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   OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09   

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OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09 (https://dejure.org/2009,3014)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.03.2009 - 2 Wx 14/09 (https://dejure.org/2009,3014)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. März 2009 - 2 Wx 14/09 (https://dejure.org/2009,3014)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch - IP-Adresse - Kosten - Urheberrechtsschutz

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Kostenhöhe des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Einmaliger Gebührenanfall bei Internet-Auskunftsanspruch

  • webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)

    Gerichtsgebühren für die Internet-Auskunftsanspruch fallen nur einmal an

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gerichtsgebühren für die Internet-Auskunftsanspruch fallen nur einmal an

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebühren für § 101 UrhG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gerichtsgebühren für die Internet-Auskunftsanspruch fallen nur einmal an

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 134
  • MMR 2009, 473
  • MIR 2009, Dok. 100
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 6 W 4/09

    Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

    Auszug aus OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
    Etwas anderes gelte allerdings beispielhaft in den in einem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2009 (2 W 4/09; inzwischen veröffentlicht in WRP 2009, 335 ff.) genannten Fällen, in denen in einem Auskunftsersuchen mehrere Anträge zusammengefaßt sind.
  • LG Köln, 16.01.2009 - 28 AR 10/08
    Auszug aus OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. Januar 2009 wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2009 - 28 AR 10/08 -, durch den die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 27. November 2008 zurückgewiesen worden ist, geändert und wie folgt neu gefaßt :.
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
    Ferner hat inzwischen das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 12. März 2009 - I - 10 W 11/09 - ausgesprochen, daß die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen nur eine Gebühr nach § 128 c KostO in Höhe von EUR 200,-- auslöse.
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 19/05

    Erhebung von Gerichtsgebühren bei Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
    Einer entsprechenden Anwendung des Gebührentatbestandes auf bloß vorläufige Anordnungen mit der Folge, daß - wie es das Landgericht in der Hilfsbegründung der angefochtenen Entscheidung angenommen hat - Gebühren nach ihr sowohl für die vorläufige als auch für die endgültige gerichtliche Anordnung zu erheben wären, steht die Regelung des § 1 Satz 1 KostO ("... nur nach diesem Gesetz ...") entgegen (kostenrechtliches Analogieverbot, vgl. BGH NJW-RR 2006, 1003 f.; BGH NJW-RR 2007, 1148; Hartmann, a.a.O., § 1 KostO, Rdn. 1; Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl. 2008, § 1, Rdn. 9).
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
    Eine solche Entscheidung ist erst der Beschluß, durch den das Anordnungsverfahren vor dem Landgericht abgeschlossen wird (vgl. OLG Köln [6. Zivilsenat], GRUR 2009, 9 - "Ganz anders" = FGPrax 2009, 43 [44]).
  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 1/05

    Besetzung des Dienstgerichts des Bundes bei Entscheidungen über die Erinnerung

    Auszug aus OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
    Einer entsprechenden Anwendung des Gebührentatbestandes auf bloß vorläufige Anordnungen mit der Folge, daß - wie es das Landgericht in der Hilfsbegründung der angefochtenen Entscheidung angenommen hat - Gebühren nach ihr sowohl für die vorläufige als auch für die endgültige gerichtliche Anordnung zu erheben wären, steht die Regelung des § 1 Satz 1 KostO ("... nur nach diesem Gesetz ...") entgegen (kostenrechtliches Analogieverbot, vgl. BGH NJW-RR 2006, 1003 f.; BGH NJW-RR 2007, 1148; Hartmann, a.a.O., § 1 KostO, Rdn. 1; Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl. 2008, § 1, Rdn. 9).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen

    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

    Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).

    Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

    Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, A nh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).

    Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).

  • OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    AUgust 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.

    Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.

    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

  • OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12

    Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG

    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

    Vielmehr fiel durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).

    Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).

  • OLG Stuttgart, 29.07.2009 - 8 W 305/09

    Notargebühr: Notarbescheinigung nach GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2

    Diese wird aber ausdrücklich in § 47 Satz 1 KostO als gebührenfreies Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO qualifiziert, wobei das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot zu Lasten des Kostenschuldners hier nicht entgegensteht (BGH NJW-RR 2006, 1003; BGH NJW-RR 2007, 1148; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2009, Az. 2 Wx 14/09; je m. w. N.).
  • OLG Köln, 24.01.2011 - 2 Wx 18/11

    Anforderungen an die Gerichtskostenrechnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Zwar hat der Senat in einem Beschluss vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, dass im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.

    Dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

  • LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08

    Zum Ansatz einer Notargebühr für die Unterzeichnung und Einreichung einer

    Das Argument der Gegenauffassung, eine entsprechende Anwendung des § 47 KostO sei wegen des im Kostenrecht geltenden Analogieverbots ausgeschlossen, greift nicht, da das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2006, 1003; OLG Köln, Beschluss vom 1.3.2009 Az. 2 Wx 14/09) lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zulasten des Kostenschuldners ausschließt; die analoge Anwendung des § 47 KostO sich aber zugunsten des Gebührenschuldners auswirkt.
  • OLG Köln, 24.02.2011 - 2 Wx 43/11

    Kostenansatz im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG; Entscheidung über die

    Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.
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