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   OLG Köln, 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16 - 58   

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https://dejure.org/2017,27175
OLG Köln, 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16 - 58 (https://dejure.org/2017,27175)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16 - 58 (https://dejure.org/2017,27175)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 6 AuslA 70/16 - 58 (https://dejure.org/2017,27175)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16
    Für die Erstattung notwendiger Auslagen des Verfolgten ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei unberechtigter Antragstellung nach § 29 IRG - die hier im Ergebnis stattgefunden hat - eine Kostenerstattung stattfindet, unabhängig davon, ob die unberechtigte Verfolgung von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder den Behörden des ersuchenden Staates zu vertreten ist (vgl. BGHSt 32, 221; Senat NStZ-RR 2000, 29; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, 5. Auflage, § 40 IRG Rn. 35 m.w.N.).

    Ein Anspruch des Verfolgten auf Haftentschädigung besteht nach der Rechtsprechung des Senats, die der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, aus Rechtsgründen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.06.1992 - 2 BvR 1403/91 - BGHSt 32, 221; Senat, Beschluss vom 04.07.2005 - 6 AuslA 53/05-24 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16
    Ein Anspruch des Verfolgten auf Haftentschädigung besteht nach der Rechtsprechung des Senats, die der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, aus Rechtsgründen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.06.1992 - 2 BvR 1403/91 - BGHSt 32, 221; Senat, Beschluss vom 04.07.2005 - 6 AuslA 53/05-24 m.w.N.).
  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16
    Insofern besteht im vorliegenden Verfahren die ernstliche Gefahr, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung in die Türkei in Justizvollzugsanstalten inhaftiert werden könnte, die wegen einer Überbelegung europäischen Mindeststandards aktuell nicht genügen und er daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Senat, Beschluss vom 12.01.2017, 6 AuslA 119/16-81; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 16.08.2016, 1 AR 252/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016, 1 AuslA 45/15).
  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

    Der Senat ist - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 Ausl A 70/16 - 58), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 12.05.2017, Az. 2 Ausl A 76/15), dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) - auch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung derzeit generell unzulässig ist (Beschlüsse des Senats vom 12.06.2017, Az. Az. III - 2 Ausl. 94/17, und vom 08.06.2017, Az. III - 2 Ausl. 133/16).
  • OLG Hamm, 12.06.2017 - 2 Ausl 94/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei mangels Zusicherung eines

    Der Senat ist - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)), dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.05.2017, Az. 2 Ausl A 76/15) und dem Oberlandesgerichtes Köln (Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 Ausl A 70/16 - 58) - nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung derzeit generell unzulässig ist.
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