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   OLG Köln, 02.01.1989 - 2 Wx 57/88   

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https://dejure.org/1989,2117
OLG Köln, 02.01.1989 - 2 Wx 57/88 (https://dejure.org/1989,2117)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.01.1989 - 2 Wx 57/88 (https://dejure.org/1989,2117)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Januar 1989 - 2 Wx 57/88 (https://dejure.org/1989,2117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlungspflicht; Ermittlungen von Amts wegen; Umfang der Ermittlungspflicht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1960 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; FGG § 12

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 239
  • FamRZ 1989, 547
  • Rpfleger 1989, 238
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Frankfurt, 23.11.2004 - 20 W 91/04

    Anordnung und Aufrechterhaltung von Nachlasspflegschaft: Überzeugungsbildung des

    Insbesondere ist die Beteiligte zu 1) zur Anfechtung befugt, weil sie für sich die Rechtsstellung als Erbin in Anspruch nimmt, in der sie durch die angefochtene Maßnahme beeinträchtigt wird, §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547 m. w. N.).

    Wenn gegen seine Entscheidung Beschwerde erhoben wird, tritt an die Stelle der Beurteilung des Nachlassgerichts die tatrichterliche Prüfung der Beschwerdekammer (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547; FamRZ 1989, 435; Kammergericht ZEV 1998, 260; BayObLG FamRZ 1996, 308; Damrau/Boecken, Erbrecht Handkommentar, § 1960 Rz. 8; Staudinger/Marotzke, BGB, Stand September 1999, § 1960 Rz. 9; MünchKomm/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1960 Rz. 9, jeweils m. w. N.).

    So liegt es auch, wenn ein oder mehrere Erbprätendenten durch letztwillige Verfügung des Erblassers zu Erben eingesetzt sind und erhebliche, nicht sogleich zu entkräftende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung bestehen (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547; BayObLG FamRZ 1996, 308; Kammergericht ZEV 1998, 260; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1960 Rz. 7; MünchKomm/Leipold, a.a.O., § 1960 Rz. 12, 14; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 8, jeweils m. w. N.).

    Von der Durchführung umfangreicher und zeitraubender Untersuchungen zur Ermittlung des wahren Erben darf die Anordnung fürsorglicher Maßnahmen gemäß § 1960 BGB nach diesem Sicherungszweck der Vorschrift nicht abhängig gemacht werden (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547; BayObLG FamRZ 1996, 308; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 9).

    Der Senat kann die Tatsachenfeststellungen und -würdigung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler überprüfen, d. h. nur darauf, ob der Tatrichter den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Tatsachenstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei weder gegen gesetzliche Beweisregeln oder Verfahrensvorschriften noch gegen die Denkgesetze oder feststehenden Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42).

    Dabei hat das Landgericht als Beschwerdegericht - mit den oben im Einzelnen aufgeführten Einschränkungen - im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, mithin auch unter Anwendung des § 12 FGG (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547).

    Der Senat kann sie nur eingeschränkt überprüfen (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547).

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2003 - 14 Wx 3/03

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft:

    Dabei ist die Frage, ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlaßgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG Köln, OLGZ 1989, S. 144 ff., 145; BayObLG, FamRZ 1996, S. 308 f.; Palandt/Edenhofer, aaO, Rn. 4 zu § 1960; Staudinger/Marotzke, BGB, 2000, Rn. 9 und 13 zu § 1960).

    Die Entscheidung über beide Fragen unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen (Palandt/Edenhofer, aaO, Rn. 4 zu § 1960; Tidow, Die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB, Rpfleger 1991, S. 400 ff., 404; vgl. auch KG, OLGZ 1971, S. 210 ff.; 212; OLG Köln, OLGZ 1989, S. 144 ff., 148).

  • BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95

    Anordnung der Nachlasspflegschaft bei Ungewissheit über die Bestimmung des Erben

    Ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlaßgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen (BayObLG Rpfleger 1990, 257 , OLG Köln FamRZ 1989, 547/548), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BayObLG bei Stanglmair Rpfleger 1975, 47; Staudinger/Marotzke BGB 13. Aufl. § 1960 Rn. 8).

    Vielmehr darf die Anordnung im Hinblick auf den Sicherungszweck gerade nicht von der Durchführung umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen abhängig gemacht werden (OLG Köln FamRZ 1989, 547/549, Staudinger/Marotzke § 1960 Rn. 8 und Tidow Rpfleger 1991, 400/404).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2004 - 14 Wx 21/04

    Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts in Nachlasssachen: Anweisung

    Dabei unterliegt die Beurteilung dieser Frage dem pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen (Plandt/Edenhofer, a.a.O., Rdn. 4 zu § 1960; Tidow, Die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB, Rpfleger 1991, S. 400 ff., 404; vgl. auch KG, OLGZ 1971, S. 210 ff., 212; OLG Köln, OLGZ 1989, S. 144 ff., 148).
  • OLG Köln, 16.01.1995 - 16 Wx 174/94

    Grundsatz der Amtsermittlung in WEG -Sachen

    Der gebotene Umfang der Ermittlungen ist mit dem in § 12 FGG genannten Wort erforderlich vorgegeben, wobei dies in jedem Einzelfall neu konkretisiert und bestimmt werden muß ( vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 144/147 ).
  • LG Stendal, 18.01.2008 - 25 T 288/07

    Rechtmäßigkeit einer Zwischenverfügung im Erbscheinsverfahren; Rechtliche

    Die Ermittlungspflicht wird durch die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des materiellen Rechts begrenzt (vgl. OLG Köln, OLGZ 89, 144).
  • OLG Köln, 13.02.1995 - 16 Wx 26/95

    Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung

    Der gebotene Umfang der Ermittlungen ist mit dem in § 12 FGG genannten Wort erforderlich vorgegeben, wobei dies in jedem Einzelfall neu konkretisiert und bestimmt werden muß ( vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 144/147 ).
  • OLG Hamburg, 08.06.1989 - 10 U 13/89

    Wirksamkeit von "Behindertentestamenten"

    9. Erbrecht - Nachlaßpflegschaft für unbekannten Erben (OLG Köln, Beschluß vom 2.1.1989-2 Wx 57/88) BGB§ 1960 FGG§ 12 1. EinErbe kann i. S. d. § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann unbekannt sein, wenn ein oder mehrere Erbprätendenten durch letztwlllige Verfügung des Erblassers zu Erben eingesetzt sind und erhebliche, nicht sogleich zu entkräftende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung bestehen.
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