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   OLG Köln, 06.11.2013 - I-17 W 22/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31479
OLG Köln, 06.11.2013 - I-17 W 22/13 (https://dejure.org/2013,31479)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2013 - I-17 W 22/13 (https://dejure.org/2013,31479)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. November 2013 - I-17 W 22/13 (https://dejure.org/2013,31479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG § 4 Abs. 2; BGB § 134
    Erstattungsfähigkeit gegnerischer Anwaltskosten bei Nichtigkeit einer mit dem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Honorarvereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur tatsächlich gezahltes RA-Honorar ist erstattungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt kann bei Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nicht zwingend gesetzliche Gebühren beanspruchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt kann bei Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nicht zwingend gesetzliche Gebühren beanspruchen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsanwalt kann bei Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nicht zwingend gesetzliche Gebühren beanspruchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur tatsächlich entstandene Kosten sind erstattungsfähig! (IBR 2014, 60)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 241
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2013 - 17 W 22/13
    Es können nicht höhere Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten entstanden sind (BVerfG - 1 BvR 710/82 - NJW 83, 809).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2013 - 17 W 22/13
    Dann bedarf es keiner gesonderten Feststellung ihrer Notwendigkeit, denn die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gelten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung - oder Verteidigung (vergleiche BGH NJW 2003, 1532; 2005, 2317; 2007, 2257; 2008, 1087; MüKo/Schulz, ZPO, 4.Aufl., 2013, Vorb.
  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 17/04

    Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2013 - 17 W 22/13
    Dann bedarf es keiner gesonderten Feststellung ihrer Notwendigkeit, denn die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gelten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung - oder Verteidigung (vergleiche BGH NJW 2003, 1532; 2005, 2317; 2007, 2257; 2008, 1087; MüKo/Schulz, ZPO, 4.Aufl., 2013, Vorb.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 24 U 79/03

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Honorarvereinbarung unterhalb gesetzlicher

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2013 - 17 W 22/13
    Im Übrigen handelt es sich bei dem Einwand der Honorarvereinbarung letztlich um eine im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtliche materiell-rechtliche Einwendung, worauf bereits das Landgericht sowie der Senat in seiner Zuschrift vom 16.05.2013 hingewiesen haben (vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536; MüKo a.a.O. § 104 Rn 50 zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 223/06

    Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2013 - 17 W 22/13
    Dann bedarf es keiner gesonderten Feststellung ihrer Notwendigkeit, denn die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gelten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung - oder Verteidigung (vergleiche BGH NJW 2003, 1532; 2005, 2317; 2007, 2257; 2008, 1087; MüKo/Schulz, ZPO, 4.Aufl., 2013, Vorb.
  • BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2013 - 17 W 22/13
    Dann bedarf es keiner gesonderten Feststellung ihrer Notwendigkeit, denn die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gelten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung - oder Verteidigung (vergleiche BGH NJW 2003, 1532; 2005, 2317; 2007, 2257; 2008, 1087; MüKo/Schulz, ZPO, 4.Aufl., 2013, Vorb.
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2 W 6/18

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren

    Es können nicht höhere Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2014, 241, 242).

    Deren Erstattungsfähigkeit setzt ebenfalls voraus, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten zusteht (OLG Köln, NJW-RR 2014, 241, 242).

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2018 - 2 W 20/18
    Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten zusteht (OLG Köln, NJW-RR 2014, 241, 242; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2018, Az.: I-2 W 6/18; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rz. 12; MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rz. 59).

    Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten zusteht (OLG Köln, NJW-RR 2014, 241, 242; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2018, Az.: I-2 W 6/18; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rz. 12; MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rz. 59).

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