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   OLG Köln, 06.06.2013 - III-2 Ws 286/13   

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https://dejure.org/2013,26702
OLG Köln, 06.06.2013 - III-2 Ws 286/13 (https://dejure.org/2013,26702)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2013 - III-2 Ws 286/13 (https://dejure.org/2013,26702)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - III-2 Ws 286/13 (https://dejure.org/2013,26702)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfall einer Sicherheit bei Sich-Entziehen durch Nichtantreten der Strafe nach zuvor gewährtem Strafaufschub und Einleitung weiterer Verfolgungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfall einer Sicherheit bei Sich-Entziehen durch Nichtantreten der Strafe nach zuvor gewährtem Strafaufschub und Einleitung weiterer Verfolgungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03

    Haftverschonung: Verfall der Sicherheit bei Versuch einer Flucht ins Ausland

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2013 - 2 Ws 286/13
    Dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst "benötigt" wird; es reicht aus, dass infolge seines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden (SenE, a.a.O.), wenngleich die bloße Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt nicht ausreicht (Meyer-Goßner, a.a.O., unter Zitierung von OLG Düsseldorf NStZ 1996, 404 und OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 143).
  • OLG Köln, 02.10.2009 - 2 Ws 462/09

    Verfall einer Sicherheit; Erfordernis einer Fristsetzung zur Stellung des

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2013 - 2 Ws 286/13
    Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung (zu vgl. nur SenE vom 02.10.2009 - 2 Ws 462/09 - unter Zitierung von SenE vom 05.03.2002 - Ausl 561/00-32 - zu vgl. weiter die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 124 Rn. 4) entzieht sich ein Beschuldigter dem Verfahren, wenn notwendig werdende verfahrensrechtliche Maßnahmen gegen ihn nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können.
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