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   OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17   

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OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 (https://dejure.org/2017,35096)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 (https://dejure.org/2017,35096)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. August 2017 - 19 Sch 6/17 (https://dejure.org/2017,35096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Köln, 21.11.2008 - 19 Sch 12/08

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Eine Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Verfahrensfehlers wird damit von der zu entsprechendem Vortrag verpflichteten Antragsgegnerin (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, in: GesR 2009, 157 ff. m.w.N.) nicht dargelegt.

    Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, in: GesR 2009, 157 ff. m.w.N.).

    Die Frage der Auslegung eines Vertrages betrifft die einfache Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist, selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, in: GesR 2009, 157 ff. m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache, die - sei sie inhaltlich richtig oder nicht - von den staatlichen Gerichten zu respektieren ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, in: GesR 2009, 157 ff.).

    Das Übergehen eines Beweisantrages rechtfertigt daher für sich genommen in der Regel noch nicht die Aufhebung eines Schiedsspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.1965 - VII ZR 149/63, in: NJW 1966, 549 f., Beschluss vom 29.9.1983 - III ZR 213, 82, in: WM 1983, 1207 f.; OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, in: GesR 2009, 157 ff. m.w.N.).

  • OLG Köln, 23.12.2011 - 19 Sch 27/10
    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2001 - 19 Sch 27/10, abrufbar bei juris).

    § 29 DIS-SchO sieht zwar die Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls vor, das selbstverständlich den tatsächlichen Verhandlungsverlauf zutreffend wiedergeben muss, wenn auch - wie hier mangels abweichender Vereinbarung, etwa eines Wortlautprotokolls und/oder der Hinzuziehung eines court reporters - keine Detailanforderungen gelten (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2001 - 19 Sch 27/10, abrufbar bei juris).

    Dass sich das Schiedsgericht der Auffassung der Antragstellerin angeschlossen bzw. angenähert und das Bestreiten der Antragsgegnerin hinsichtlich einer produktiven Einsatzmöglichkeit bzw. sinnvollen Nutzungsmöglichkeit angesichts der auch nach ihrem eigenen Vortrag bestehenden - wenn auch ihres Erachtens fernliegenden und eingeschränkten bzw. wirtschaftlich wenig werthaltigen - Zugriffsmöglichkeiten über Deeplinks als nicht durchgreifend erachtet hat, stellt keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und/oder des ordre public, sondern eine Sachentscheidung des Schiedsgerichts dar, die grundsätzlich keiner Überprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2011 - 19 Sch 27/10, abrufbar bei juris).

    Nach diesen Maßstäben stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts, den Antrag der Antragsgegnerin, ein Sachverständigengutachten zum (prozentualen) Anteil des in Rede stehenden Softwaremoduls an der Gesamtsoftware einzuholen, abzulehnen und statt dessen auf der Grundlage der vorgelegten Privatgutachten insofern eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - I ZB 109/14, in: ZInsO 2016, 335 ff.; OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11, in: SchiedsVZ 2012, 43 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 19 Sch 27/10, abrufbar bei juris), keinen Verstoß gegen den ordre public, sondern eine zulässige - jedenfalls vertretbare - Ermessensentscheidung des Schiedsgerichts dar, das sich ausweislich des Schiedsspruchs eingehend mit dem wechselseitigen Parteivortrag und den zu dessen Untermauerung vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt hat.

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 19 Sch 11/10

    Schiedsspruch geht über den Antrag hinaus: Ordre public verletzt!

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 - 19 Sch 11/10, in: SchiedsVZ 2012, 161 ff. m.w.N.).

    Falls dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zugesprochen wird als beantragt, weicht der Schiedsspruch zwar von zwingenden Regeln staatlicher Prozessführung ab, was einen Aufhebungsgrund darstellen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 - 19 Sch 11/10 in: SchiedsVZ 2012, 161 ff.; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 1059 ZPO Rn 44c).

    Da nach dem Vorstehenden entgegen den Einwänden der Antragsgegnerin kein (entscheidungserheblicher) Verfahrensfehler des Schiedsgerichts vorliegt und dessen Entscheidung nicht gegen den ordre public verstößt, besteht kein Anlass, den Schiedsspruch aufzuheben und kann aus vermeintlichen prozessualen oder materiell-rechtlichen Fehlern des Schiedsgerichts auch nicht eine Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter gegenüber der Antragsgegnerin hergeleitet werden, so dass es keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob eine im Vollstreckbarerklärungsverfahren generell mögliche Zurückverweisung gemäß oder analog § 1059 Abs. 4 ZPO (vgl. dazu mit der herrschenden Meinung bejahend: OLG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 - 19 Sch 11/10, in: SchiedsVZ 2012, 161 ff. m.w.N.) im vorliegenden Verfahren geboten wäre.

