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   OLG Köln, 02.05.2014 - I-20 U 204/13   

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OLG Köln, 02.05.2014 - I-20 U 204/13 (https://dejure.org/2014,56561)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - I-20 U 204/13 (https://dejure.org/2014,56561)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Mai 2014 - I-20 U 204/13 (https://dejure.org/2014,56561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a Abs. 1 a.F.
    Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegen der Regelung des § 5a VVG a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Erweisen sich diese Regelungen als intransparent oder materiell-rechtlich wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, ist nicht der gesamte Vertrag unwirksam, vielmehr erfolgt insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass bei vorzeitiger Vertragskündigung ein Stornoabzug entfällt und der Versicherer im Übrigen den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert, mindestens aber einen Mindestrückkaufswert schuldet, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals anzusetzen ist (vgl. BGHZ 164, 297; BGH, WM 2013, 1462; BGH, VersR 2013, 1429).

    Daraus folgt, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über den Stornoabzug zusteht (vgl. BGH, VersR 2013, 1381).

    Der Kläger kann auch nicht die Vorlage entsprechender Unterlagen (wie mit Buchst. b. beantragt) verlangen, sondern hat nur Anspruch auf eine Auskunft in geordneter Form und nicht auf Rechnungslegung (vgl. BGH, VersR 2013, 1381).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12

    Endress - Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 nicht im Einklang steht.

    Insoweit hat die Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Sache C-209/12 (dort Rz. 69) ausgeführt, wenn das mit den einschlägigen Richtlinien verfolgte Ziel nicht durch Auslegung erreicht werden könne, müsse das nationale Recht "gegebenenfalls unangewendet bleiben".

    Die Ausführungen der Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, die sich - über die Frage des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) hinaus - in der Sache auch mit der Europarechtskonformität des Policenmodells als solchem beschäftigen, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Auffassung, wonach das Policenmodell als solches mit europäischem Recht in Einklang steht, abzuweichen.

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Diese gesetzgeberischen Erwägungen reichen nach Auffassung des Senats als Grundlage für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung (sei es in der Weise, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG für den Bereich der Lebensversicherung generell nicht anzuwenden ist [so OLG Celle, aaO], oder jedenfalls [in Analogie zu §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG] ein Widerspruch dann nicht mehr möglich ist, wenn der Vertrag bereits beiderseits vollständig abgewickelt wurde, vgl. BGH, VersR 2013, 1513 zu § 8 Abs. 4 VVG in der Fassung bis 1994) nicht aus.

    Ob es einen Grundsatz des nationalen Rechts gibt, der es rechtfertigt, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht jedenfalls dann zu versagen, wenn der Vertrag - wie hier - beiderseits vollständig abgewickelt ist (so OLG Celle, Beschl. v. 7. Januar 2014 - 8 U 198/13 - und OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. Januar 2014 - 12 U 115/13 - im Anschluss an BGH, VersR 2013, 1513), erscheint dem Senat erwägenswert, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

  • OLG München, 10.10.2013 - 14 U 1804/13

    Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Wenn die Versicherung beim Vertragsschluss nach dem Policenmodell den Versicherungsschein nebst den erforderlichen Unterlagen und der Belehrung über das Widerspruchsrecht übersendet, dann lässt sich das durchaus als Mitteilung, dass damit der Vertrag geschlossen ist, deuten (so auch OLG München, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13 -, juris-Rz. 40).

    Nur vorsorglich merkt der Senat an, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes ohne Abschlusskostenverrechnung auch nicht zustehen würde (vgl. BGHZ 198, 195; OLG Köln - 20. Zivilsenat -, VersR 2013, 443; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 440; OLG München, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13).

  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 17/13

    Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Erweisen sich diese Regelungen als intransparent oder materiell-rechtlich wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, ist nicht der gesamte Vertrag unwirksam, vielmehr erfolgt insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass bei vorzeitiger Vertragskündigung ein Stornoabzug entfällt und der Versicherer im Übrigen den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert, mindestens aber einen Mindestrückkaufswert schuldet, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals anzusetzen ist (vgl. BGHZ 164, 297; BGH, WM 2013, 1462; BGH, VersR 2013, 1429).

