Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.02.2010 - I-20 U 80/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2538
OLG Köln, 05.02.2010 - I-20 U 80/08 (https://dejure.org/2010,2538)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - I-20 U 80/08 (https://dejure.org/2010,2538)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Februar 2010 - I-20 U 80/08 (https://dejure.org/2010,2538)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2538) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 1 a.F.
    Verjährung von Nachforderungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    aa) der angewendeten Regeln der Versicherungsmathematik (§§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F.), bb) der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation (vgl. BGH VersR 2005, 1565/1570 Rdn. 51) und.

    Der Kläger stellt dafür auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) mit der Begründung ab, erst durch die vom Bundesgerichtshof vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche entstanden.

    Er hat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) lediglich eine Mindesthöhe des Rückkaufswertes festgelegt.

    aa) Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Intransparenz der den Versicherungsverträgen jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen betreffend den Rückkaufswert Voraussetzung der Zahlungsansprüche ist, zu deren Durchsetzung der Kläger die Auskünfte begehrt, ist die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) und vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) niedergelegte Rechtsprechung auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar.

    Dieser wird bei den klassischen Kapitallebensversicherungen und den privaten Rentenversicherungen bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGHZ 164, 297 ff.), bei den fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (BGH VersR 2007, 1547 f.).

    Für die letztgenannte Auffassung sprechen die Ausführungen sowohl des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff.) als auch des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489 ff., Rdnr. 80).

    Der Bundesgerichtshof hat - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) hingewiesen hat - ausweislich der entsprechenden Ausführungen in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff.) seine Lösung zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung der Beitragszahlung und damit auch den Begriff der "Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals" dem Vorschlag der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts entnommen.

    Aus dem Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff.), in dem der Bundesgerichtshof unter III. 1. ausführt, dass es für den unwirksamen Stornoabzug eine Regelung im Gesetz gibt, und sich im Folgenden damit befasst, was mangels einer solchen gesetzlichen Regelung an Stelle der unwirksamen Bestimmungen über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten gilt, ergibt sich, dass der vom Bundesgerichtshof gewährte Mindestbetrag neben den Anspruch auf Rückerstattung eines eventuellen Stornoabzugs tritt.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Folgen der Intransparenz der versicherungsvertraglichen Bestimmungen über den Rückkaufswert eine Ausfüllung der Lücke durch die Regelung in § 176 Abs. 3 VVG a.F. geprüft, hat ausgeführt, dass diese nur einen Rahmen darstellt, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergänzung und Ausfüllung bedarf (BGHZ 164, 297 ff.), und hat diese Ausfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vorgenommen.

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug in den den jeweiligen Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) unwirksam.

    Schon unter dem 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) hat er ausdrücklich die Zulässigkeit der Zillmerung festgestellt.

    aa) Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Intransparenz der den Versicherungsverträgen jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen betreffend den Rückkaufswert Voraussetzung der Zahlungsansprüche ist, zu deren Durchsetzung der Kläger die Auskünfte begehrt, ist die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) und vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) niedergelegte Rechtsprechung auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar.

    Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Urteilen für eine ausreichende Transparenz betreffend die Anrechnung der Abschlusskosten unter Anderem verlangt, dass auf eine - im Versicherungsschein enthaltene - Tabelle der Rückkaufswerte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Stelle verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmung über die Beitragsfreistellung und Kündigung (BGHZ 147, 373, juris Rdn. 31).

    Er hat ferner verlangt, dass schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen wird, die ihm dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373; BGHZ 147, 354).

    Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit der Regelung über den Stornoabzug nämlich nicht mit deren Inhalt selbst begründet, sondern die Regelung über den Stornoabzug als von der Unwirksamkeit der Regelung des Rückkaufswertes erfasst angesehen (BGHZ 147, 373).

    Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen schon in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373 ff.) - wenn auch dort bezogen auf die Angaben bei Vertragsschluss und mit einer Argumentation, die auf die vorliegende Situation nicht unmittelbar zu übertragen ist - den Versicherer nicht als verpflichtet angesehen, dem potentiellen Versicherungsnehmer im einzelnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle der Rückkaufswerte darstellt.

