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OLG Jena, 30.04.2012 - 4 W 94/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 13 StrEG, 249 BGB
Zu Entschädigungsleistungen der Staatskasse nach dem StrEG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Regelungsumfang der Zivilgerichte im Entschädigungsverfahren nach § 13 StrEG
- Justiz Thüringen
§ 7 StrEG, § 13 StrEG, § 249 BGB
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Bindungswirkung der Entscheidung des Strafgerichts im Grundverfahren für das Betragsverfahren; Ersatzfähigkeit des Vermögensschadens des Betroffenen; Schadensersatzanspruch eines Dritten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StrEG § 13; BGB § 249
Prüfungsumfang der Zivilgerichte im Betragsverfahren nach dem StrEG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 13 StrEG, 249 BGB
Zu Entschädigungsleistungen der Staatskasse nach dem StrEG
Verfahrensgang
- LG Gera, 15.11.2011 - 2 O 1040/11
- LG Gera, 16.02.2012 - 2 O 1040/11
- OLG Jena, 30.04.2012 - 4 W 94/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 15.01.1988 - 11 W 134/87
Auszug aus OLG Jena, 30.04.2012 - 4 W 94/12
Eine solche (nur) mittelbare Ursache reicht für einen Entschädigungsanspruch aber nicht aus; (nur) mittelbare Schäden, die nicht "durch", sondern (nur) "aus Anlass" der entschädigungspflichtigen Maßnahme entstanden sind (sog. Reflexschäden), unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich der Bestimmungen des StrEG und sind deshalb auch nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Schleswig JurBüro 2000, 208; OLG Nürnberg NStZ 2003, 62; BGH MDR 1979, 562; OLG Hamm MDR 1988, 414). - OLG Schleswig, 30.09.1999 - 11 W 21/99
Entschädigung für Nachteile durch rechtmäßige Zwangsmaßnahmen
Auszug aus OLG Jena, 30.04.2012 - 4 W 94/12
Eine solche (nur) mittelbare Ursache reicht für einen Entschädigungsanspruch aber nicht aus; (nur) mittelbare Schäden, die nicht "durch", sondern (nur) "aus Anlass" der entschädigungspflichtigen Maßnahme entstanden sind (sog. Reflexschäden), unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich der Bestimmungen des StrEG und sind deshalb auch nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Schleswig JurBüro 2000, 208; OLG Nürnberg NStZ 2003, 62; BGH MDR 1979, 562; OLG Hamm MDR 1988, 414).