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   OLG Köln, 06.04.2011 - I-11 U 107/10   

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OLG Köln, 06.04.2011 - I-11 U 107/10 (https://dejure.org/2011,35976)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.04.2011 - I-11 U 107/10 (https://dejure.org/2011,35976)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. April 2011 - I-11 U 107/10 (https://dejure.org/2011,35976)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Die Klägerin muss sich jedenfalls entgegenhalten lassen, dass sie bzw. ihr jetziger Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten sie sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, das klageabweisende Urteil des Landgerichts Koblenz wegen Verjährung durch rechtlichen Vortrag im Verfahren, jedenfalls aber durch die Einlegung der Berufung hätte verhindern können ( § 254 BGB; hierzu: Zugehör, aaO, Rz. 1236; BGH NJW 1994, 1211; 2822; NJW-RR 1991, 1458).

    Bedient sich nämlich ein Mandant eines zweiten Anwalts, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwendung oder Minderung seines Schadens zu erfüllen, darf das Verschulden dieses Anwalts dem Geschädigten als Mitverschulden zugerechnet werden (BGH NJW 1994, 1211).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 1994, 1211 hierzu wie folgt ausgeführt: "Der Geschädigte hat grundsätzlich im Rahmen des § 254 BGB geeignete und zumutbare Rechtsbehelfe zu ergreifen, um den ihm drohenden Schaden abzuwenden.

    (BGH NJW 2010, 73; BGH NJW 2009, 987), um so das Gericht von der Richtigkeit seiner Auffassung zu überzeugen (BGH NJW 1994, 1211).

  • BGH, 10.07.1979 - VI ZR 81/78

    Stillstand des Verfahrens und Auswirkungen auf die Verjährung von Ansprüchen -

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aber dann unanwendbar, wenn das Gericht von Amts wegen tätig werden muss, also zur Verfahrensförderung und damit zur Terminierung verpflichtet ist (BGH NJW 2000, 132; NJW 1979, 2307).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der Entscheidung NJW 1979, 2307 wie folgt ausgeführt : "Dem verständlichen Anliegen des Gerichts, Termine nicht mit Rechtsstreitigkeiten zu belasten, deren Durchführung die Parteien (etwa wegen schwebender Vergleichsverhandlungen) jedenfalls zur Zeit der Terminierung nicht wünschen, kann im allgemeinen durch Rückfragen vor der Terminierung Rechnung getragen werden.

    Der Bundesgerichtshof hat dies jedenfalls dann verneint, wenn der Partei kein doloses Verhalten vorzuwerfen ist (BGH NJW 1979, 2307; aber OLG Hamm WM 2006, 1477).

  • OLG Hamm, 11.05.2006 - 5 U 215/00

    Bestimmung i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. - Kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Die Frist des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt auch grundsätzlich, wenn der Grund der Unterbrechung wegfällt und die Parteien gleichwohl nichts unternehmen ( BGH NJW 2004, 3418; OLG Hamm WM 2006, 1477).

    Der Bundesgerichtshof hat dies jedenfalls dann verneint, wenn der Partei kein doloses Verhalten vorzuwerfen ist (BGH NJW 1979, 2307; aber OLG Hamm WM 2006, 1477).

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages;

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Die Pflichtverletzung ist nur dann ursächlich für den Verlust des Ausgangsprozesses, wenn die Klage bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts Erfolg gehabt hätte - was vom Regressgericht zu entscheiden ist (BGH NJW 2009, 987), ein Schaden liegt überdies nur vor, wenn ein obsiegendes Urteil auch hätte vollstreckt werden können (BGH NJW 1993, 734; Zugehör, Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 1052).

    (BGH NJW 2010, 73; BGH NJW 2009, 987), um so das Gericht von der Richtigkeit seiner Auffassung zu überzeugen (BGH NJW 1994, 1211).

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 74/08

    Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Ausräumung eines

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    (BGH NJW 2010, 73; BGH NJW 2009, 987), um so das Gericht von der Richtigkeit seiner Auffassung zu überzeugen (BGH NJW 1994, 1211).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZB 54/07

    Ermittlung des Datums der Zustellung bei Vollziehung eines Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Bloße Zweifel an der Richtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügen aber nicht (OLG Köln OLGR 2005, 33), der durch das Empfangsbekenntnis erbrachte Beweis ist vielmehr zu widerlegen (vgl. auch BGH B. vom 10.3.2009 - VI ZB 54/07 - recherchiert in JURIS ).
  • BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

    Begriff des triftigen Grundes nach § 211 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aber dann unanwendbar, wenn das Gericht von Amts wegen tätig werden muss, also zur Verfahrensförderung und damit zur Terminierung verpflichtet ist (BGH NJW 2000, 132; NJW 1979, 2307).
  • BGH, 16.09.2010 - IX ZR 203/08

    Anwaltshaftung: Pflichtverletzung durch unterlassene Streitverkündung;

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Anwalts und den dem Mandanten infolge eines Prozessverlusts entstandenen Schaden entfällt, wenn das Gericht des Ausgangsprozesses diesen fehlerhaft entschieden hat (hierzu auch: BGH WM 2010, 2183).
  • OLG Köln, 28.07.2004 - 13 U 92/04

    Widerlegung des nur auf dem zugestellten Urteil korrigierten Datums eines

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Bloße Zweifel an der Richtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügen aber nicht (OLG Köln OLGR 2005, 33), der durch das Empfangsbekenntnis erbrachte Beweis ist vielmehr zu widerlegen (vgl. auch BGH B. vom 10.3.2009 - VI ZB 54/07 - recherchiert in JURIS ).
  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 225/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Behandlung

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2011 - 11 U 107/10
    Die Unterbrechungswirkung gem. § 240 ZPO entfällt zwar mit der Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses im Internet (§ 9 InsO; BGH NJW-RR 2010, 1351-1353), die hier im Juni 2004 (Herr C) bzw. November 2004 (Herr S) erfolgte.
  • BGH, 13.04.1994 - VIII ZR 50/93

    Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei Prozeßstillstand

  • BGH, 20.02.1997 - VII ZR 227/96

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch eine Prozeßhandlung

  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 73/90

    Schadensminderungspflicht einer Prozeßpartei im Hinblick auf Schadensersatzklage

  • BGH, 28.01.2010 - VII ZR 174/08

    Verfahrensstillstand wegen Nichtbetreibens durch die Parteien: Nochmalige

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 205/00

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung wegen Stillstand des Prozesses;

  • BGH, 05.02.1998 - VII ZR 279/96

    Ende der Unterbrechung bei Stillstand des Prozesses

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 12/92

    Darlegunglast für Schaden bei Anwaltshaftung

  • LG Bonn, 13.04.2010 - 15 O 451/09

    Nachhaftung eines früheren (Schein-)gesellschafters

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 114/05

    Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZR 126/08

    Pflichten und Haftung des Anwalts

  • KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist nach

    Zwar beginnt die Frist des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich zu laufen, wenn der Grund der Unterbrechung wegfällt und die Parteien gleichwohl nichts unternehmen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00; OLG Köln, Urteil vom 6. April 2011 - I-11 U 107/10, zitiert nach juris).
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