  • OLG München, 17.02.2009 - 25 U 3975/08

    Kapitallebensversicherung: Berechnung des Rückkaufswertes nach vorzeitiger

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Die Beklagte ist, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) hingewiesen hat, - entgegen ihrer Auffassung - zu einem Stornoabzug nicht berechtigt (so auch OLG München VersR 2009, 770 f.).

    Einen derartigen gesetzlichen neben dem vertraglichen Anspruch gibt es - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) hingewiesen hat - nicht (so auch OLG München VersR 2009, 770 f.).

    Der Senat wählt damit für die "versprochene Leistung" eine andere Formulierung als das Oberlandesgericht München, das unter der "versprochenen Leistung" den "vertraglich vereinbarten garantierten Rückkaufswert zuzüglich der Überschussbeteiligung" versteht (OLG München VersR 2009, 770 f.); er sieht darin aber keine wesentliche inhaltliche Abweichung.

    Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schuldet die Beklagte demgegenüber nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen (so auch OLG München VersR 2009, 770 f.).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug in den den jeweiligen Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) unwirksam.

    Schon unter dem 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) hat er ausdrücklich die Zulässigkeit der Zillmerung festgestellt.

    aa) Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Intransparenz der den Versicherungsverträgen jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen betreffend den Rückkaufswert Voraussetzung der Zahlungsansprüche ist, zu deren Durchsetzung der Kläger die Auskünfte begehrt, ist die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) und vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) niedergelegte Rechtsprechung auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar.

    Er hat ferner verlangt, dass schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen wird, die ihm dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373; BGHZ 147, 354).

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Das Landgericht hat die Klage, gestützt auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.), mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen.

    Dagegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger geltend macht: Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.) begründe im Gegenteil gerade seine Aktivlegitimation.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.) entschiedenen Fall - die Klärung derjenigen Fragen, die allenfalls ein kollektives Verbraucherinteresse begründen könnten, keine besonderen Kosten verursachen würde.

    Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof in dem seinem Urteil vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.) zugrunde liegenden Fall, in dem ausweislich des Tatbestandes zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Verbraucherorganisation die "Wahrnehmung, und der Schutz von Verbraucherinteressen" zählte, nicht problematisiert.

  • AG Kenzingen, 26.09.2006 - 1 C 77/06

    Ansprüche aus einem gekündigten Lebensversicherungsvertrag; Verjährung von

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Bei den Ansprüchen auf den Rückkaufswert handelt es sich um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit der Folge, dass die Verjährung sich nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. richtet (so auch AG Nürnberg VersR 2006, 1392 f.; AG Hagen VersR 2007, 526; LG Hagen, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 S 120/06, juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526; Winkens/Abel VersR 2007, 527 f.; Schwartze VersR 2006, 1331, 1332 ff.).

    Es kommt danach auf rein objektive Elemente an, nicht auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers (so auch LG Hagen aaO; Winkens/Abel VersR 2007, 527, 528; Schwartze VersR 2006, 1331, 1333).

    Soweit der Kläger sich auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Vereinbarung intransparenter Bedingungen beruft, sind solche Ansprüche - ungeachtet der Frage ihres Bestehens - als "culpa-in-contrahendo-Ansprüche" ebenfalls nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. in derselben Frist verjährt (vgl. BGH VersR 2004, 361; Winkens/Abel, VersR 2007, 527, 528).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Der Kläger stellt dafür auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) mit der Begründung ab, erst durch die vom Bundesgerichtshof vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche entstanden.

    Er hat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) lediglich eine Mindesthöhe des Rückkaufswertes festgelegt.

    aa) Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Intransparenz der den Versicherungsverträgen jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen betreffend den Rückkaufswert Voraussetzung der Zahlungsansprüche ist, zu deren Durchsetzung der Kläger die Auskünfte begehrt, ist die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) und vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) niedergelegte Rechtsprechung auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar.