  • OLG München, 09.11.2015 - 34 Sch 27/14

    Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Ein Schiedsgericht muss insofern nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung nehmen, sondern es reicht aus, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind (OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016 - 13 Sch 1/15 (Kart) m.w.N., abrufbar bei juris; OLG München, Beschluss vom 9.11.2015 - 34 Sch 27/14, in: SchiedsVZ 2015, 303 ff.).

    (12.) Schließlich ist auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht hätte ein Mitverschulden (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 9.11.2015 - 34 Sch 27/14, in: SchiedsVZ 2015, 303 ff.) der Antragstellerin wegen der unterbliebenen Deinstallation der Softwaremodule berücksichtigen müssen, gegen die Sachentscheidung gerichtet und deshalb nach dem Vorstehenden einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

  • BGH, 06.12.1965 - VII ZR 149/63

    Geltendmachung der unrichtigen Widergabe von Zeugenaussagen bei einem

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Das Übergehen eines Beweisantrages rechtfertigt daher für sich genommen in der Regel noch nicht die Aufhebung eines Schiedsspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.1965 - VII ZR 149/63, in: NJW 1966, 549 f., Beschluss vom 29.9.1983 - III ZR 213, 82, in: WM 1983, 1207 f.; OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, in: GesR 2009, 157 ff. m.w.N.).

    Ob vor diesem Hintergrund - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 19.11.2010 (19 Sch 7/10, in: IPRspr 2010, 763 ff.) erörtert, letztlich aber offengelassen hat - das Übergehen eines Beweisantrags überhaupt regelmäßig einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründen kann oder ob es sich bei der Nichtberücksichtigung eines Beweismittels nicht vielmehr um einen im vorliegenden Verfahren nicht rügefähigen Mangel der Sachverhaltsfeststellung handelt (vgl. dazu auch: BGH, Urteil vom 6.12.1995 - VII ZR 149/63, in: NJW 1966, 549 f.), kann auch vorliegend dahinstehen.

  • OLG Celle, 14.10.2016 - 13 Sch 1/15

    Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung eines nicht abschließenden

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Die insoweit von der Antragsgegnerin angeführten Umstände reichen weder einzeln noch insgesamt betrachtet aus, um einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß zu begründen, was zugleich einen Verstoß gegen den ordre public darstellen würde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016 - 13 Sch 1/15 (Kart), abrufbar bei juris).

    Ein Schiedsgericht muss insofern nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung nehmen, sondern es reicht aus, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind (OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016 - 13 Sch 1/15 (Kart) m.w.N., abrufbar bei juris; OLG München, Beschluss vom 9.11.2015 - 34 Sch 27/14, in: SchiedsVZ 2015, 303 ff.).

  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Sch 20/16

    Forderungen aus einem Lizenzvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Schiedsgerichte müssen zwar ebenso wie staatliche Gerichte gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. auch § 26 Abs. 1 Satz 2 DIS-SchO) den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 9.1.2017 - 34 Sch 20/16, in: BB 2017, 193 [Leitsatz], vollständig abrufbar bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2002 - 9 Sch 18/02, abrufbar bei juris).
  • BGH, 16.12.2015 - I ZB 109/14

    Rechtsbeschwerde gegen Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs:

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Nach diesen Maßstäben stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts, den Antrag der Antragsgegnerin, ein Sachverständigengutachten zum (prozentualen) Anteil des in Rede stehenden Softwaremoduls an der Gesamtsoftware einzuholen, abzulehnen und statt dessen auf der Grundlage der vorgelegten Privatgutachten insofern eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - I ZB 109/14, in: ZInsO 2016, 335 ff.; OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11, in: SchiedsVZ 2012, 43 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 19 Sch 27/10, abrufbar bei juris), keinen Verstoß gegen den ordre public, sondern eine zulässige - jedenfalls vertretbare - Ermessensentscheidung des Schiedsgerichts dar, das sich ausweislich des Schiedsspruchs eingehend mit dem wechselseitigen Parteivortrag und den zu dessen Untermauerung vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt hat.
  • OLG Frankfurt, 11.04.2014 - 26 Sch 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - Überprüfung von Aufhebungsgründen

