Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,36639
OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,36639)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,36639)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,36639)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,36639) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Köln, 26.09.2006 - 18 O 140/05

    Testamentsvollstreckervergütung

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Das Vorbringen in der Berufung vermag keine vom landgerichtlichen Urteil ( RNotZ 2007, 40 ) abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

    Nachdem dadurch das Urteil des LG Köln, RNotZ 2007, 40 rechtskräftig geworden ist, besteht Anlass zu folgender Anmerkung: 1. Entgegen jüngst erhobenen Stimmen in der Literatur (MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl. 2004, § 2221 BGB Rn. 17 und ders., Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, Rn. 712 sowie ZEV 2001, 34 ; Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, Diss. 2003, S. 103 ff), die eine Vergütung des Testamentsvollstreckers gemäß dem Zeiteinsatz befürworten, bleibt die Rechtsprechung (BGH ZEV 2005, 22 = FamRZ 2005, 207; LG Köln RNotZ 2007, 40 und ihm folgend das OLG Köln in der vorstehend abgedruckten Entscheidung) dabei, die Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes zu bestimmen.

    Da zwischen Testamentsvollstecker und Erben Vereinbarungen zu einer angemessenen Vergütung getroffen werden könnten, habe sich das Gericht an der Neuen Rheinischen Tabelle orientiert (vgl. LG Köln, RNotZ 2007, 40, 42, re. Sp. unten).

    5. Methodisch bedenklich erscheint die Ansicht des LG Köln ( RNotZ 2007, 40, 43, li. Sp.), die Zuschlaghöhe sei herabzusetzen, weil nach der Neuen Rheinischen Tabelle die Grundvergütung im Vergleich zu den anderen Tabellen überdurchschnittlich hoch sei.

    7. Hervorzuheben ist auch die Ansicht des LG (RNotZ 2007, 40, 45, li. Sp.), der Angemessenheitsbegriff i. S. des Rechtsprechung § 2221 BGB sei ganz vorrangig am Vergleich der Arbeitsleistung zur Vergütungshöhe zu orientieren.

    8. Höchst erfreulich sind die klarstellenden Ausführungen des LG zu § 181 BGB ( RNotZ 2007, 40, 45 re. Sp.).

    9. Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat das LG (RNotZ 2007, 40, 45) erfreulicherweise auf die Kritik der Literatur reagiert und ist von der bisher herrschenden Rechtsprechung abgewichen, wonach ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker die Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangen könne (vgl. dazu Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, a.a.O., Rn. 710; Eckelskemper in: Bengel/Reimann, a.a.O., Kap. 10 Rn. 229 ff.; Schwarz-Gewallig, a.a.O., S. 315, 322).

  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 243/03

    Grundsätze für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Der BGH hat nochmals in dem von der Berufung herangezogenen Beschluss vom 27. Oktober 2004 ( FamRZ 2005, 207 = ZEV 2005, 22 ) die Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers wie folgt zusammengefasst: "In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, von welchen Grundsätzen gemäß § 2221 BGB bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auszugehen ist: Maßgebend ist der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigten sind.

    Nachdem dadurch das Urteil des LG Köln, RNotZ 2007, 40 rechtskräftig geworden ist, besteht Anlass zu folgender Anmerkung: 1. Entgegen jüngst erhobenen Stimmen in der Literatur (MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl. 2004, § 2221 BGB Rn. 17 und ders., Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, Rn. 712 sowie ZEV 2001, 34 ; Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, Diss. 2003, S. 103 ff), die eine Vergütung des Testamentsvollstreckers gemäß dem Zeiteinsatz befürworten, bleibt die Rechtsprechung (BGH ZEV 2005, 22 = FamRZ 2005, 207; LG Köln RNotZ 2007, 40 und ihm folgend das OLG Köln in der vorstehend abgedruckten Entscheidung) dabei, die Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes zu bestimmen.

    Die Befürchtung, dass sich die Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH vom 27.10.2004 ( ZEV 2005, 23, 24 = FamRZ 2005, 207 ) in diese Richtung entwickeln bzw. festlegen würde, hatten bereits Haas/Lieb in ihrer Anmerkung ( ZEV 2005, 25 ) geäußert und hat sich nun entgegen den Erwartungen auch des Verf. (vgl. Eckelskemper in: Brambring/Mutter, Beck"sches Formularbuch Erbrecht, 2007, C. VII. 1. (e)) bewahrheitet.

  • BGH, 05.07.1967 - Ib ZR 20/66

    Klage einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung bestimmter Gewerbetreibender -

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Insoweit bewegt sich das LG Köln im Rahmen der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH NJW 1967, 2402 , wonach jede Besonderheit des Einzelfalles anweichend von den vorgesehenen Regelsätzen gewürdigt werden könne).
  • OLG Celle, 02.05.2007 - 9 W 26/07

    Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers; Tatsächliche

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Notar Heinrich Eckelskemper, Leverkusen 5. Handels-/Gesellschaftsrecht - Möglichkeit zu jederzeitiger Einreise als Voraussetzung der Bestellung zum Geschäftsführer (OLG Celle, Beschluss vom 2.5. 2007 - 9 W 26/07) GmbHG §§ 6; 9 c RNotZ 2007, Heft 11 Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht