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   OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14   

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https://dejure.org/2015,9410
OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14 (https://dejure.org/2015,9410)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 (https://dejure.org/2015,9410)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 15 U 193/14 (https://dejure.org/2015,9410)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen, die einem sog. Ghostwriter im Zuge der Anfertigung von Memoiren einer bekannten Persönlichkeit (hier: ehemaliter Bundeskanzler Kohl) anvertraut wurden

Kurzfassungen/Presse (18)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Helmut Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" ohne Zustimmung des Altkanzlers unzulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verbot der Nutzung von Kohl-Zitaten

  • faz.net (Pressebericht, 05.05.2015)

    "Kohl-Protokolle": Kohl siegt gegen früheren Ghostwriter

  • lto.de (Pressebericht)

    Kohl-Protokolle: Das Buch bleibt schwarz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestätigung des Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Helmut Kohl fordert fünf Millionen Schadensersatz im Streit um die Altkanzler-Biographie

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Verbot der Nutzung von Kohl-Zitaten

  • bista.de (Kurzinformation)

    Kohl-Zitate im Buch "Vermächtnis - die Kohl Protokolle" verboten

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Schwarzer Tag für "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Kohl-Zitaten in "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ghostwriter von Kohl-Biographie darf keine vertraulichen Kohl-Zitate veröffentlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um Kohl-Biographie wird voraussichtlich auch in zweiter Runde zugunsten des Altkanzlers entschieden

  • tagesspiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.03.2015)

    Helmut Kohl und Heribert Schwan: Das letzte Wort im Streit um Kohls Lästereien

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.03.2015)

    Streit um Kohl-Biografie: Geschichten oder Geschichte

  • raschlegal.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kohls Ex-Ghostwriter droht erneute Niederlage vor OLG Köln

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Veröffentlichung von auf Tonbandaufnahmen basierenden Äußerungen in Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" untersagt

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1258
  • GRUR-RR 2015, 539
  • GRUR-RR 2016, 48
  • afp 2015, 430
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14
    Soweit die Beklagten anführen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85) trotz einer ausdrücklich getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem dortigen Kläger und seinem Co-Autor gerade keine vertraglichen Unterlassungsansprüche geprüft habe, sondern lediglich deliktische Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Durchführung einer entsprechenden Interessenabwägung im Einzelfall, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, juris Rn. 14; Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 15) dürfen Aufzeichnungen mit vertraulichem Charakter im Hinblick auf das Recht am eigenen Wort grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden.

    Während sich der Umstand der Vertraulichkeit in den Entscheidungen vom 19.12.1978 (VI ZR 137/77) und vom 30.9.2014 (VI ZR 490/12) daraus ergab, dass ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und seinem Parteikollegen abgehört und transskribiert worden war bzw. dass private Emails eines Politikers von seinem abhanden gekommenen Laptop veröffentlicht worden waren, handelt es sich bei der Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85) um einen dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, in welchem ein Co-Autor unter Verstoß gegen eine vertragliche Geheimhaltungsabrede die Inhalte von den zur Stoffsammlung dienenden Gesprächen an die Presse weitergegeben hatte.

    Dasselbe hat auch für die Beklagten zu 1) und 3) zu gelten, denen bei Publikation unstreitig bekannt war, dass der Kläger eine Veröffentlichung seiner wörtlichen Rede von den Tonbandaufzeichnungen nicht wünschte (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 17 und 24).

    Ein solches rücksichtsloses Hinwegsetzen wird dann angenommen, wenn sich das Presseorgan am Rechtsbruch des Informanten beteiligt, ihm das Ausmaß der Bloßstellung des Klägers bewusst ist bzw. eine Veröffentlichung in dem Bewusstsein geschieht, dass die fraglichen Äußerungen ins Unreine gemacht wurden und nur als Stoffsammlung dienen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 23 f.).

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) dem Verfügungsbeklagten zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über die im angefochtenen Urteil untersagten Passagen hinaus die weitere folgende Passage aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird weiter unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über die im angefochtenen Urteil untersagten Passagen hinaus weitere folgende Passagen aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

    Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, 1. unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) dem Beklagten zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über die zuerkannten Passagen hinaus weitere folgende Passage aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

    unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) die Beklagten zu 1) und 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über die zuerkannten Passagen hinaus weitere folgende Passagen aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, juris Rn. 14; Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 15) dürfen Aufzeichnungen mit vertraulichem Charakter im Hinblick auf das Recht am eigenen Wort grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden.

    Während sich der Umstand der Vertraulichkeit in den Entscheidungen vom 19.12.1978 (VI ZR 137/77) und vom 30.9.2014 (VI ZR 490/12) daraus ergab, dass ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und seinem Parteikollegen abgehört und transskribiert worden war bzw. dass private Emails eines Politikers von seinem abhanden gekommenen Laptop veröffentlicht worden waren, handelt es sich bei der Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85) um einen dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, in welchem ein Co-Autor unter Verstoß gegen eine vertragliche Geheimhaltungsabrede die Inhalte von den zur Stoffsammlung dienenden Gesprächen an die Presse weitergegeben hatte.

    Die Beklagten zu 1) und 3) haben vom Beklagten zu 2) nicht lediglich die Tonbandprotokolle "zugespielt" bekommen, wie dies in der Entscheidung des BGH vom 30.9.2014 (VI ZR 490/12) der Fall war, sondern haben nach gemeinschaftlichem Abhören der gesamten Aufnahmen untereinander abgestimmt, welche Äußerungen der Protokolle auf welche Art und Weise in dem betreffenden Buch dargestellt werden sollten (vgl. S. 10: "Deshalb die hier vorgelegte Dokumentation, die im Teamwork entstanden ist. Wir - I2 T, der Hüter des Schatzes, der Ghostwriter der Kanzlermemoiren, der L 2001 und 2002 in schier endlosen Sitzungen befragte und der Journalist und Buchautor U K - haben uns noch einmal durch sein monumentales Vermächtnis gekämpft: die Kohl-Protokolle.").

    Im Rahmen der Abwägung reicht jedoch zur Berufung auf die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Medien nicht das Vorliegen eines Mißstandes von erheblichem Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12) aus, um eine Veröffentlichung der entsprechenden Äußerung des Klägers zu rechtfertigen.

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, juris Rn. 14; Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 15) dürfen Aufzeichnungen mit vertraulichem Charakter im Hinblick auf das Recht am eigenen Wort grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden.

    Während sich der Umstand der Vertraulichkeit in den Entscheidungen vom 19.12.1978 (VI ZR 137/77) und vom 30.9.2014 (VI ZR 490/12) daraus ergab, dass ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und seinem Parteikollegen abgehört und transskribiert worden war bzw. dass private Emails eines Politikers von seinem abhanden gekommenen Laptop veröffentlicht worden waren, handelt es sich bei der Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85) um einen dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, in welchem ein Co-Autor unter Verstoß gegen eine vertragliche Geheimhaltungsabrede die Inhalte von den zur Stoffsammlung dienenden Gesprächen an die Presse weitergegeben hatte.

    Ein absolutes Verwertungsverbot für die Presse wird zwar aufgrund der für sie bestehenden Verfassungsgarantie auch dann nicht bejaht, wenn ihr Informant sich die Aufzeichnung in strafbarer Weise verschafft hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, juris Rn. 18).

    Insofern ist die Motivation für eine Veröffentlichung den Beweggründen vergleichbar, die die Redakteure des "T2" im Jahre 1978 veranlasst haben, den Wortlaut eines Telefonats zwischen dem Kläger und L3 C zu veröffentlichen, nämlich "um zu zeigen, welcher Sprache sich der Erstkläger als Kanzlerkandidat bedient, wenn er nicht vor dem Mikrofon steht" (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, juris Rn. 25).

  • EGMR, 14.01.2014 - 73579/10

    Berichterstattung über das Intimleben eines Regierungschefs

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14
    In diesem Zusammenhang können sich die Beklagten zu 1) und 3) auch nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14.1.2014 (Ruusunen v. Finland - 73579/10) berufen.
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Nach Veröffentlichung des Buches nahm der Erblasser die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, auch hier streitgegenständlichen Passagen Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (vgl. Senat v. 05.05.2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    Die Erstellung der Tonbandaufnahmen sei weder im rechtsfreien Raum noch im Rahmen einer Gefälligkeit erfolgt, sondern im Einklang mit der Entscheidung des BGH im Herausgabeprozess und der des Senats v. 05.05.2015 - 15 U 193/14 im einstweiligen Verfügungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung auf Basis eines Auftragsverhältnisses i.S.d. § 662 BGB.

    Hinsichtlich der Passagen Nr. 8, 9, 61, 71, 80, 85, 86, 99, 100, 103, 112, 115, 116 müsse im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 selbst bei einem grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesse der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Erblassers nicht zurücktreten, zumal teilweise keine Audio-Dateien zur Authentizitätsprüfung vorgelegt seien bzw. jedenfalls schon nach den Transkripten Verfälschungen durch Kürzungen und Auslassungen vorlägen und/oder aus mehreren Äußerungen Zitate "montiert" worden seien, was ebenfalls zur Verfälschung des Aussagegehalts führe.

    Auch die Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) könne nicht herangezogen werden, weil sie dogmatisch nicht überzeuge und zudem den neuen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 12.07.2016 ebenfalls nicht habe berücksichtigen können.

    Ob daneben in Anlehnung an die Ausführungen des Senats im Urteil vom 05.05.2014 - 15 U 193/14 (NJW-RR 2015, 1258) im einstweiligen Verfügungsverfahren auch die Veröffentlichung derjenigen Teile der hier angegriffenen 116 Passagen, die nicht (vermeintlich) wörtliche Zitate des Erblassers betrafen, sondern Meinungsäußerungen der Beklagten zu 1) und 2), eine Wiedergabe von sonstigen Informationen (wie etwa die Äußerung Nr. 8 ) und/oder Ausführungen unter Zusammenfassung von (vermeintlichen) Äußerungen des Erblassers, eine (weitere) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten darstellte, etwa unter dem Gesichtspunkt einer komplexen Preisgabe der Persönlichkeit des Erblassers (dazu BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), bedarf wegen des unten zu B. näher Auszuführenden letztlich dann keiner Entscheidung des Senats.

    Da der Beklagte zu 1) aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht umfassend vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war, kam es dabei auf eine Abwägung im Zuge des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Blick auf sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf dass er insofern wirksam vertraglich verzichtet hat (vgl. bereits Senat v. 05.05.2014 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258 Tz. 31), nicht mehr an.

    aa) Allerdings ergeben sich diese Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 05.05.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträgen zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).

    Die Informationen und persönlichen Einschätzungen des Erblassers, die der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit von diesem erhalten würde, um auf dieser Grundlage das Manuskript für die Memoiren zu erstellen, sind aber weder " Vertragsabschluss " noch " Bestimmung des Vertrages " im Sinne dieser Regelung (vgl. Senat v. 05.05.2014 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    cc) Anders als die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14 OLG Köln) übereinstimmend vorgetragen haben, ging - wie nunmehr unstreitig ist - die Unterzeichnung der beiden Verlagsverträge dem Beginn der Gespräche zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser jedoch nicht zeitlich voraus.

    Soweit der Senat daher in seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) den Abschluss einer konkludenten Geheimhaltungsverpflichtung durch Unterzeichnung des Verlagsvertrages durch den Beklagten zu 1) einerseits sowie der daran anschließenden Aufnahme der Gespräche im Hause des Erblassers andererseits angenommen hat, bestehen Zweifel, ob dies auf Basis des nunmehr geänderten Parteivortrags aufrecht erhalten werden kann.

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob weiterhin der Gedanke trägt, den der Senat in seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) aus der Akzeptanz der "dienenden Rolle" bei den Memoiren abgeleitet hat, wonach der Beklagte zu 1) damit zugleich zugesagt habe, nicht eigenmächtig mit dem Inhalt der Stoffsammlung zu verfahren.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 05.05.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    Er konnte - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 05.05.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) ausgeführt hat - vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass er - entgegen dem Zweck der Stoffsammlung - vom Erblasser als freier Journalist wahrgenommen werden würde, der mittels eines Interviews Informationen sammelte, über die er später für einen eigenen Beitrag nach freiem Gutdünken verfügen sollte.

    Soweit der Senat im Verfahren 15 U 193/14 hinsichtlich dieser Äußerung (dort als Zitat Nr. 100) von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen ist, weil das Zitat die Haltung des Erblassers zu den Mitgliedern der Waffen-SS verrate und die Formulierung " ... " in Verbindung mit der Charakterisierung " ... " in tatsächlicher Hinsicht eine pauschale Verharmlosung des paramilitärischen Verbandes enthalte, die für einen ehemaligen Bundeskanzler in hohem Maße ungewöhnlich sei, können diese Erwägungen nach ergänztem Sachvortrag der Parteien auf den zu entscheidenden Sach- und Streitstand nicht mehr übertragen werden.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Nach Veröffentlichung des Buches nahm der Erblasser die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, hier als Nr. 1 - 114 streitgegenständlichen Passagen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.5.2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    Auch die Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) könne nicht herangezogen werden, weil sie dogmatisch nicht überzeuge und zudem den neuen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 11.7.2016 ebenfalls nicht habe berücksichtigen können.

    Die Beklagten zu 2) und 3) sind - da aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Erblassers nicht mehr, wie noch im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14), über einen lebzeitigen Unterlassungsanspruch zu entscheiden war - nur insoweit zur Unterlassung verpflichtet, als sie Äußerungen des Erblasser in wörtlicher Form wiedergegeben oder aber Fehlzitate bzw. sogenannte Sperrvermerkszitate veröffentlicht haben.