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Dass dies unter Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien geschehen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.4.2014 - 26 Sch 13/13, in: SchiedsVZ 2014, 154 ff.), ist auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
  • OLG München, 14.11.2011 - 34 Sch 10/11

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs:

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
    Nach diesen Maßstäben stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts, den Antrag der Antragsgegnerin, ein Sachverständigengutachten zum (prozentualen) Anteil des in Rede stehenden Softwaremoduls an der Gesamtsoftware einzuholen, abzulehnen und statt dessen auf der Grundlage der vorgelegten Privatgutachten insofern eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - I ZB 109/14, in: ZInsO 2016, 335 ff.; OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11, in: SchiedsVZ 2012, 43 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 19 Sch 27/10, abrufbar bei juris), keinen Verstoß gegen den ordre public, sondern eine zulässige - jedenfalls vertretbare - Ermessensentscheidung des Schiedsgerichts dar, das sich ausweislich des Schiedsspruchs eingehend mit dem wechselseitigen Parteivortrag und den zu dessen Untermauerung vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt hat.
  • OLG Köln, 26.11.2002 - 9 Sch 18/02

    Verfahrensbeendigung vor dem Schiedsgericht nach einer Erledigungserklärung;

  • OLG Köln, 19.11.2010 - 19 Sch 7/10

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • OLG Dresden, 20.10.2010 - 11 Sch 4/09

    Vertragsstrafe; Verzugszins; ausländischer Schiedsspruch; Vollstreckbarerklärung

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 44/89

    Vertragsauslegung durch Schiedsgericht - Voraussetzung für Aufhebung eines

  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 213/82

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch - Anforderungen an einen Schiedsspruch

  • OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 26 Sch 10/07

    Gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs: Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 17/08

    Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen wesentliche

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 313/97

    Überschreitung des Antrags in der Berufungsinstanz

  • OLG Köln, 24.07.2013 - 19 Sch 8/13

    Funktionale Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Schiedsverfahren

  • BGH, 28.01.2014 - III ZB 40/13

    Aufhebungsgrund für einen inländischen Schiedsspruch: Versagung der Anerkennung

  • OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
    Es kann dahinstehen, ob man einen Gehörsverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO (Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 1059 Rn. 68), als allgemeinen Verfahrensverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und/oder als (verfahrensrechtliche) ordre public-Verletzung unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17; vgl. Senat, u.a. Beschluss vom 04.05.2018 - 19 Sch 20/17; Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17; Beschluss vom 15.06.2010 - 19 Sch 14/11; Beschluss vom 11.05.2010 - 19 Sch 34/09; Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08; jew. m.w.N. und alle abrufbar unter juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18, juris) fasst.

    Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, Senat, Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17, juris).

    Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, Senat, Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17, juris).

    Das Vorbringen der Schiedsbeklagte rechtfertigt unter Berücksichtigung derselben jedenfalls nicht die Annahme, ihre Einwände seien vom Schiedsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17, juris).

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 70/17

    Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des

    OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 -.
  • OLG Frankfurt, 26.11.2020 - 26 Sch 14/20

    Verbot der révision au fond im Aufhebungsverfahren

    Die Frage der Auslegung eines Vertrags ist Teil der materiellen Entscheidungsfindung, die grundsätzlich einer Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen ist, selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 33/18 -, NJOZ 2019, 1538, 1540; OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 -, NJOZ 2018, 949, 954; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rdnr. 61).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2019 - 26 Sch 10/18

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung - Abgrenzung von Zuständigkeiten nach GWB

    Soweit der Antragsgegner meint, im Streitfall sei eine andere Entscheidung durch das Schiedsgericht für den Fall der Berücksichtigung seines unter Beweis gestellten Vortrages nicht auszuschließen (vgl. hierzu Bl. 99 d.A.), handelt es sich ersichtlich um eine bloße Spekulation ohne tragfähige Grundlage, die die im Schiedsspruch zum Ausdruck kommende abweichende Einschätzung des Schiedsgerichts gänzlich außer Acht lässt (vgl. auch zu den Vortragspflichten der rügenden Partei: OLG Köln, NJOZ 2018, 949 ff., Rz. 21).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Auch dieser Einwand richtet sich im Kern gegen die abweichende Einschätzung des Schiedsgerichts zur Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme und lässt unberücksichtigt, dass das Schiedsgericht auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten (neuen) Behauptungen zu keiner für die Schiedsklägerinnen günstigen Entscheidung gelangt ist und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, dass sich der gerügte Gehörsverstoß überhaupt auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben kann (vgl. zum Kausalitätserfordernis, Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 50; OLG Köln, NJOZ 2018, 949, 952).

