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   OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11   

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https://dejure.org/2011,20364
OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11 (https://dejure.org/2011,20364)
OLG Jena, Entscheidung vom 29.07.2011 - 1 WF 157/11 (https://dejure.org/2011,20364)
OLG Jena, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - 1 WF 157/11 (https://dejure.org/2011,20364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall der in dem Vergleich festgelegten Unterhaltsbeträge wegen Verringerung des monatlichen Einkommens

  • Justiz Thüringen

    § 127 Abs 2 ZPO, § 52 FamFG, § 54 Abs 1 S 1 FamFG, § 54 Abs 2 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG
    Trennungsunterhalt: Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs; Wahlrecht des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 134
  • FamRZ 2012, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der

    Auszug aus OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11
    Beide Beteiligten haben die Möglichkeit, das Bestehen des Unterhaltsanspruches daneben oder anschließend in einem ordentlichen Rechtsstreit klären zu lassen; der Unterhaltsgläubiger durch Leistungsantrag und der Unterhaltsschuldner durch einen negativen Feststellungsantrag (Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., § 238 FamFG, Rn. 23; BGH, FamRZ 1995, 725).
  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11
    Eine nach summarischer Prüfung getroffene, nur vorläufige - nicht der materiellen Rechtskraft fähige - Regelung, kann nicht Grundlage eines Abänderungsantrages sein (FamRZ 1983, 355, 356).
  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 157/90

    Geltendmachung von Veränderungen und der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11
    Soweit der Vergleich nur die vorläufige Regelung der einstweiligen Anordnung übernimmt und den Unterhalt nicht endgültig regeln soll, hat er keine über die einstweilige Anordnung hinausgehende Wirkung und kann daher nicht als Titel i. S. d. § 239 FamFG gelten (BGH, FamRZ 1983, 892, 893; 1991, 1175, 1176; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Familienrecht, 5. Auflage, § 239 FamFG, Rn. 6; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 239, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 02.11.1999 - 9 WF 225/99
    Auszug aus OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11
    Ist der Vergleich - wenn auch nur zeitlich für die Dauer des Anordnungsverfahrens befristet - als endgültige Regelung gedacht, dann ist er nur den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen und gemäß § 239 FamFG abänderbar(OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1377).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 573/17

    Familiensache: Umdeutung eines Antrags auf Abänderung eines Vergleichs im

    aa) Richtig ist allerdings, dass ein vom Ehemann gestellter Abänderungsantrag nach § 239 FamFG nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil der abzuändernde Vergleich den Trennungsunterhalt nicht endgültig regeln sollte (vgl. OLG Jena FamRZ 2012, 54 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 598, 599; Langheim FamRZ 2014, 1413, 1419).

    In einem solchen Fall hat der Antragstellende die Wahl, ob er entweder gemäß § 54 FamFG auf Abänderung anträgt oder einen negativen Feststellungsantrag stellt (OLG Jena FamRZ 2012, 54, 55; Giers Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis 2. Aufl. Rn. 269; Keidel/Giers 19. Aufl. § 54 Rn. 2).

    Schließlich steht der Umdeutung des Antrages auch nicht der Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Jena FamRZ 2012, 54; entsprechend zur Antrags- bzw. Klageänderung Musielak/Voit/Foerste ZPO 15. Aufl. § 263 Rn. 5; Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 920 Rn. 14; einschränkend OLG Köln FamRZ 2015, 598, 599).

  • OLG Frankfurt, 30.10.2014 - 6 WF 155/14

    Abänderung einstweiliger Anordnung auf Zahlung von Unterhalt

    Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragsgegner, dass sich der Antragsteller zwingend auf das umständliche Verfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG hätte einlassen müssen, wonach ein Hauptsacheverfahren von ihm nur initiiert werden könnte, wenn er beantragt, das Gericht möge den damaligen Antragstellern eine Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens setzen, denn diese Möglichkeit ist keine einfachere Alternative gegenüber dem negativen Feststellungsantrag (OLG Jena FamRZ 2012, 54; OLG Hamm FuR 2013, 52; Keidel/Giers, FamFG, zu § 246 Rn. 8; Horndasch/Viefhues/Roßmann, zu § 246 Rn. 9; aA Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, zu § 246 FamFG Rn. 9).
  • OLG Köln, 05.09.2014 - 4 UF 93/14

    Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung eines im einstweiligen

    Nur eine endgültige Regelung kann aber nach § 239 FamFG abgeändert werden (vgl. Thür. OLG, Beschl. v. 29.07.2011 - 1 WF 157/11 -, FamRZ 2012, 54).

    Deswegen kann dahin stehen, ob ein solcher Feststellungsantrag deswegen unzulässig ist, weil ein Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestellt werden kann (vgl. hierzu Thür. OLG, Beschl. v. 29.07.2011 - 1 WF 157/11 -, FamRZ 2012, 54), und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung/-erweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt möglich ist.

  • OLG Hamm, 14.11.2016 - 13 UF 126/16

    Rechte des seine Unterhaltspflicht bestreitenden Unterhaltsschuldners aufgrund

    Der Antragsteller hat ein Wahlrecht, ob er den Weg des § 52 Abs. 2 FamFG beschreitet, oder einen negativen Feststellungsantrag erhebt (ebenso z.B. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 105; OLG Thüringen FamRZ 2012, 54; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG, 5. Aufl. 2015, § 238 Rn. 23; Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn. 438; Seiler in: Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Kap. 6, Rn. 1088; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. 2015, § 246 Rn. 9; Van Els, FPR 2013, 535).
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