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05

    Klauselersetzung und Mindestrückkaufwert bei einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Die im vorliegenden Fall interessierenden Rechtsfragen seien im Übrigen mit einer Ausnahme, der zwischenzeitlich mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (VersR 2007, 1547 f.) entschiedenen Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf fondsgebundene Lebensversicherungen, nicht höchstrichterlich entschieden.

    Fest steht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (VersR 2007, 1547 f.), dass die Grundsätze der Urteile vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung und den Mindestrückkaufswert auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anzuwenden sind.

    Dieser wird bei den klassischen Kapitallebensversicherungen und den privaten Rentenversicherungen bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGHZ 164, 297 ff.), bei den fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (BGH VersR 2007, 1547 f.).

  • AG Hagen, 10.08.2006 - 14 C 104/06

    Auflebenlassen eines verjährten Anspruchs durch eine Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Bei den Ansprüchen auf den Rückkaufswert handelt es sich um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit der Folge, dass die Verjährung sich nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. richtet (so auch AG Nürnberg VersR 2006, 1392 f.; AG Hagen VersR 2007, 526; LG Hagen, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 S 120/06, juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526; Winkens/Abel VersR 2007, 527 f.; Schwartze VersR 2006, 1331, 1332 ff.).

    Diese Auffassung wird in der Literatur von Winkens/Abel (VersR 2007, 526, 528) und von Schwartze (VersR 2006, 1331, 1333) sowie - soweit ersichtlich - einhellig von der zu dieser Frage bisher ergangenen veröffentlichten Instanzrechtsprechung (AG Nürnberg VersR 2006, 1392 f.; AG Hagen VersR 2007, 526; LG Hagen, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 S 120/06, juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526) vertreten.

  • LG Hagen, 15.09.2006 - 1 S 120/06

    Voraussetzungen für die Verjährung von Ansprüchen gegen eine

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
    Bei den Ansprüchen auf den Rückkaufswert handelt es sich um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit der Folge, dass die Verjährung sich nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. richtet (so auch AG Nürnberg VersR 2006, 1392 f.; AG Hagen VersR 2007, 526; LG Hagen, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 S 120/06, juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526; Winkens/Abel VersR 2007, 527 f.; Schwartze VersR 2006, 1331, 1332 ff.).

    Diese Auffassung wird in der Literatur von Winkens/Abel (VersR 2007, 526, 528) und von Schwartze (VersR 2006, 1331, 1333) sowie - soweit ersichtlich - einhellig von der zu dieser Frage bisher ergangenen veröffentlichten Instanzrechtsprechung (AG Nürnberg VersR 2006, 1392 f.; AG Hagen VersR 2007, 526; LG Hagen, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 S 120/06, juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526) vertreten.

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

  • AG Nürnberg, 29.12.2005 - 35 C 1617/05

    Rückzahlung geleisteter Beiträge aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag

  • OLG Hamm, 19.06.2001 - 26 U 113/00
  • LG Köln, 02.04.2008 - 26 O 522/06
  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

  • BGH, 21.01.2004 - IV ZR 44/03

    Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers wegen vorvertraglichen

  • OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06

    Rückerstattungsanspruch nach den Kapitalerhaltungsregelungen, wenn die insolvente

  • BGH, 05.05.1983 - VII ZR 117/82

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im zweiten Rechtszug - Voraussetzungen für

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

  • BGH, 03.07.2008 - III ZR 260/07

    Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe im Beratungsvertrag einer

  • OLG Köln, 27.08.1992 - 7 W 35/92

    Vollstreckung; Urkunde; Vorlegung von Urkunden; Titel; Schuldner-Verurteilung;

