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   OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 16/02   

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https://dejure.org/2002,4409
OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 16/02 (https://dejure.org/2002,4409)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.06.2002 - 11 W 16/02 (https://dejure.org/2002,4409)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 2002 - 11 W 16/02 (https://dejure.org/2002,4409)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner; Verurteilung zu einer unvertretbaren Handlung; Zwangsgeldfestsetzung gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner; Hoheitsrechte ausländischer Staaten; Zustellung von Zwangsgeldbeschlüssen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Festsetzung eines Zwangsgelds bei Ansässigkeit des Schuldners im Ausland

  • unalex.eu

    Art. allgemeine Grundsätze EuGVÜ

  • Judicialis

    ZRHO § 33 Abs. 3; ; ZPO § 888; ; ZPO § 887; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 888 Abs. 1; ; ZPO § 891 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht; internationales Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2003, 71
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 14.12.2000 - 5 W 21/00

    Unvertretbarkeit einer im Ausland zu vollstreckenden Handlung - Erteilung von

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 16/02
    Ist die Vollstreckung auf eine im Ausland vorzunehmende Handlung gerichtet, so kann der Vollstreckungsgläubiger auch hinsichtlich an sich vertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO vorgehen, weil eine Vollstreckung nach § 887 ZPO - sofern sie überhaupt möglich ist - in nicht zumutbarer Weise zu einer Erschwerung und Verzögerung der Vollstreckung führt (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2001, 72, 73 = RIW 2001, 379 f., mit Anmerkung von Schuschke in EWiR 2001, 243 f.; OLG Stuttgart, ZZP 97 [1984], 487, 488, mit Anmerkung von Münzberg, S. 489 ff.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 3228 f.; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 887 Rn. 29).
  • BGH, 02.03.1983 - IVb ARZ 49/82

    Vollstreckung - Zwangsgeld - Auskunftserteilung - Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 16/02
    cc) Die Vollstreckung und Beitreibung eines nach § 888 ZPO verhängten Zwangsgeldes obliegt zudem nicht dem deutschen Staat (der Justiz), sondern dem Gläubiger; sie erfolgt nicht von Amts wegen und nach Maßgabe der Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, sondern auf Antrag des Gläubigers nach den allgemeinen Regeln des Vollstreckungsrechts (vgl. etwa BGH, NJW 1983, 1859 f.; Zöller/Stöber, a.a.O.).
  • OLG Köln, 02.11.2001 - 27 WF 194/01

    Familienrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: Nachweis der Nichtbeitreibbarkeit

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 16/02
    a) Bei der Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO wird ein staatlicher Zwang nur im Inland ausgeübt, auch wenn die zu erzwingende Handlung im Ausland vorzunehmen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Nürnberg IPRspr. 1974/188; OLG Stuttgart, a.a.O.; Geimer, a.a.O., Rn. 400 f., 1221, 3226 f., 3228 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 888 Rn. 2; Stein/Jonas/Brehm, a.a.O., § 888 Rn. 8; Thomas/Putzo, 23. Aufl., § 888 Rn. 9; vgl. jetzt auch OLG Köln, OLGR 2002, 67 f. = JMBl.NW 2002, 100 f., wonach das deutsche Gericht gegen den ausländischen Schuldner auch die Zwangshaft festsetzen kann).
  • OLG Hamm, 18.04.2008 - 25 W 28/08

    Internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Anordnung der

    Die Entscheidungen des OLG Köln vom 03.06.2002 (AZ: 11 W 16/02, OLGR 2002, 445) und des OLG Frankfurt vom 14.12.2000 (AZ: 5 W 21/00, OLGR 2001, 72), die für den Fall der Vollstreckung einer Ersatzvornahme im Ausland eine Vollstreckung nach § 888 ZPO befürworten, stehen dieser Auffassung nicht entgegen, denn sie befassen sich lediglich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges, die grundsätzlich eine vertretbare Handlung darstellt, nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann, nicht aber mit dem hier interessierenden Problem, ob es sich bei der Anordnung der Ersatzvornahme um eine Zwangsvollstreckung im Inland handelt.

    Demgegenüber geht eine andere Auffassung davon aus, dass der Gläubiger wegen der Erschwernisse und Verzögerungen einer Umsetzung der Vollstreckung nach § 887 ZPO im Ausland lediglich die Möglichkeit hat, in diesem Fall nach § 888 ZPO vorzugehen (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2002, AZ.: 11 W 16/02, Tz. 4).

  • LG Essen, 09.01.2008 - 44 O 201/06

    Erteilung eines Buchauszuges im Wege der Zwangsvollstreckung; Vornahme des

    Die von der Schuldnerin erstrebten Entscheidungen gemäß §§ 887, 890 ZPO sind keine Akte der Zwangsvollstreckung in Österreich im Sinn des Art. 22 Nr. 5 EuGVVO, sondern Maßnahmen der Inlandsvollstreckung, weil der Zwang im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, auch wenn die Handlung selbst im Ausland vorgenommen werden muss ( vgl..: OLG Düsseldorf, 21.01.2004 - 16 W 50/03 - NJOZ 2004, 3377 ; OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 16/02 - OLG-Report 2002, 445 ; OLG Frankfurt, 14.12.2000 - 5 W 21/00 - OLG-Report 2001, 72 ).

    Das Landgericht Essen ist daher international zur Entscheidung berufen ( vgl..: OLG Hamm, 27.03.1998 - 35 W 2/98 - ; OLG Düsseldorf, 21.01.2004 - 16 W 50/03 - NJOZ 2004, 3377 ; OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 16/02 - OLG-Report 2002, 445 ; OLG Frankfurt, 14.12.2000 - 5 W 21/00 - OLG-Report 2001, 72 ; Schlosser, Kommentar zum EU-Zivilprozessrecht 2.Aufl. Art. 22 EuGVVO Rn.26 ).

  • OLG Hamburg, 11.05.2005 - 5 W 44/05

    Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO gegen Schweizer Schuldnerin

    Weder werden hierdurch Hoheitsrechte der Schweiz tangiert noch steht das im Verhältnis zur Schweiz geltende Lugano-Übereinkommen vom 16.9.1988 der Festsetzung eines Zwangsgeldes entgegen ( vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.6.2002 , OLGR Köln 2002, 445 ).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2004 - 16 W 50/03

    Vollstreckung eines titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs im

    Dieser Umstand könnte die geschuldete Handlung tatsächlich zu einer nicht vertretbaren Leistung des Schuldners im Sinne von § 888 ZPO machen, weil er allein es in der Hand hat, ob er die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO im Ausland freiwillig duldet oder sich ihr widersetzt, und hierdurch den Gläubiger dazu zwingen kann, die für den Handlungsort zuständigen Vollstreckungsorgane in Anspruch zu nehmen und damit weiteren Aufwand betreiben zu müssen, als es im Falle einer Zwangsvollstreckung im Inland der Fall wäre (vgl. OLG Stuttgart ZZP 97, 487, 488; OLG Frankfurt OLGR 2001, 72; OLG Frankfurt OLGR 2002, 102; OLG Köln OLGR 2002, 445, 446; vgl. auch Stein/Jonas-Brehm aaO, § 888 Rn 29; Musielak-Lackmann aaO, § 887 Rn 10; Zöller-Stöber aaO, § 887 Rn 3).
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