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   OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16   

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OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16 (https://dejure.org/2016,58110)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.07.2016 - 19 Sch 7/16 (https://dejure.org/2016,58110)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Juli 2016 - 19 Sch 7/16 (https://dejure.org/2016,58110)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03

    Voraussetzungen der Aufhebung eines Schiedsspruchs; Rechtsnatur der

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16
    Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.04 - III ZB 53/03 - nach juris).

    Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03 - nach juris).

    Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) ist zudem nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060, 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03- Rz. 24 nach juris).

  • OLG Brandenburg, 05.01.2000 - 8 Sch 6/99

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Vollstreckungstitel

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16
    Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO möglich wäre (insoweit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO um eine funktionelle Zuständigkeit handelt, so dass die Vorschrift des § 281 ZPO, die nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit betrifft, keine Anwendung findet, vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12; OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Sch1/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 - 8 W 59/07; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2007 - 20 Sch 1/07 - jeweils nach juris), richteten sich etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2), weiterhin ist eine auf "Aufhebung" der Entscheidung vom 03.03.2016 gerichtete Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
  • OLG Schleswig, 19.06.2012 - 16 Sch 1/12
    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16
    Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO möglich wäre (insoweit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO um eine funktionelle Zuständigkeit handelt, so dass die Vorschrift des § 281 ZPO, die nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit betrifft, keine Anwendung findet, vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12; OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Sch1/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 - 8 W 59/07; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2007 - 20 Sch 1/07 - jeweils nach juris), richteten sich etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2), weiterhin ist eine auf "Aufhebung" der Entscheidung vom 03.03.2016 gerichtete Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
  • KG, 26.02.2007 - 20 Sch 1/07

    Zwangsvollstreckung aus Schiedsspruch: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16
    Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO möglich wäre (insoweit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO um eine funktionelle Zuständigkeit handelt, so dass die Vorschrift des § 281 ZPO, die nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit betrifft, keine Anwendung findet, vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12; OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Sch1/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 - 8 W 59/07; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2007 - 20 Sch 1/07 - jeweils nach juris), richteten sich etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2), weiterhin ist eine auf "Aufhebung" der Entscheidung vom 03.03.2016 gerichtete Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
  • OLG Köln, 12.07.2007 - 8 W 59/07

    Zulässigkeit einer Verweisung bei funktionaler Unzuständigkeit des angerufenen

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16
    Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO möglich wäre (insoweit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO um eine funktionelle Zuständigkeit handelt, so dass die Vorschrift des § 281 ZPO, die nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit betrifft, keine Anwendung findet, vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12; OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Sch1/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 - 8 W 59/07; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2007 - 20 Sch 1/07 - jeweils nach juris), richteten sich etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2), weiterhin ist eine auf "Aufhebung" der Entscheidung vom 03.03.2016 gerichtete Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
  • OLG Köln, 02.09.2019 - 19 U 183/18
    Auch aus dem Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) schlussfolgert die Klägerin, dass es sich bei der Entscheidung der A nicht um einen Schiedsspruch oder ein Schiedsgutachten, sondern um ein Tätigwerden aufgrund einseitiger Eingriffsbefugnisse handele.

    Die Form der Schiedsentscheidung, für die es - im Unterschied zu einem Schiedsspruch i.S.d. §§ 1025, 1054 ZPO, mit dem sich der Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) befasse - keines Antrags bedurft hätte, sei nicht vorgegeben.

    Gegenteiliges folgt entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt auch nicht aus einer Entscheidung des Senats in einem vermeintlichen Schiedsgerichtsverfahren (Beschluss vom 1.7.2016 - 19 Sch 7/16, abrufbar bei juris).

  • OLG Köln, 02.09.2019 - 19 U 185/18
    Auch aus dem Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) schlussfolgert die Klägerin, dass es sich bei der Entscheidung der A nicht um einen Schiedsspruch oder ein Schiedsgutachten, sondern um ein Tätigwerden aufgrund einseitiger Eingriffsbefugnisse handele.

    Die Form der Schiedsentscheidung, für die es - im Unterschied zu einem Schiedsspruch i.S.d. §§ 1025, 1054 ZPO, mit dem sich der Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) befasse - keines Antrags bedurft hätte, sei nicht vorgegeben.

    Gegenteiliges folgt entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt auch nicht aus einer Entscheidung des Senats in einem vermeintlichen Schiedsgerichtsverfahren (Beschluss vom 1.7.2016 - 19 Sch 7/16, abrufbar bei juris).

  • OLG Köln, 02.09.2019 - 19 U 186/18
    Auch aus dem Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) schlussfolgert die Klägerin, dass es sich bei der Entscheidung der A nicht um einen Schiedsspruch oder ein Schiedsgutachten, sondern um ein Tätigwerden aufgrund einseitiger Eingriffsbefugnisse handele.

    Die Form der Schiedsentscheidung, für die es - im Unterschied zu einem Schiedsspruch i.S.d. §§ 1025, 1054 ZPO, mit dem sich der Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) befasse - keines Antrags bedurft hätte, sei nicht vorgegeben.

    Gegenteiliges folgt entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt auch nicht aus einer Entscheidung des Senats in einem vermeintlichen Schiedsgerichtsverfahren (Beschluss vom 1.7.2016 - 19 Sch 7/16, abrufbar bei juris).

  • OLG Köln, 02.09.2019 - 19 U 184/18
    Auch aus dem Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) schlussfolgert die Klägerin, dass es sich bei der Entscheidung der A nicht um einen Schiedsspruch oder ein Schiedsgutachten, sondern um ein Tätigwerden aufgrund einseitiger Eingriffsbefugnisse handele.

    Die Form der Schiedsentscheidung, für die es - im Unterschied zu einem Schiedsspruch i.S.d. §§ 1025, 1054 ZPO, mit dem sich der Beschluss des Senats vom 1.7.2016 (19 Sch 7/16) befasse - keines Antrags bedurft hätte, sei nicht vorgegeben.

    Gegenteiliges folgt entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt auch nicht aus einer Entscheidung des Senats in einem vermeintlichen Schiedsgerichtsverfahren (Beschluss vom 1.7.2016 - 19 Sch 7/16, abrufbar bei juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 13 E 310/17

    Untersagung der Eintragungen in sog. "Vectoring-Liste" und

    Dies zeigen die zivilprozessualen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren nach Maßgabe von §§ 1025 ff. ZPO, vgl. hierzu in einem ähnlichen Zusammenhang konkret verneinend OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 19 Sch 7/16 - Juris, ebenso wie die dem materiellen bürgerlichen Recht zuzuordnende Möglichkeit einer Unterwerfungsvereinbarung unter das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten nach § 317 BGB.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2017 - 13 E 325/17

    Vereinbarung über den Zugang zu der Netzinfrastruktur; Eintragungen in der sog.

    Dies zeigen die zivilprozessualen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren nach Maßgabe von §§ 1025 ff. ZPO, vgl. hierzu in einem ähnlichen Zusammenhang konkret verneinend OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 19 Sch 7/16 - Juris, ebenso wie die dem materiellen bürgerlichen Recht zuzuordnende Möglichkeit einer Unterwerfungsvereinbarung unter das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten nach § 317 BGB.
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