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   OLG Köln, 02.01.2018 - I-2 Wx 269/17   

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https://dejure.org/2018,15037
OLG Köln, 02.01.2018 - I-2 Wx 269/17 (https://dejure.org/2018,15037)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.01.2018 - I-2 Wx 269/17 (https://dejure.org/2018,15037)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Januar 2018 - I-2 Wx 269/17 (https://dejure.org/2018,15037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung des deutschen Nachlassgerichts an die Erbquoten auf Grund außergerichtlicher Einigung der Erbprätendenten in Österreich

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des deutschen Nachlassgerichts an die Erbquoten auf Grund außergerichtlicher Einigung der Erbprätendenten in Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Deutsches Nachlassgericht nicht an österreichisches Außerstreitverfahren über Erbquoten gebunden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 803
  • FGPrax 2018, 132
  • FamRZ 2018, 1610
  • Rpfleger 2018, 466
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 2/83

    Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen ausländischen

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2018 - 2 Wx 269/17
    Da deutsche Gerichte für das vorliegende Erbscheinsverfahren betreffend den in Deutschland gelegenen Grundbesitz gem. § 105 FamFG international zuständig sind, hat das zuständige Amtsgericht Köln nach dem Grundsatz des "lex fori" auch deutsches Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. hierzu: BGH NJW 1985, 552, 553).
  • OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15

    Maßgebliches Erbstatut für die Ausschlagung der Erbschaft

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2018 - 2 Wx 269/17
    Denn bei der Erforderlichkeit einer Einantwortung handelt es sich nicht um eine erbrechtliche, sondern um eine sachenrechtliche Frage, die sich nach österreichischem Verständnis nach der "lex rei sitae" richtet (vgl. OGH, Beschl. vom 08.10.1991 - 4 Ob 522/91, IPRax 1992, 328, 329; Senat, Beschluss vom 25.03.2015 - 2 Wx 63/15, FGPrax 2015, 177, 178 m.w.N.; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich"), so dass es bezüglich des in Deutschland befindlichen Grundbesitzes gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu einer partiellen Rückverweisung auf deutsches Recht kommt (vgl.: Senat, Beschluss vom 25.03.2015 - 2 Wx 63/15, FGPrax 2015, 177, 178 m.w.N.; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich").
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 3 Wx 269/11

    Anforderungen an die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2018 - 2 Wx 269/17
    Solche groben, zu einer Zurückverweisung berechtigenden Verfahrensverstöße liegen insbesondere dann vor, wenn das Amtsgericht seiner Amtspflicht zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und des Beschwerdevorbringens nicht nachgekommen ist (OLG Brandenburg FGPrax 2010, 45; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 653; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 68 Rn. 34 m.w.N.), so wie hier.
  • OLG Hamm, 15.02.2023 - 8 U 41/22

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Streitigkeit über die

    Denn die Einantwortung regelt nur die Gestaltung des Erberwerbs, nicht aber eine rechtskräftige Feststellung der Erbberufung (OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2018, 2 Wx 269/17, juris, Rn. 15; Rauscher, in: MüKo-FamFG, 3. Aufl., § 108 Rn. 19 mit Fn. 74).
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