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   OLG Köln, 04.09.2006 - 27 UF 198/06   

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https://dejure.org/2006,19072
OLG Köln, 04.09.2006 - 27 UF 198/06 (https://dejure.org/2006,19072)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 27 UF 198/06 (https://dejure.org/2006,19072)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. September 2006 - 27 UF 198/06 (https://dejure.org/2006,19072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Anordnung hinsichtlich der Rückführung eines Kindes aus einer Adoptionspflegestelle in die ursprüngliche und ebenfalls adoptionswillige Pflegefamilie; Anforderungen an die Kindeswohlprüfung im Hinblick auf die Herausnahme eines Kindes aus einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 658
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2006 - 27 UF 198/06
    In einem solchen Fall darf die Trennung des Kindes von seinen bisherigen Pflegeeltern nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu befürchten ist (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG NJW 1988, 125; NJW 1989, 519; NJW-RR 2005, 657; OLG Rostock FamRZ 2001 1633; Staudinger-Salgo a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 48; Huber in Münchener Kommentar a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 46).

    Ob geringere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung in dem Fall zu stellen sind, in dem das Kind aus einer Pflegestelle einer Adoptionsstelle zugeführt werden soll (vgl dazu BVerfG FamRZ 1989, 31), kann dahinstehen, da vorliegend die auch bisherigen Pflegeltern schon vor der Geburt U.s gegenüber dem Jugendamt erklärt haben, das Kind adoptieren wollen, sobald die rechtlichen Möglichkeiten dafür vorliegen.

    Ob diese Zeitdauer bereits ausreicht, um einen Schutz nach Art. 6 I GG zu begründen (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG NJW 1985, 423; NJW 1989, 519) kann dahinstehen.

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2006 - 27 UF 198/06
    Der Herausgabeanspruch nach § 1632 I BGB wird durch § 1632 IV BGB dahin modifiziert, dass die Herausnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie zur Unzeit vermieden werden soll, um sein persönliches, insbesondere seelisches Wohl nicht zu gefährden (BVerfG NJW 1988, 125).

    In einem solchen Fall darf die Trennung des Kindes von seinen bisherigen Pflegeeltern nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu befürchten ist (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG NJW 1988, 125; NJW 1989, 519; NJW-RR 2005, 657; OLG Rostock FamRZ 2001 1633; Staudinger-Salgo a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 48; Huber in Münchener Kommentar a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 46).

    In dem der Entscheidung BVerfG NJW 1988, 125 zu Grunde liegenden Verfahren sind vom BVerfG Gutachten zu der Frage eingeholt worden, welche psychischen Beeinträchtigungen bei einem Wechsel der Bezugspersonen zu befürchten seien.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2006 - 27 UF 198/06
    Ob diese Zeitdauer bereits ausreicht, um einen Schutz nach Art. 6 I GG zu begründen (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG NJW 1985, 423; NJW 1989, 519) kann dahinstehen.
  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 2717/04

    Wahrnehmung von Rechten der Kinder durch die Eltern im

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2006 - 27 UF 198/06
    In einem solchen Fall darf die Trennung des Kindes von seinen bisherigen Pflegeeltern nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu befürchten ist (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG NJW 1988, 125; NJW 1989, 519; NJW-RR 2005, 657; OLG Rostock FamRZ 2001 1633; Staudinger-Salgo a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 48; Huber in Münchener Kommentar a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 46).
  • OLG Rostock, 15.05.2001 - 10 UF 130/01

    Zu den Voraussetzungen des Wechsels der Pflegefamilie für ein Kleinkind

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2006 - 27 UF 198/06
    In einem solchen Fall darf die Trennung des Kindes von seinen bisherigen Pflegeeltern nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu befürchten ist (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG NJW 1988, 125; NJW 1989, 519; NJW-RR 2005, 657; OLG Rostock FamRZ 2001 1633; Staudinger-Salgo a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 48; Huber in Münchener Kommentar a.a.O. § 1632 BGB Rdn. 46).
  • AG Siegen, 08.12.2008 - 15 F 756/08

    Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern nach der gerichtlichen Entziehung des

    In einem solchen Fall darf die Trennung des Kindes von seinen bisherigen Pflegeeltern nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu befürchten ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht NJW 1998, 125, OLG Köln vom 04.09.2006, FamRZ 2007, 658 ).
  • AG Siegen, 08.12.2008 - 15 F 759/08

    Verbleibensanordnung; Pflegefamilie

    In einem solchen Fall darf die Trennung des Kindes von seinen bisherigen Pflegeeltern nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohl nicht zu befürchten ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht NJW 1998, 125, OLG Köln vom 04.09.2006, FamRZ 2007, 658).Eine Gefährdung von ### durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie kann nach den eingeholten Ermittlungen des Familiengerichts aber nicht ausgeschlossen werden.
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