az.: 1 Ws 629/08 m.w.N., bei juris).Die in der angefochtenen Entscheidung hierzu enthaltenen Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

  • OLG Jena, 08.09.1998 - 1 Ws 178/98
    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    Dem hat sich das Thüringer Oberlandesgericht angeschlossen (Senatsbeschluss vom 08.09.1998, Az.: 1 Ws 178/98, bei juris).

    Die genannte Regelungslücke ist daher verfassungskonform dahin zu schließen, dass die Entscheidung über die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO stets außerhalb der Hauptverhandlung, und damit ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen ist (OLG Hamburg StV 1998, 143, 144; Senatsbeschluss vom 08.09.1998, aaO.; KK/Hannich, StPO , 6.Aufl., § 30 GVG Rdnr. 5 b).

  • OLG Jena, 04.09.2006 - 1 Ws 304/06

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    Bei Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung ist neben den im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsverwertbaren Ermittlungsergebnissen insbesondere das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 31.05.2005, Az.: 1 Ws 185/05 und vom 04.09.2006, Az.: 1 Ws 304/06, jeweils m.w.N., bei juris).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    Es soll verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (BVerfG NJW 1997, 1497, 1498).
  • BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

    Zu den Anforderungen des GG Art 101 Abs 1 S 2 an die Besetzung einer Strafkammer,

    Auszug aus OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09
    In seiner Entscheidung vom 28.03.1998 (StV 1998, 387 ) hat das BVerfG ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters die vom OLG Hamburg geäußerte Ansicht eine verfassungskonforme Auslegung darstelle.
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