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   OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81   

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OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81 (https://dejure.org/1982,4146)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.06.1982 - 25 UF 220/81 (https://dejure.org/1982,4146)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 1982 - 25 UF 220/81 (https://dejure.org/1982,4146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Gummersbach - 3 F 96/81
  • OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
    Nach ganz überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur leben die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung im Sinne des § 1567B1GB nur dann getrennt, wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt haben, das nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalles erreichbar ist ( BGH NJW 78, 1810 == FamRZ 78, 671; NJW 79, 105 == FamRZ 78, 884; FamRZ 79, 469 ==NJW 79, 1360; Brüggemann FamRZ 78.91, 92; Palandt-Diederichsen § 1567 Bem.

    Auf Beweggründe für solche fortbestehenden Gemeinsamkeiten kommt es nicht entscheidend an (BGH NJW 78, 1810, NJW 79; 105).

    (BGH FamRZ 78, 671, 672; FamRZ 79.4.69,. 470).

    Bei letzterer handelt es sich um einen äußeren, für einen objektiven Beurteiler bewertbaren tatsächlichen Zustand (BGH FamRZ 1978, 671), der nach der Konzeption des 1. EheRG und seiner Bewertung der Trennung für das materielle Scheidungsrecht unerläßliche Voraussetzung für das Fundament der zur Beurteilung des Scheiterns einer Ehe erforderlichen Prognose ist (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 77,t 805; OLG Frankfurt NJW 78, 892, 893; OLG Hamm FamRZ 79, 511, 512; Brüggemann FamRZ 78, 95, Schwab FamRZ 79, 19, 20; Münchener Kommentar - Ergänzungsband - Wolf § 1565 Rdn. 73).

  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80

    Auslegung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
    Solchen Rechtsmißbrauoh will gerade die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB - jedenfalls zeitlich befristet - ausschalten (vgl. BGH FamRZ 81, 127, 129 m.N.).

    Dieses äußere, Objektiv bewertbare Merkmal des Trennungsbegriffs ist nach dem Wortlaut des § 1561 BGB und der Bedeutung der Trennung für die Erkenntnis des Scheiterns einer Ehe außer der subjektiven Komponente des Getrenntlebens unerläßliche zusätzliche Voraussetzung (vgl. auch BGR FamRZ 1981, 127, 128).

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78

    Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
    Nach ganz überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur leben die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung im Sinne des § 1567B1GB nur dann getrennt, wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt haben, das nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalles erreichbar ist ( BGH NJW 78, 1810 == FamRZ 78, 671; NJW 79, 105 == FamRZ 78, 884; FamRZ 79, 469 ==NJW 79, 1360; Brüggemann FamRZ 78.91, 92; Palandt-Diederichsen § 1567 Bem.

    Es mag gute Gründe dafür geben, daß Gemeinsamkeiten, die Ehegatten - auch einem objektiven Beurteiler nachvollziehbar - nur darum noch haben, weil damit Rücksicht auf die Erziehung eines Kindes genommen wird, der Annahme eines Getrenntlebens in der Ehewohnung nicht entgegenstehen, wenn die Ehegatten dafür in anderen Lebensbereichen eindeutige Trennungskonturen gezogen haben (zu letzterem vgl. auch BGH FamRZ 79, 469).

  • OLG Frankfurt, 23.02.1978 - 2 WF 2/78

    Fortsetzung der Ehe als Aufrechterhaltung des formellen ehelichen Bandes ;

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
    Bei letzterer handelt es sich um einen äußeren, für einen objektiven Beurteiler bewertbaren tatsächlichen Zustand (BGH FamRZ 1978, 671), der nach der Konzeption des 1. EheRG und seiner Bewertung der Trennung für das materielle Scheidungsrecht unerläßliche Voraussetzung für das Fundament der zur Beurteilung des Scheiterns einer Ehe erforderlichen Prognose ist (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 77,t 805; OLG Frankfurt NJW 78, 892, 893; OLG Hamm FamRZ 79, 511, 512; Brüggemann FamRZ 78, 95, Schwab FamRZ 79, 19, 20; Münchener Kommentar - Ergänzungsband - Wolf § 1565 Rdn. 73).
  • OLG Köln, 20.06.1978 - 21 UF 412/77

    Zugewinnausgleich; Schuldner; Leistungsverweigerungsrecht; Grobe Unbilligkeit;

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
    Bei letzterer handelt es sich um einen äußeren, für einen objektiven Beurteiler bewertbaren tatsächlichen Zustand (BGH FamRZ 1978, 671), der nach der Konzeption des 1. EheRG und seiner Bewertung der Trennung für das materielle Scheidungsrecht unerläßliche Voraussetzung für das Fundament der zur Beurteilung des Scheiterns einer Ehe erforderlichen Prognose ist (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 77,t 805; OLG Frankfurt NJW 78, 892, 893; OLG Hamm FamRZ 79, 511, 512; Brüggemann FamRZ 78, 95, Schwab FamRZ 79, 19, 20; Münchener Kommentar - Ergänzungsband - Wolf § 1565 Rdn. 73).
  • OLG Köln, 07.12.2012 - 4 UF 182/12

    Voraussetzungen der Ehescheidung; Begriff des Getrenntlebens

    Hiervon kann entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausgegangen werden, wenn die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird ( vgl.: BGH, Urteil vom 04.10.1978 - IV ZR 188/77 - zitiert nach Juris Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 03.06.1982 - 25 UF 220/81 - zitiert nach BeckRS 2010, 15286 ), was aber vorliegend anzunehmen ist, weil selbst auf der Grundlage der Erklärungen des Antragstellers bei seiner persönlichen Anhörung die Antragsgegnerin auch weiterhin seine Wäsche bis auf wenige Ausnahmen pflegte und auch die Einkäufe für die Familie im Wesentlichen tätigte.
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