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   OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19   

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https://dejure.org/2022,13561
OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19 (https://dejure.org/2022,13561)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.02.2022 - 24 U 410/19 (https://dejure.org/2022,13561)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - 24 U 410/19 (https://dejure.org/2022,13561)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Dem wird ein Fahrzeug nicht gerecht, das werkseitig mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war, aufgrund derer die - zumindest latente - Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde bestand (vgl. BGH, NJW 2021, 2958 Rn. 25; BGH, NJW 2019, 1133 Rn. 5).

    Dabei sind nicht nur Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen erfasst, sondern auch solche, mit denen - wie vorliegend mithilfe der Abgasrückführung - die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert werden (vgl. BGH, NJW 2021, 2958 Rn. 27 ff.; EuGH, NJW 2021, 1216 Rn. 59 ff.).

    Vielmehr genügt bereits eine latente Gefahr einer Betriebsuntersagung, da einer Kaufsache eine entsprechende Eignung i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) nicht erst dann abzusprechen ist, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. BGH NJW 2021, 2958 Rn. 35; BGH, NJW 2019, 1133 Rn. 21).

    Die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung liegt jedenfalls in dem in der Klageschrift vom 15.02.2019 enthaltenen Klageantrag, mit dem der Kläger, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt hat (vgl. hierzu: BGH NJW 2021, 2958 Rn. 79 m.w.Nachw.).

  • BGH, 20.04.2021 - VI ZR 521/19

    Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Für die Feststellung des Annahmeverzugs kommt es dabei auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz an (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NJW-RR 2021, 952, Rn. 7).

    Ungeachtet der Frage, bei welchem Prozentsatz die diesbezügliche Grenze gezogen werden muss, ist diese jedenfalls bei einer Zuvielforderung von mehr als 30 % gegenüber der berechtigten Forderung über- (vgl. BGH NJW-RR 2021, 952 Rn. 7) und nach Auffassung des Senats bei 11 % noch unterschritten.

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Dem wird ein Fahrzeug nicht gerecht, das werkseitig mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war, aufgrund derer die - zumindest latente - Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde bestand (vgl. BGH, NJW 2021, 2958 Rn. 25; BGH, NJW 2019, 1133 Rn. 5).

    Vielmehr genügt bereits eine latente Gefahr einer Betriebsuntersagung, da einer Kaufsache eine entsprechende Eignung i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) nicht erst dann abzusprechen ist, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. BGH NJW 2021, 2958 Rn. 35; BGH, NJW 2019, 1133 Rn. 21).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Dabei sind nicht nur Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen erfasst, sondern auch solche, mit denen - wie vorliegend mithilfe der Abgasrückführung - die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert werden (vgl. BGH, NJW 2021, 2958 Rn. 27 ff.; EuGH, NJW 2021, 1216 Rn. 59 ff.).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (vgl. EuGH, NJW 2021, 1216 Rn. 105 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Etwas anderes ergebe ich auch dann nicht, wenn man der Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussantrag vom 23.09.2021 (BeckRS 2021, 27755) folge.

    Nach der vom Generalanwalt beim EuGH Rantos in seinem Schlussantrag in den Verfahren C-128/20, C-134 und C-145-20 (vgl. BeckRS 2021, 27755) vertretenen Auffassung, die sich der Senat insoweit zu Eigen macht, sind die Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 so auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen erfüllt sind, auf die Funktionsweise der Software unter "normalen Betriebsbedingungen" der betreffenden Fahrzeuge abzustellen ist.

  • BGH, 25.03.2010 - VII ZR 224/08

    Schadensersatz statt Leistung: Anforderungen an die Leistungsaufforderung

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Ursachen für die Unzulänglichkeit braucht der Käufer - was er mangels eigener Fachkunde regelmäßig auch nicht kann - nicht zu benennen, ebenso wenig muss er die zur Nacherfüllung notwendigen Maßnahmen angeben (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 323 Rn. 62; BGH, NJW 2010, 2200, Rn. 16).
  • OLG Köln, 02.07.2020 - 7 U 261/19
    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Dies entspricht der Auffassung des hiesigen 18. Zivilsenats, der anhand einer Auswertung statistischer Daten des Kraftfahrtbundesamt von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer eines Fahrzeugs von 15 Jahren und einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von Dieselfahrzeugen von 20.000 km ausgegangen ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2020, 6371 Rn. 31; ebenso OLG Köln BeckRS 2020, 35997 Rn. 36; OLG Köln BeckRS 2020, 29811 Rn. 38).
  • OLG Köln, 02.04.2020 - 18 U 60/19

    Nacherfüllung durch Lieferung des Nachfolgemodells - Zum Umfang der

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Dies entspricht der Auffassung des hiesigen 18. Zivilsenats, der anhand einer Auswertung statistischer Daten des Kraftfahrtbundesamt von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer eines Fahrzeugs von 15 Jahren und einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von Dieselfahrzeugen von 20.000 km ausgegangen ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2020, 6371 Rn. 31; ebenso OLG Köln BeckRS 2020, 35997 Rn. 36; OLG Köln BeckRS 2020, 29811 Rn. 38).
  • BGH, 26.02.2020 - VIII ZR 267/17

    Rechtsstreit nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens über das Vorliegen der

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof zum Vorliegen eines Rechtsmangels bei einem Fahrzeugkauf entschieden habe, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine so konkrete Gefahr eines behördlichen Eingreifens gegeben sein müsse, dass mit deren Verwirklichung unmittelbar und jederzeit gerechnet werden müsse (vgl. BGH NJW 2020, 1669), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
    Wann eine solche Konstellation gegeben ist, kann nur bei einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, wobei es auch darauf ankommen kann, ob ein behebbarer oder unbehebbarer Mangel gegeben ist (vgl. BGH; WM 2021, 2156 Rn. 44; BeckOGK/Looschelders, 1.11.2021, § 323 Rn. 307 ff. m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 18.12.2020 - 20 U 288/19

    Abgasskandal: Kauf nach ad-hoc-Meldung - Klage stattgegeben

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 275/08

    Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung

  • OLG Köln, 26.10.2023 - 24 U 205/21

    Abgasskandal - Mercedes zu Schadenersatz verurteilt

    Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt jedoch nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme (vgl. EuGH, NJW 2022, 2605, Rn. 70; ebenso schon Senat, Urt. v. 03.02.2022 - 24 U 410/19 -, juris-Rn. 25 ff.).
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