  • BGH, 01.06.1994 - XII ZR 241/92

    Wirksamkeit der Übertragung von Grundstücken aus der Bodenreform

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 355/81

    Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

  • BGH, 14.07.2010 - IV ZR 208/09

    Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens-

    (1) Die Ansprüche auf eine weitergehende Rückvergütung sind mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages durch die Kündigungen entstanden, nicht erst infolge der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO; ebenso OLG München VersR 2009, 666; OLG Köln, Urteil vom 5. Februar 2010 - I-20 U 80/08 - juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526; Seiffert, r+s 2010, 177 f.; a.A. Schwintowski, DStR 2006, 429; VuR 2007, 130, 132 f.).
  • LG Köln, 28.04.2014 - 26 O 308/13

    Rückzahlung von Beiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund

    Denn dem Kläger steht in Folge der zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Unwirksamkeit der Bedingungen betreffend der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren ein Anspruch auf die versprochene Leistung - den nach den unwirksamen Bedingungen berechneten Rückkaufswert - zu, der bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (sog. Mindestrückkaufswert) nicht unterschreiten darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 - I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris), wobei keine (auch keine ratierliche) Verrechnung von Abschlusskosten erfolgen darf (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rn. 54f., zit. nach Juris).
  • LG Köln, 24.03.2014 - 26 O 438/13
    Dem Kläger steht in Folge der zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Unwirksamkeit der Bedingungen betreffend der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren ein Anspruch auf die versprochene Leistung - den nach den unwirksamen Bedingungen berechneten Rückkaufswert - zu, der jedoch bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (sog. Mindestrückkaufswert) nicht unterschreiten darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 - I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris), wobei keine (auch keine ratierliche) Verrechnung von Abschlusskosten erfolgen darf (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rn. 54f., zit. nach Juris).

    Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schuldet die Beklagte nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 - I-20 U 80/08, Rn. 126, zit. nach Juris).

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 3/12

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

    Der Auskunftsanspruch wäre vielmehr zu richten gewesen auf Auskunft über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (vgl. BGH, VersR 2013, 1381; OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 5. Februar 2010 - 20 U 80/08 -).
  • LG Köln, 19.08.2013 - 26 O 212/12

    Anspruch auf verzinsliche Rückzahlung der auf eine abgeschlossene fondsgebundene

    Vielmehr steht dem Kläger nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, welcher sich die Kammer anschließt, ein Anspruch auf den vereinbarten Rückkaufswert (also einschließlich der intransparenten / unwirksamen Bedingungen), mindestens aber auf Zahlung des hälftigen ungezillmerten Deckungskapitals zu (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 - I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris).
  • OLG Köln, 20.04.2012 - 20 U 2/12

    Rückerstattung von geleisteten Prämien einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    Unabhängig davon schuldet die Beklagte nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen (Senat, Urt. v. 5. Februar 2010 - 20 U 80/08 - ; ebenso OLG München VersR 2009, 770 f.).
  • LG Köln, 18.11.2013 - 26 O 168/13

    Rückzahlung von Beiträgen einer abgeschlossenen Lebensversicherung nach

    Vielmehr steht ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (lediglich) ein Anspruch auf den vereinbarten Rückkaufswert (also einschließlich der intransparenten / unwirksamen Bedingungen), mindestens aber auf Zahlung des hälftigen ungezillmerten Deckungskapitals (Mindestrückkaufswert) zu (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10n Rn. 55f.; OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 - I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris).
  • LG Bonn, 18.09.2013 - 5 S 133/12

    Vertragsbedingungen in einem Kapitallebensversicherungsvertrag (hier:

    Dem Kläger steht kein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung möglicher Zahlungsansprüche gemäß § 242 BGB zu, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass noch Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden könnten, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 - 20 U 80/08, Tz. 105ff. m.w.N., zitiert nach juris.de, Römer in: Römer/Langheid, VVG, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 169 Rz. 63).
  • AG Bonn, 11.07.2012 - 110 C 306/11

    Auskunfsanspruch, Lebensversicherung, ungezillmertes Deckungskapital

    Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 242 BGB ist, dass sich ausreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden, bestehen (BGH, Urteil vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 64/01) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, Urteil vom 05.02.2010, Az. I-20 U 80/08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht