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   OLG Köln, 05.09.2014 - II-4 UF 93/14   

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https://dejure.org/2014,51202
OLG Köln, 05.09.2014 - II-4 UF 93/14 (https://dejure.org/2014,51202)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2014 - II-4 UF 93/14 (https://dejure.org/2014,51202)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. September 2014 - II-4 UF 93/14 (https://dejure.org/2014,51202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    FamFG § 239 ; FamFG § 54 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 598
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11

    Trennungsunterhalt: Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2014 - 4 UF 93/14
    Nur eine endgültige Regelung kann aber nach § 239 FamFG abgeändert werden (vgl. Thür. OLG, Beschl. v. 29.07.2011 - 1 WF 157/11 -, FamRZ 2012, 54).

    Deswegen kann dahin stehen, ob ein solcher Feststellungsantrag deswegen unzulässig ist, weil ein Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestellt werden kann (vgl. hierzu Thür. OLG, Beschl. v. 29.07.2011 - 1 WF 157/11 -, FamRZ 2012, 54), und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung/-erweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt möglich ist.

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 573/17

    Familiensache: Umdeutung eines Antrags auf Abänderung eines Vergleichs im

    aa) Richtig ist allerdings, dass ein vom Ehemann gestellter Abänderungsantrag nach § 239 FamFG nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil der abzuändernde Vergleich den Trennungsunterhalt nicht endgültig regeln sollte (vgl. OLG Jena FamRZ 2012, 54 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 598, 599; Langheim FamRZ 2014, 1413, 1419).

    Schließlich steht der Umdeutung des Antrages auch nicht der Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Jena FamRZ 2012, 54; entsprechend zur Antrags- bzw. Klageänderung Musielak/Voit/Foerste ZPO 15. Aufl. § 263 Rn. 5; Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 920 Rn. 14; einschränkend OLG Köln FamRZ 2015, 598, 599).

  • OLG Bamberg, 04.10.2017 - 2 UF 143/17

    Zulässigkeit der Umdeutung oder Änderung eines Abänderungsantrages gem. § 239

    Es ging dabei aber nicht um die Änderung des Verfahrensgegenstandes, sondern um den Übergang vom Hauptsacheverfahren in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der ebenfalls nicht möglich ist, weil verschiedene Verfahrensarten vorliegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2014, Az. II - 4 UF 93/14; juris).
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