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   OLG Köln, 04.07.2017 - 4 UF 65/14   

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https://dejure.org/2017,61817
OLG Köln, 04.07.2017 - 4 UF 65/14 (https://dejure.org/2017,61817)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2017 - 4 UF 65/14 (https://dejure.org/2017,61817)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - 4 UF 65/14 (https://dejure.org/2017,61817)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei schon länger andauerndem Rentenbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2017 - 4 UF 65/14
    Jedenfalls in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, deren Dauer in keiner Weise absehbar ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der niedrigere Rechnungszins im Rahmen der Überschussbeteiligung ausgeglichen werden wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015 - 11 UF 1032/15 -, FamRZ 2016, 819).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2017 - 4 UF 65/14
    Dabei erfolgt ungeachtet der Regelung des § 47 Abs. 6 VersAusglG eine Gleichsetzung des korrespondierenden Kapitalwertes der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Kapitalwert der betrieblichen Altersversorgung, wie der Bundesgerichtshof dies jüngst für zulässig gehalten hat (BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13 - Rn. 34).
  • OLG Hamm, 21.03.2016 - 4 UF 14/14

    Nachscheidungsunterhalt; Konkrete Bedarfsberechnung; Befristung und Verwirkung

    In der Sorgerechts- und Umgangssache (4 UF 65/14) haben die Beteiligten sich im Senatstermin vom 16.11.2015 dahingehend geeinigt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge beim Antragsteller verbleibt; ferner haben sie einvernehmlich eine Umgangsregelung dergestalt getroffen, dass der Antragsgegnerin jedes zweite Wochenende der uneingeschränkte Umgang eingeräumt wird sowie ferner Ferienzeiten sowie hohe Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten zwischen den Beteiligten hälftig geteilt werden.
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