    Damit dieses Verbot der Nachprüfung eines Schiedsspruchs auf seine Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei den Verstößen, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 ZPO begründen können, um offensichtliche Verletzungen einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (BGH, a.a.O.; BGH, NJW-RR 2016, 892 ff. [BGH 10.03.2016 - I ZB 99/14] ; OLG Köln, NJOZ 2018, 949, 941; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 47 f. zu § 1059 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 1059 ZPO; Hammer, a.a.O., Rdnr. 708 ff.).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 70/17

    Hinwirken des Gerichts auf die Parteien zum Stellen von sachdienlichen Anträgen;

    OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 -.
  • BGH, 21.02.2018 - I ZB 70/17

    Aufrechterhalten der Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung

    OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 -.
  • OLG Köln, 24.06.2022 - 19 Sch 2/22

    Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs; Fristlose Kündigung eines

    Es kann dahinstehen, ob man einen Gehörsverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO (Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 1059 Rn. 68), als allgemeinen Verfahrensverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und/oder als (verfahrensrechtliche) ordre public-Verletzung unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17; vgl. Senat, u.a. Beschluss vom 04.05.2018 - 19 Sch 20/17; Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17; Beschluss vom 15.06.2010 - 19 Sch 14/11; Beschluss vom 11.05.2010 - 19 Sch 34/09; Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08; jew. m.w.N. und alle abrufbar unter juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18) fasst.

    19 Sch 6/17, juris, vom 30.12.2015 - 19 Sch 27/14, juris, vom 24.07.2013, - 19 Sch 8/13, juris und vom 28.06.2011 - 19 Sch 11/10, juris).

  • OLG Köln, 26.08.2022 - 19 Sch 17/22
    Es kann dahinstehen, ob man Gehörsverletzungen unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO (Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 1059 Rn. 68), als allgemeine Verfahrensverstöße unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und/oder als (verfahrensrechtliche) ordre public-Verletzungen unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17; vgl. Senat, u.a. Beschluss vom 04.05.2018 - 19 Sch 20/17; Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17; Beschluss vom 15.06.2010 - 19 Sch 14/11; Beschluss vom 11.05.2010 - 19 Sch 34/09; Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08; jew. m.w.N. und alle abrufbar unter juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18) fasst.

    Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, Senat, Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17, juris).

  • OLG Köln, 16.09.2022 - 19 Sch 12/22
    Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 05.03.2020, I ZB 49/19, m.w.N., juris; vergleiche u.a. auch Senat, Beschlüsse vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris, vom 30.12.2015, 19 Sch 27/14, juris, vom 24.07.2013, 19 Sch 8/13, juris und vom 28.06.2011, 19 Sch 11/10, juris).

    Es kann dahinstehen, ob man einen Gehörsverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO (Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, § 1059 Rn. 68), als allgemeinen Verfahrensverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO und/oder als (verfahrensrechtliche) ordre public-Verletzung unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris; vgl. Senat, u.a. Beschlüsse vom 04.05.2018, 19 Sch 20/17, juris; vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris; vom 15.06.2010, 19 Sch 14/11, juris und vom 21.11.2008, 19 Sch 12/08, juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18, juris) fasst.

  • OLG Frankfurt, 17.10.2019 - 26 Sch 2/19

    Antrag auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs

  • OLG Köln, 04.05.2018 - 19 Sch 21/17
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2018 - 4 Sch 9/17
  • OLG Köln, 09.03.2018 - 19 Sch 21/17
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 26 Sch 17/18

    Schiedsverfahren: Gehörsverletzung durch unterbliebene Einholung eines

  • OLG Köln, 04.05.2018 - 19 Sch 20/17

    Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs

  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 26 Sch 1/19

    Schiedsgericht: Wahrung rechtlichen Gehörs

  • OLG Frankfurt, 22.01.2018 - 26 Sch 10/17

    Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public durch Vorwurf des

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 W 149/18

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Zinsausspruchs

  • OLG Frankfurt, 03.01.2018 - 26 Sch 12/16

    Zu den Verpflichtungen, die sich für Schiedsgerichte aus Art. 103 GG ergeben

  • OLG Hamburg, 20.07.2021 - 6 Sch 3/21
  • OLG Köln, 23.03.2018 - 19 Sch 18/17
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