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   OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04   

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https://dejure.org/2005,50783
OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04 (https://dejure.org/2005,50783)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2005 - 20 U 78/04 (https://dejure.org/2005,50783)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - 20 U 78/04 (https://dejure.org/2005,50783)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04
    Dieser vom Gesetz vorausgesetzten Beurteilung, welche Bedeutung der Kenntnis vom Fehlen der Haftung einer natürlichen Person im Geschäftsverkehr zukommt, entspricht in den Fällen, in denen der Geschäftsführer einer GmbH die von ihm zu erwartende Offenlegung unterlässt und im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen erweckt, eine Vertrauenshaftung des Geschäftsführers wegen des von ihm geschaffenen Rechtsscheins (so grundlegend: BGH NJW 1975, 1166).

    Die Beweislast für die Kenntnis der wahren Gesellschaftsform des Unternehmens trägt der Beklagte zu 1) als derjenige, der durch Verstoß gegen § 4 GmbHG den Rechtsschein der unbeschränkten Haftung erzeugt hat (BGH NJW 1975, 1166; 1981, 2570).

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95

    Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04
    Erfolglos machen die Beklagten und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 2645) geltend, eine Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassens des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes treffe ausschließlich den bei Vertragsschluss für das Unternehmen handelnden Vertreter.

    Den Beklagten zu 2 ) hätte als Prokurist - wie der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 2645; so auch Canaris a.a.O.) entschieden hat - eine Rechtsscheinhaftung wegen Fortfortlassens des haftungsbeschränkenden Formzusatzes nur dann treffen können, wenn er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Generalunternehmervertrags als Vertreter der Gesellschaft gegenüber den Klägern in Erscheinung getreten wäre und in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer unbeschränkten Haftung des Unternehmens geschaffen hätte.

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04
    Angesichts der Umstände, die dafür sprechen, den Vertrag dahingehend auszulegen, dass dieser für die genannte Gesellschaft geschlossen werden sollte, kann nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass neben der Gesellschaft auch die Beklagten persönlich als Vertragspartner der Kläger verpflichtet werden sollten ( vgl. BGH NJW 1975, 11, 66; 1991, 2627, auch zur Darlegungslast).

    Für den ihm insoweit zuzurechnenden Rechtsschein haftet der Beklagte zu 1 ) den Klägern gem. § 179 BGB gesamtschuldnerisch neben dem Unternehmensträger (BGH NJW 1991, 2627).

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04
    Die Beweislast für die Kenntnis der wahren Gesellschaftsform des Unternehmens trägt der Beklagte zu 1) als derjenige, der durch Verstoß gegen § 4 GmbHG den Rechtsschein der unbeschränkten Haftung erzeugt hat (BGH NJW 1975, 1166; 1981, 2570).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04
    Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (BGH NJW 96, 1054).
  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 121/95

    Haftung des vollmachtlosen Vertreters bei Handeln für eine nicht existierende

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04
    Danach geht der Wille der Vertragsparteien im Zweifel dahin, dass der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (ständige Rechtsprechung des BGH: NJW 95, 44; NJW 96, 1053).
  • BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77

    Publizität des Handelsregisters; persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04
    Unter dieser Voraussetzung trifft den Geschäftsführer auch dann eine Rechtsscheinhaftung, wenn er am Abschluss eines Geschäfts unter einer irreführenden Firma nicht unmittelbar beteiligt ist (BGH NJW 1978, 2030; Canaris Handelsrecht 23. Aufl. § 6 Rz. 53 f.).
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