    Allerdings ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträgen zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).

    Die Informationen und persönlichen Einschätzungen des Erblassers, die der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit von diesem erhalten würde, um auf dieser Grundlage das Manuskript für die Memoiren zu erstellen, sind aber weder " Vertragsabschluss " noch " Bestimmung des Vertrages " im Sinne dieser Regelung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.5.2014 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    Anders als die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14 OLG Köln) übereinstimmend vorgetragen haben, ging - wie nunmehr unstreitig ist - die Unterzeichnung der beiden Verlagsverträge dem Beginn der Gespräche zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser jedoch nicht zeitlich voraus.

    Soweit der Senat daher in seiner Entscheidung vom 5.5.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) den Abschluss einer konkludenten Geheimhaltungsverpflichtung durch Unterzeichnung des Verlagsvertrages durch den Beklagten zu 1) einerseits sowie der daran anschließenden Aufnahme der Gespräche im Hause des Erblassers andererseits angenommen hat, bestehen Zweifel, ob dies auf Basis des nunmehr geänderten Parteivortrags aufrecht erhalten werden kann.

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob weiterhin der Gedanke trägt, den der Senat in seiner Entscheidung vom 5.5.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) aus der Akzeptanz der "dienenden Rolle" bei den Memoiren abgeleitet hat, wonach der Beklagte zu 1) damit zugleich zugesagt habe, nicht eigenmächtig mit dem Inhalt der Stoffsammlung zu verfahren.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    Er konnte - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) ausgeführt hat - vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass er - entgegen dem Zweck der Stoffsammlung - vom Erblasser als freier Journalist wahrgenommen werden würde, der mittels eines Interviews Informationen sammelte, über die er später für einen eigenen Beitrag nach freiem Gutdünken verfügen sollte.

    Abweichend vom Sachverhalt, den der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14) sowie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen hatte, ist zum einen anhand der vorgelegten Audio-Dateien nunmehr feststellbar, welche konkreten Äußerungen der Erblasser getätigt hat und ist zum anderen der Tod des Erblassers im Lauf des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.

    Soweit der Senat im Verfahren 15 U 193/14 hinsichtlich dieser Äußerung (dort als Zitat Nr. 100) von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen ist, weil das Zitat die Haltung des Erblassers zu den Mitgliedern der Waffen-SS verrate und die Formulierung ".

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

    Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, streitgegenständlichen Zitate Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (teils einschränkend Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 - Kohls Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), weitergehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wie mit Urteil vom 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14 ausgeführt und von dem Oberlandesgericht Köln vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 bestätigt:.

    Es folgt ferner daraus, dass das für die Jahre 1998-2000 vorgesehene Tagebuch sich auf einen Zeitraum erstreckte, in welchem, beginnend mit 01.10.1999, der Kläger bereits umfangreich seine Lebenserinnerungen auf Band gesprochen hatte, so dass die Materialsammlung für beide Buchprojekte nicht voneinander zu trennen war (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter, juris Rn. 36).

    Der Beklagte zu 1) hat sich jedoch zur Verschwiegenheit bezüglich der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet und insoweit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtet (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14, ebenso OLG Köln, Urt. vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    Abzustellen ist aus diesem Grund nicht auf die Verbreitung der in diesen Gesprächen gewonnenen Information, sondern auf den Umstand, dass die betreffenden Informationen als Äußerungen des Klägers weitergegeben wurden, obwohl dieser sie nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für den Beklagten zu 1) als eine Hilfskraft im Rahmen der Erstellung der Memoiren zu dessen Unterrichtung gemacht hat (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    (dd) Bezüglich der nachfolgenden Textpassagen legt die Kammer der Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14) zugrunde, wonach selbst bei einem grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesse aufgrund der den Beklagten bekannten Geheimhaltungsvereinbarung des Beklagten zu 1) mit dem Kläger und der Wiedergabe der in privatem, geschützten Bereich erfolgten Äußerungen des Klägers der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers nur vor überragendem öffentlichen Interesse zurücktreten muss, welches auch nach Ansicht der Kammer nicht für die nachfolgenden Äußerungen gegeben ist:.

    Demgegenüber wiegt gerade aufgrund der Vielzahl der in dem Buch veröffentlichten Äußerungen, die jede für sich bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt und einen Unterlassungsanspruch des Klägers rechtfertigt (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14), die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches besonders schwer.

