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   OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04   

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https://dejure.org/2004,10289
OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04 (https://dejure.org/2004,10289)
OLG Jena, Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 U 109/04 (https://dejure.org/2004,10289)
OLG Jena, Entscheidung vom 30. November 2004 - 4 U 109/04 (https://dejure.org/2004,10289)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    ./.
    Zur Kostentragungspflicht der Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteilsberichtigung wegen Verrechnung; Berichtigung eines Urteils wegen Fehler in der Berechnung, wie das Übersehen oder Verwechseln von Rechnungsposten; Kostentragungspflicht bei Anschlussberufung; Kostenquotelung im Verhältnis der Werte von Berufung und ...

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 319; ; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 524 Abs. 4; ; ZPO § 556 Abs. 2 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Nach anderer Ansicht hat der Berufungskläger, der eine Berufung einlegt, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und deshalb verhindert, dass überhaupt über die Anschlussberufung verhandelt und entschieden wird, auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen (vgl. OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; Ludwig, MDR 2003, 670; Hülk/Timme, MDR 2004, 14).

    Der vom Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs 1981 entschiedene Fall der Nichtannahme der Revision ist mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Zurückweisung der Berufung gerade nicht als Annahmeverfahren ausgestaltet ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592).

    Der mit einer Anschlussberufung überzogene Berufungsführer wäre dann aus kostenrechtlichen, taktischen Überlegungen gehalten, seine Berufung - trotz Aussichtslosigkeit - weiter zu verfolgen und so das Gericht zu einer erneuten, ggf. zeitintensiven Befassung mit der Sache zu veranlassen (so auch OLG Celle, MDR 2004, 592).

  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 U 110/02

    Gebühren und Kosten; Rechtsmittelkosten; Hinweisverfügung; Abmahnung; Fristlose

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Eine verbreitete Meinung legt die (anteiligen) Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer auf, dem das Risiko des § 524 Abs. 4 ZPO, dass die Anschließung im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Rechtswirkung verliert, bekannt sei und der deshalb das kostenrechtliche Risiko für den Misserfolg seines Angriffs tragen müsse (vgl. OLG Dresden, OLGR 2004, 309; OLG Brandenburg, OLGR 2003, 457; OLG Celle, NJW 2003, 2755; OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260; BLAH-Albers, 63. Aufl., Rn. 22 zu § 524 ZPO; Münch-Komm-Aktualisierungsband/Rimmelpacher, 2. Aufl., Rn. 64 zu § 524; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rn. 44 zu § 524 ZPO; Pape, NJW 2003, 1150 ff).

    Ferner führen die Vertreter einer Kostenquotelung im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung an, die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung sei Folge der gerichtlichen Entscheidung (der Zurückweisung der Hauptberufung), nicht der Entschließung des Berufungsklägers und unterliege auch nicht dem Einfluss des Anschlussberufungsführers, weshalb eine gegenüber der Klagerücknahme andere Kostenverteilung gerechtfertigt sei (vgl. OLG Dresden, OLGR 2004, 309; OLG Celle, NJW 2003, 2755; OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rn. 44 zu § 524 ZPO).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2002 - 24 U 81/02

    Kostenverteilung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Eine verbreitete Meinung legt die (anteiligen) Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer auf, dem das Risiko des § 524 Abs. 4 ZPO, dass die Anschließung im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Rechtswirkung verliert, bekannt sei und der deshalb das kostenrechtliche Risiko für den Misserfolg seines Angriffs tragen müsse (vgl. OLG Dresden, OLGR 2004, 309; OLG Brandenburg, OLGR 2003, 457; OLG Celle, NJW 2003, 2755; OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260; BLAH-Albers, 63. Aufl., Rn. 22 zu § 524 ZPO; Münch-Komm-Aktualisierungsband/Rimmelpacher, 2. Aufl., Rn. 64 zu § 524; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rn. 44 zu § 524 ZPO; Pape, NJW 2003, 1150 ff).