    Nur vorsorglich merkt der Senat an, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes ohne Abschlusskostenverrechnung auch nicht zustehen würde (vgl. BGHZ 198, 195; OLG Köln - 20. Zivilsenat -, VersR 2013, 443; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 440; OLG München, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Der Bundesgerichtshof hat im Anwendungsbereich des HWiG - vorgegeben durch 2 Vorabentscheidungen des EuGH (NJW 2005, 3551 und 3555) - zwar entschieden, dass die nach diesem Gesetz verlangte Widerrufsbelehrung eine echte Rechtspflicht darstellt, deren Verletzung bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch führen kann (BGHZ 169, 109, 120; BGH, VersR 2008, 1544).

    Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGHZ 169, 109 ff., Rz. 43).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung (eine solche liegt hier im Übrigen nicht einmal vor) mag auch der Kapitalanlage dienen; zumindest in etwa gleichwertig wird aber in aller Regel die Absicherung des Todesfallrisikos bezweckt (BGH, VersR 2012, 1149, Rz. 23).

    Diese Vereinbarung ist aber wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b) AGBG (= § 309 Nr. 5 b) BGB) unwirksam, weil der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt (vgl. BGHZ 194, 208, Rz. 60).

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer 14 bzw. 30-tägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RuS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (RuS 2011, 216; ebenso etwa OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -).

  • OLG Hamm, 31.08.2011 - 20 U 81/11

    Verfahrensrecht - Wann ist Bestreiten mit Nichtwissen zulässig?

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Die vom deutschen Gesetzgeber in § 5a Abs. 1 mit Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. gewählte Konstruktion gewährleistet indes, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintreten kann (Senat, aaO; ebenso auch OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 - OLG Celle, Urt. v. 9. Februar 2012 - 8 U 191/11 - OLG München, Urt. v. 20. September 2012 - 14 U 1511/12 - OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (RuS 2011, 216; ebenso etwa OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -).

  • BGH, 28.03.2012 - IV ZR 76/11

    Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
    Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG mögen - wie der BGH erwogen hat (VersR 2012, 608) - eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Vertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf.

    Die Ausführungen der Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, die sich - über die Frage des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) hinaus - in der Sache auch mit der Europarechtskonformität des Policenmodells als solchem beschäftigen, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Auffassung, wonach das Policenmodell als solches mit europäischem Recht in Einklang steht, abzuweichen.

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 220/10

    Darlehensvertrag: Berücksichtigung der Restschuldversicherungskosten bei Prüfung

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • OLG München, 20.06.2013 - 14 U 103/13

    Europarechtskonformität der Befirstung des Widerrufsrechts gemäß § 5a Abs. 1 , 2

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2012 - 12 U 42/12

    Die Mindestrückkaufswertrechtsprechung des BGH vom 12. 10. 2005 bei unwirksamen

  • BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11

    Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

  • OLG Celle, 07.01.2014 - 8 U 198/13

    Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG nach vollständiger

  • EFTA-Gerichtshof, 13.06.2013 - E-11/12

    Beatrix Koch, Dipl. Kfm. Lothar Hummel and Stefan Müller v Swiss Life

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 271/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • OLG Köln, 21.12.2012 - 20 U 133/12

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 5a VVG a.F.

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 150/09

    Vereinbarkeit des Policenmodells des § 5a VVG a.F. mit Europarecht

  • OLG München, 20.09.2012 - 14 U 1511/12

    Lebensversicherung: Vereinbarkeit des befristeten Widerrufsrechts mit

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 8 U 191/11

    Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG;

  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

  • OLG Frankfurt, 10.12.2003 - 7 U 15/03

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Vertragsschluss im sog. Policenmodell; Beweislast im

  • LG Köln, 18.11.2013 - 26 O 168/13

    Rückzahlung von Beiträgen einer abgeschlossenen Lebensversicherung nach

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • OLG Celle, 27.02.2014 - 8 U 192/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einem Vertrag über eine

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2000 - 4 U 32/00

    Unterlassung der Verbraucherinformation - Ende des Versicherungsvertrages -

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

  • OLG Stuttgart, 16.07.2012 - 7 U 54/12

    Lebensversicherung: Notwendigkeit der Vorlage des sog. Policenmodells zur

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