    Jedoch haben die Beklagten sich rücksichtslos über die Interessen des Klägers hinweggesetzt, der kein Einverständnis mit einer solchen Veröffentlichung erklärt hatte, indem sie für sich in Anspruch nahmen, die der Öffentlichkeit preiszugebenden Äußerungen des Klägers nach ihrem Ermessen auswählen zu können (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 Rn. 58).

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

    Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, streitgegenständlichen Zitate Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (teils einschränkend Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 - Kohls Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), weitergehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wie mit Urteil vom 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14 ausgeführt und von dem Oberlandesgericht Köln vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 bestätigt:.

    Es folgt ferner daraus, dass das für die Jahre 1998-2000 vorgesehene Tagebuch sich auf einen Zeitraum erstreckte, in welchem, beginnend mit 01.10.1999, der Kläger bereits umfangreich seine Lebenserinnerungen auf Band gesprochen hatte, so dass die Materialsammlung für beide Buchprojekte nicht voneinander zu trennen war (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 15 U 193/14 - Kohls Ghostwriter, juris Rn. 36).

    Selbst wenn der Kläger ein solches Einverständnis erklärt hätte, wäre diesem die Geschäftsgrundlage jedoch aufgrund des Wegfalls der Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien durch Kündigung der Verträge von Seiten des Klägers im Jahr 2009 entzogen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14).

    Soweit der Kläger in erster Instanz hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1) in dem Verfahren 14 O 315/14 unterlegen ist, verfolgt der Kläger den Anspruch teils nicht weiter, teils erachtet die Kammer den Unterlassungsanspruch aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 für begründet.

    Dies gilt ferner für Werturteile, da auch diese einen Tatsachenkern in Bezug nehmen, über den Stillschweigen zu bewahren ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14).

    beinhaltet nicht nur eine Wertung des Autors, sondern gibt durch die Bezugnahme auf "..." sowie den hier nicht streitgegenständlichen Zusatz "böse geweissagt: durch den Doppelpunkt wieder, dass es sich bei der darauf folgenden Bewertung "..." (auch) um eine Einschätzung des Klägers handele (ebenso OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14).

    Der Beklagte zu 1) hat sich jedoch zur Verschwiegenheit bezüglich der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet und insoweit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtet (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14, ebenso OLG Köln, Urt. vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    Abzustellen ist aus diesem Grund nicht auf die Verbreitung der in diesen Gesprächen gewonnenen Information, sondern auf den Umstand, dass die betreffenden Informationen als Äußerungen des Klägers weitergegeben wurden, obwohl dieser sie nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für den Beklagten zu 1) als eine Hilfskraft im Rahmen der Erstellung der Memoiren zu dessen Unterrichtung gemacht hat (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2014 - 15 U 193/14).

    dd) Bezüglich der nachfolgenden Textpassagen legt die Kammer die Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14) zugrunde, wonach selbst bei einem grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesse aufgrund der den Beklagten bekannten Geheimhaltungsvereinbarung des Beklagten zu 1) mit dem Kläger und der Wiedergabe der in privatem, geschützten Bereich erfolgten Äußerungen des Klägers der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers nur vor überragendem öffentlichen Interesse zu zurücktreten muss, welches auch nach Ansicht der Kammer nicht für die nachfolgenden Äußerungen gegeben ist:.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

    Der Erblasser nahm den Beklagten, seinen Co-Autor sowie die Verlagsgruppe H GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung von im Einzelnen gerügten Zitaten in Anspruch (15 U 193/14 OLG Köln).

    Zwar ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträge zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), da diese Verträge lediglich einige wenige unmittelbare Verpflichtungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen regeln und die weiteren Einzelheiten dieses Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Zuvor hatte der Erblasser gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sogleich nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche wegen 114 Passagen erwirkt (LG Köln v. 13.11.2014 - 14 O 315/14, juris; Senat v. 05.05.2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).
  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten, den Co-Autor Q sowie die Verlagsgruppe S GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung  erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014  - 14 O 315/14 - Ys Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 - 241 GA), nachgehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - Ys Ghostwriter II (Bl. 513 - 528 GA)).

    Es folgt ferner daraus, dass das für die Jahre 1998-2000 vorgesehene Tagebuch sich auf einen Zeitraum erstreckte, in welchem, beginnend mit 01.10.1999, der Kläger bereits umfangreich seine Lebenserinnerungen auf Band gesprochen hatte, so dass die Materialsammlung für beide Buchprojekte nicht voneinander zu trennen war (vgl. auch  OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 15 U 193/14 - Ys Ghostwriter, juris Rn. 36).

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