    Ferner führen die Vertreter einer Kostenquotelung im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung an, die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung sei Folge der gerichtlichen Entscheidung (der Zurückweisung der Hauptberufung), nicht der Entschließung des Berufungsklägers und unterliege auch nicht dem Einfluss des Anschlussberufungsführers, weshalb eine gegenüber der Klagerücknahme andere Kostenverteilung gerechtfertigt sei (vgl. OLG Dresden, OLGR 2004, 309; OLG Celle, NJW 2003, 2755; OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rn. 44 zu § 524 ZPO).

  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 1 U 144/02

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Nach anderer Ansicht hat der Berufungskläger, der eine Berufung einlegt, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und deshalb verhindert, dass überhaupt über die Anschlussberufung verhandelt und entschieden wird, auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen (vgl. OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; Ludwig, MDR 2003, 670; Hülk/Timme, MDR 2004, 14).

    Der vom Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs 1981 entschiedene Fall der Nichtannahme der Revision ist mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Zurückweisung der Berufung gerade nicht als Annahmeverfahren ausgestaltet ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592).

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Die Verpflichtung zur Kostentragung lässt sich nach übereinstimmender Ansicht nicht unmittelbar der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO entnehmen, weil die Anschlussberufung kein Rechtsmittel ist, sondern (nur) ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb der fremden Berufung (vgl. BGHZ 80, 146; Pape NJW 2003, 1150, 1151).

    Zur Begründung wird im wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 146 ff) zu § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der bis 17.12.1990 geltenden Fassung verwiesen, wonach trotz des fehlenden Einflusses des unselbständigen Anschlussrevisionsführers auf die Annahme der Revision die Kosten der Anschließung dem Anschlussrevisionsführer und nicht dem Revisionskläger aufzuerlegen seien, wenn die Revision nicht angenommen werde.

  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Das Landgericht hat im Gegenteil seinen Berechnungen die Anlage I/K 32 zu Grunde gelegt; in der Mitteilung der Klägerin über die Vorhaltekosten vom 23.06.1999 ist aber die Planierraupe gerade nicht aufgeführt, so dass von einem "offensichtlich" aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ersichtlichen (Erklärungs-)Irrtum (vgl. BGHZ 106, 370, 373) nicht ausgegangen werden kann.
  • BGH, 16.06.2003 - II ZR 49/01

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Die Vorschrift lässt eine Berichtigung nur bei Schreib- und Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu (vgl. BGH FamRZ 2003, 1270 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2003 - 13 U 31/03

    Zur Kostentragung für Berufungsverfahren und Anschlussberufung bei Zurückweisung

    Auszug aus OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
    Eine verbreitete Meinung legt die (anteiligen) Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer auf, dem das Risiko des § 524 Abs. 4 ZPO, dass die Anschließung im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Rechtswirkung verliert, bekannt sei und der deshalb das kostenrechtliche Risiko für den Misserfolg seines Angriffs tragen müsse (vgl. OLG Dresden, OLGR 2004, 309; OLG Brandenburg, OLGR 2003, 457; OLG Celle, NJW 2003, 2755; OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260; BLAH-Albers, 63. Aufl., Rn. 22 zu § 524 ZPO; Münch-Komm-Aktualisierungsband/Rimmelpacher, 2. Aufl., Rn. 64 zu § 524; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rn. 44 zu § 524 ZPO; Pape, NJW 2003, 1150 ff).
  • KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13

    Kostenentscheidung bei Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss bei

    Der mit einer Anschlussberufung überzogene Berufungsführer würde sich aus kostenrechtlichen, taktischen Überlegungen gehalten sehen, seine Berufung - trotz Aussichtslosigkeit - weiter zu verfolgen und so das Gericht zu einer erneuten, gegebenenfalls zeitintensiven Befassung mit der Sache zu veranlassen, um einem Teil der Berufungskosten zu entgehen (Thüringer OLG, Beschluss vom 30.11.2004 - 4 U 109/04 - OLG-NL 2005, 42, Rdnr. 13 nach juris m. w. N.).
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